Rücklastschrift bei der Flugbuchung

Ein Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 € für eine Rücklastschrift beanspruchen. Der Bundesgerichtshof untersagte jetzt der Germanwings GmbH die Verwendung einer solchen Klausel in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Rücklastschrift bei der Flugbuchung

Die Germanwings GmbH verwendete in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen bisher die Klausel

4.5.2 Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkartenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto. …

4.5.3 Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass …
(f)der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. …

4.6.2 Wenn einer der in Artikel 4.5.3. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, …
(e)in den in Artikel 4.5.3. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.“

In der „Entgeltordnung“ von Germanwings war weiter geregelt:

„Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung“

Bereits das erstinstanzlich mit der Unterlassungsklage befasste Landgericht Dortmund hielt die von Germanwings verwendete Klausel zur Bearbeitungsgebühr für die Rücklastschrift für unwirksam1, ebenso auch in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Hamm2. Und auch der Bundesgerichtshof bestätigte dies jetzt und wies die von Germanwings eingelegte Revision zurück.

Als pauschalierter Schadensersatz kann die Bearbeitungsgebühr, so der Budnesgerichtshof in seinen Urteilsgründen, deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Schadensersatz kann nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand der Beklagten in diesem Zusammenhang.

Als Entgelt kann die Bearbeitungsgebühr nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht verlangt werden, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart ist, die die Beklagte ihrem Kunden schuldete. Soweit die Beklagten den Kunden von der Rücklastschrift benachrichtigt, erfüllt sie allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede, für die sie keine besondere Vergütung beanspruchen kann. Soweit sie weitere Maßnahmen ergreift, etwa den Kunden auf eine „Watchlist“ setzt, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen kann, ist dies weder vereinbart, noch ist die Bearbeitungsgebühr nach den Beförderungsbedingungen hierfür zu zahlen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2009 – Xa ZR 40/08

  1. LG Dortmund, Urteil vom 25.05.2007 – 8 O 55/06[]
  2. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2008 – 17 U 112/07[]