Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben1.
Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben2.
Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht München – unter Zulassung der Rechtsbeschwerde – eine Entscheidung über die Frage der Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten trifft (§§ 13, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 572 Abs. 4 ZPO; BGH, Beschluss vom 05.08.2020 – VIII ZB 46/19, aaO Rn. 7). Da sich die Beurteilung, ob eine den ordentlichen Gerichten zugewiesene bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine – hier gegebenenfalls nach § 40 Abs. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesene – öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, nach der (wahren) Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage hierfür – und damit auch für die Überprüfung einer entsprechenden Beschwerdeentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht – das Klagebegehren, mithin das der Klage erkennbar zugrunde liegende Rechtsschutzziel und die vom Kläger dafür vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen3.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wird die Rechtswegentscheidung des Oberlandesgerichts München4 wird diesen Maßstäben (noch) gerecht. Aus der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen tatbestandlichen Darstellung geht das – für die Bestimmung des Rechtswegs maßgebliche – Klagebegehren, namentlich das der Klage erkennbar zugrunde liegende Rechtsschutzziel und die von der Klägerin dafür vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen, hinreichend klar hervor. Auch die im Beschwerderechtszug gestellten Anträge beider Parteien im Hinblick auf den Zwischenstreit darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist, lassen sich der tatbestandlichen Darstellung durch das Oberlandesgericht München entnehmen.
So lässt die tatbestandliche Darstellung in dem angefochtenen Beschluss die mit der Klage verfolgten Ansprüche – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag mehrfach beschränkt hat – hinreichend klar erkennen. Das Oberlandesgericht München hat nicht nur die mit der Klage – nach teilweiser Klagerücknahme weiterhin – begehrte Geldforderung in Höhe von insgesamt 363, 68 € wiedergegeben, sondern es hat sich durch eine konkrete Bezugnahme auf die erstgerichtliche Entscheidung auch dessen tatsächliche Feststellungen zu der Zusammensetzung dieses Gesamtbetrags zu eigen gemacht. Da das Landgericht in seiner Entscheidung die der (restlichen) Klageforderung zugrunde liegenden Unterkunftsleistungen nach Zeitraum und Beherbergungsbetrieb aufgeschlüsselt hat, liegt eine hinreichend bestimmte Darstellung der mit der Klage verfolgten Forderungen vor.
Die Sachdarstellung in der hier angefochtenen Entscheidung ist auch nicht etwa deshalb unzureichend, weil unklar wäre, ob und in welchem Umfang die Klägerin Forderungen aus abgetretenem oder aus eigenem Recht geltend mache.
Unabhängig von der Frage, ob eine solche etwaige Fehlerhaftigkeit der tatbestandlichen Darstellung in dem angefochtenen Beschluss ausschließlich im Wege eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens nach § 320 ZPO analog hätte korrigiert werden können oder einer Verfahrensrüge nach § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO zugänglich wäre5, handelte es sich hierbei jedenfalls nicht um einen Mangel, der gegebenenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen führte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2024 – VIII ZB 36/23
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 13.03.2014 – V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3; vom 16.09.2014 – XI ZB 5/13 5; vom 05.08.2020 – VIII ZB 46/19 6; vom 05.10.2021 – VIII ZB 68/2019; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 16.09.2014 – XI ZB 5/13, aaO Rn. 6; vom 05.08.2020 – VIII ZB 46/19, aaO Rn. 9; vom 05.10.2021 – VIII ZB 68/20, aaO Rn.20; jeweils mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. GmS-OBG, Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; BGH, Beschlüsse vom 27.01.2005 – III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80; vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 13; vom 05.08.2020 – VIII ZB 46/19, aaO mwN[↩]
- OLG München, Beschluss vom 12.05.2023 – 38 W 440/23 e[↩]
- vgl. zu dieser in jüngerer Zeit in der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Beschlüsse, die – wie vorliegend – ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, offengelassenen Frage: BGH, Beschlüsse vom 01.07.2021 – V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 Rn. 11; vom 10.02.2022 – I ZB 46/21 13; vom 23.11.2023 – I ZB 29/23, NJW-RR 2024, 675 Rn. 29[↩]
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