Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden1.

Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wieder auflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus2.
Auch eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung lässt das durch eine verfahrensabschließende Entscheidung bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wieder aufleben3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Mai 2018 – I ZR 195/15
- BGH, Beschluss vom 11.07.2007 – IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29.05.2013 – IX ZB 7/13 3[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.05.2013 – IX ZB 7/13 3, 5; Beschluss vom 30.08.2016 – I ZB 10/15 4[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.08.2016 – I ZB 10/15 6 mwN[↩]
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