Rückwärtsfahren auf Parkplätzen

Der Grundsatz, dass derjenige, der rückwärts fährt, gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat, gilt über § 1 StVO auch auf Parkplätzen.

Rückwärtsfahren auf Parkplätzen

Die Betriebsgefahr des Kfz des Unfallgegners tritt in der Abwägung allerdings nicht zurück, sondern ist vielmehr mit 20% anzusetzen, und zwar selbst dann, wenn das Parkplatzgelände aufgrund seiner baulichen Gestaltung Straßencharakter aufweist.

Abweichend von dem Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15.12.20151 hat das Amtsgericht vorliegend nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass das Fahrzeug tatsächlich rückwärts gefahren ist. Für einen solchen Fall führt der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil vom 15.12.2015 ausdrücklich aus, dass die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz nicht zu beanstanden ist, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat. Das war hier der Fall.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu dem Unfall geführt haben, hat die Unfallverursacherin dem Unfallopfer jedoch nur 80 % seines unfallbedingten Schadens zu ersetzen. Zwar hat der Zeuge S. wie ausgeführt einen schweren Fahrfehler begangen. Die von dem geschädigten Fahrzeug ausgegangene einfache Betriebsgefahr darf aber im Hinblick auf die konkrete Unfallsituation nicht unberücksichtigt bleiben und tritt nicht vollständig zurück. Auch wenn es im normalen Straßenverkehr häufig Fälle gibt, in denen bei einem besonders schweren Verkehrsverstoß der schuldige Kraftfahrer dem Unfallgegner, von dessen Wagen lediglich die einfache Betriebsgefahr ausgegangen ist, dessen Schaden im vollen Umfang zu ersetzen hat, so kann dies auf Parkplätzen regelmäßig nicht gelten. Ein besonderer Schutz kommt nur dem fließenden Verkehr zu, nicht aber dem Verkehr auf einem Parkplatzgelände. Anders als im fließenden Straßenverkehr, wo jeder Kraftfahrer, der sich seinerseits an die Verkehrsregeln hält, auf die Einhaltung der Verkehrsregeln auch durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen darf, ist auf Parkplätzen – wo es einen derartigen Verkehr nicht gibt – stets besondere Rücksichtnahme und Vorsicht geboten. Die für den fließenden Verkehr geltenden Erwägungen greifen für den auf einem Parkplatzgelände herrschenden ruhenden Verkehr nicht. Dies gilt entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts bei einer Rückwärtsfahrt auch dann, wenn markierte Fahrstreifen von den Parkplätzen erkennbar baulich abgetrennt sind, da es ungeachtet dessen keinen Vertrauensgrundsatz gibt. Auf Parkplätzen wird typischerweise aus Parklücken auf den Fahrstreifen herausgefahren bzw. rangiert. Dies erfordert besondere Rücksichtnahme, mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer ist zu rechnen.

Landgericht Hamburg – Beschluss vom 1. Februar 2017 – 302 S 16/16

  1. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15[]