Inwieweit haftet der Schädiger für psychische Beeinträchtigungen, wenn der Geschädigte es unterlässt, sich einer (weiteren) Behandlung zu unterziehen? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Im hier entschiedenen Fall wurde die Klägerin im September 2005 von Nachbarn herbeigerufen, nachdem ihr fast 4jähriger Sohn beim Spielen auf die Straße gelaufen und dort von einem PKW erfasst worden war. Sie fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfraktur, einer Commotio cerebri und einer Platzwunde am Hinterkopf vor und macht geltend, als Reaktion hierauf habe sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom entwickelt, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußere und es ihr unmöglich mache, weiterhin den Haushalt zu führen. Sie begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat die Klage, sachverständig beraten, abgewiesen1. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Köln weiteren Beweis erhoben, der Klage sodann teilweise stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen2: Die Klägerin habe zwar bewiesen, dass bei ihr aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten sei, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt habe. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei jedoch nur bis Ende 2007 gegeben, weil die Klägerin ihr angebotene Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen habe, auch wenn ihr dies nicht im Sinne eines „Mitverschuldens“ vorzuwerfen sei. Die Prognose, dass eine Fortführung der Therapie eine Besserung des Gesundheitszustands erbracht hätte, sei günstig gewesen, da nach einem früheren, verhältnismäßig kurzen stationären Aufenthalt eine erhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustands eingetreten sei und sich ein deutlicher Rückgang der PTBS-Symptomatik eingestellt habe.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Inhaltsübersicht
Posttraumatische Belastungsstörung und die Magersucht[↑]
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Gesundheitsschadens, der nach ihrem Vorbringen mittelbar als (psychische) Folge des Verkehrsunfalls ihres Sohnes eingetreten ist. Ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 843 Abs. 1, § 253 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden bis zum 31.12 2007 geltenden Fassung wäre zwar ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines eigenen Rechtsguts3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur „mittelbar“ Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken4. Deshalb können psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, wie oben dargelegt nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind. Dabei hat der Bundesgerichtshof stets dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob die von dem Dritten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückgeführt werden oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sein sollen5.
Allerdings rügt der Bundesgerichtshof, dass sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lässt, ob das Oberlandesgericht bei seiner Annahme, bei der Klägerin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom eingetreten, berücksichtigt hat, dass die Klägerin an dem Unfall weder direkt beteiligt war noch ihn unmittelbar miterlebt hat. Wie die Anschlussrevision mit Recht geltend macht, lässt sich auch den Darlegungen des Sachverständigen Dr. W. nicht entnehmen, ob dieser bei seiner Beurteilung dem von der Klägerin für die psychische Beeinträchtigung verantwortlich gemachten auslösenden Ereignis hinreichend Rechnung getragen hat. Der Sachverständige begründet die nach seiner Bewertung gegebene Ursächlichkeit des Erlebens der Unfallverletzung für die eingetretene posttraumatische Belastungsstörung im Wesentlichen mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Auftreten der Magersucht. Die Anschlussrevision weist jedoch zutreffend daraufhin, dass nach anerkannter medizinischer Definition ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD10: F43.1) durch ein schwerwiegendes traumatisches Erleben ausgelöst wird. Es handelt sich um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde6. Ob sich das von der Klägerin erlebte Geschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erleben darstellt, lassen die Darlegungen des Sachverständigen nicht erkennen.
Bemessung des Schmerzensgeldes bei psychischen Folgen[↑]
Der Bundesgerichtshof billigt zunächst, dass das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allein die durch den Unfall verursachte Magersucht – und diese nur bis Ende 2007 – berücksichtigt hat und nicht auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen, weil diese nicht über das hinausgingen, was Nahestehende von Unfallopfern in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erlitten, und deshalb unter dem Aspekt eines „Schockschadens“ nicht ersatzfähig seien.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält7, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat8.
Dabei unterstellt der Bundesgerichtshof zugunsten der Klägerin, dass bei ihr, wie vom Oberlandesgericht festgestellt, aufgrund des Erlebnisses der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten ist, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt hat. Auf dieser Grundlage lässt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers9. Diese Gesichtspunkte hat das Oberlandesgericht beachtet und hinreichend gewürdigt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wegen psychischer Folgen sind solche Umstände, die für sich allein genommen nicht die Tatbestandsmerkmale des Schadensersatzanspruchs erfüllen, nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind10. Ist das nicht der Fall, fehlt es mithin insoweit an einem ersatzfähigen Schaden. Dieser wird nicht dadurch ersatzfähig, dass neben den grundsätzlich nicht zum Schadensersatz führenden Beeinträchtigungen auch eine unfallursächliche ersatzfähige Beeinträchtigung besteht. Insoweit geht es nicht um die Frage der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes, sondern um die vorgelagerte Frage der Ersatzfähigkeit eines eingetretenen immateriellen Schadens.
Zurechnungszusammenhang und Zeitablauf[↑]
Der Bundesgerichtshof rügt jedoch, dass das Oberlandesgericht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf die Zeit bis Ende 2007 begrenzt hat:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Der Zurechnungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen11. Eine Zurechnung kann auch dann ausscheiden, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle).
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und der über 2007 hinaus andauernden Erkrankung der Klägerin nicht verneint werden. Ihr Unterlassen, sich einer Behandlung zu unterziehen, kann weder mit einer Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichgesetzt werden. Das Unfallgeschehen war keine Bagatelle. Die Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und den Gesundheitsbeeinträchtigungen kann auch nicht wegen fehlender Adäquanz verneint werden. Eine Haftung für die Folgen ab 2008 könnte nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht entfallen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Voraussetzungen dieser Norm hat das Oberlandesgericht jedoch ausdrücklich verneint.
Zurechnungszusammenhang und Therapieverweigerung[↑]
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts könnte für die Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings der Umstand Gewicht haben, dass die Klägerin die von ihr begonnene Therapie nicht fortgesetzt hat. Wegen der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin nach der verhältnismäßig kurzen Vorbehandlung bewertet das Oberlandesgericht die Prognose, dass eine Fortführung der Therapie eine Besserung erbracht hätte, als günstig. Es meint jedoch, der Klägerin könne wegen der unterbliebenen Fortsetzung der Therapie kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie sich ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte um die Heilung, zumindest aber Besserung ihrer nach dem Unfall manifestierten Essstörung bemüht habe. Alles spreche zwar dafür, dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen sei.
Dass ihr dies in dem maßgeblichen Zeitraum subjektiv vorzuwerfen und nicht etwa Ausdruck ihrer auf das Unfallereignis zurückgehenden psychischen Fehlentwicklung sei, lasse sich weder nach dem Vorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten noch dem Sachverhalt im Übrigen feststellen.
Möglicherweise hat das Oberlandesgericht die für die Annahme eines Mitverschuldens erforderlichen Anforderungen überspannt. Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde12. Der Umstand, dass die Klägerin sich nach den getroffenen Feststellungen mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, könnte ein Mitverschulden begründen, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre13. Dazu hat das Oberlandesgericht bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14
- LG Köln, Urteil vom 17.11.2009 – 22 O 16/09[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 03.12.2013 – 15 U 191/09[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.05.1971 – VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 168; vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8; vom 13.01.1976 – VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; und vom 06.02.2007 – VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.05.1971 – VI ZR 78/70, aaO; vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8; vom 04.04.1989 – VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; und vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12, zVb[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1971 – VI ZR 78/70, aaO S. 167; vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 13 f.; vom 12.11.1985 – VI ZR 103/84, VersR 1986, 448; und vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12[↩]
- Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl., S.207; vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 – VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 33[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11.12 1973 – VI ZR 189/72, VersR 1974, 489, 490; vom 19.09.1995 – VI ZR 226/94, VersR 1996, 380[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.05.1998 – VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; vom 24.05.1988 – VI ZR 159/87, VersR 1988, 943; vom 15.01.1991 – VI ZR 163/90, VersR 1991, 350, 351; vom 12.07.2005 – VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559, 1562 [insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt]; und vom 17.11.2009 – VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 16[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 83/04, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.01.1976 – VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31.01.1984 – VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 04.04.1989 – VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 06.02.2007 – VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8; und vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12, zVb; ablehnend: Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb.2005, § 249 Rn. 46; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 148, 151; Münch-KommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 144, jeweils mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 30.04.1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346; vom 11.11.1997 – VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, 150; und vom 10.07.2012 – VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 8, 10[↩]
- RGZ 60, 147, 149; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 112[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 04.11.1986 – VI ZR 12/86, VersR 1987, 408 mit zust. Anm. Deutsch, VersR 1987, 559; vom 18.04.1989 – VI ZR 221/88, VersR 1989, 701, 702; und vom 15.03.1994 – VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593[↩]