§ 497 Abs. 1 BGB (hier: in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus1.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem auf dem 2002 geschlossenen Darlehensvertrag § 497 BGB in der vom 01.01.bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung2 anwendbar ist. Nach der Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.20023 ist die vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 geltende Fassung nur auf Darlehensverträge anwendbar, die nach dem 1.11.2002 geschlossen wurden (Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB). Aus Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB ergibt sich nichts Abweichendes. Als Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.20094 soll Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nur dessen zeitlichen Anwendungsbereich begrenzen und setzt daher voraus, dass die bis zum 10.06.2010 geltende Fassung nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB anders als hier bereits anwendbar war. Eine Erweiterung des zeitlichen Geltungsbereichs der mit dem OLG-Vertretungsänderungsgesetz geschaffenen Regelungen war damit nicht intendiert5.
Die Regelung des § 497 Abs. 1 BGB aF schließt aus, dass die Gläubigerin eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangen kann.
Bei dem zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin zustande gekommenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB aF, bei dem nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde und zu Bedingungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierungen üblich waren. Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung seitens der Gläubigerin als Darlehensgeberin wegen Zahlungsverzugs des Schuldners vorlagen.
Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat6, enthält § 497 Abs. 1 BGB (dort in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt werden. Sie entfaltet eine Sperrwirkung, die die Geltendmachung einer als Erfüllungsinteresse verlangten Vorfälligkeitsentschädigung neben dem dort geregelten Verzögerungsschaden ausschließt. Dies ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 11 VerbrKrG als Vorgängernorm des § 497 BGB aF sowie dem Sinn und Zweck der Regelung und gilt daher ohne weiteres auch für die hier anwendbare vom 01.01.bis zum 31.07.2002 geltende Fassung.
Nach der außerhalb des Anwendungsbereichs des § 11 VerbrKrG bzw. § 497 Abs. 1 BGB aF ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die darlehensgebende Bank im Falle einer von dem Darlehensnehmer wegen Zahlungsverzugs veranlassten außerordentlichen Kündigung für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens zu, wobei sie ihren Verzugsschaden konkret oder abstrakt berechnen kann7. Anstelle dieses Verzögerungsschadens kann die Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 628 Abs. 2 BGB aber auch den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrags verlangen, wobei sich dieser Zinsanspruch nur auf das noch offene Darlehenskapital bezieht und auf den Umfang beschränkt ist, in dem der Darlehensgeber eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte8.
Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf des Verbraucherkreditgesetzes sollte „der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen“ sein9. Der Gesetzgeber wollte damit die aufgrund der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28.04.198810 für zulässig erachteten Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen, weil die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung zwar zu befriedigenden Ergebnissen führe, aber von der Kreditwirtschaft als unpraktikabel und schwer umsetzbar bemängelt worden sei11. Zugleich wurde mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen12.
Dieses Ziel der (Prozess)Vereinfachung wird indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte, deren genaue Feststellung unter Berücksichtigung der bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Zahlungsströme aus Tilgung und Vertragszins eine komplizierte Abzinsung der einzelnen Zahlungsbeträge erforderlich macht. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.
Dass der Gesetzgeber den Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausschließen wollte, zeigt sich auch daran, dass im Regierungsentwurf in § 11 Abs. 3 VerbrKrG-E noch eine Regelung enthalten war, aufgrund derer der Kreditgeber auf die fällige Restschuld abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG-E (dem späteren § 11 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG) den Vertragszins hätte verlangen können13, diese Bestimmung indes im weiteren Gesetzgebungsverlauf auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages wegen ihrer mangelnden Praktikabilität ersatzlos gestrichen wurde14. Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass die Geltendmachung des Vertragszinses für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausgeschlossen und damit dem Darlehensgeber auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die den Vertragszins für die Zeit von der wirksamen Kündigung bis zum Ende der Zinsfestschreibung enthält, versagt werden sollte. Soweit der Rechtsausschuss die von ihm empfohlene Streichung des § 11 Abs. 3 der Entwurfsfassung allerdings auch damit begründet hat, dass diese Regelung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.04.198815 überholt sei14, beruht dies auf einem Missverständnis dieser Rechtsprechung.
Aus den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem § 497 BGB aF an die Stelle des § 11 VerbrKrG getreten ist, ergibt sich nichts anderes. Ganz im Gegenteil sollte mit der Neuregelung der Regelungsgehalt des bisherigen § 11 VerbrKrG bewahrt werden und der Anwendungsbereich seines Absatzes 1 auf Hypothekardarlehen erweitert werden, um auch insoweit die Berechnung des vom Verbraucher zu ersetzenden Verzugsschadens zu vereinfachen und dadurch die Gerichte zu entlasten16.
Einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung billigt der Gesetzgeber dem Darlehensgeber nur in Fällen zu, in denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (vgl. § 490 Abs. 2, § 502 BGB). Auch dies kann im Wege des Umkehrschlusses zumindest als Hinweis darauf verstanden werden, dass ein solcher Anspruch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein soll. Soweit damit was im Schrifttum bereits gegen die Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG eingewendet worden ist17 für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat18.
Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.01.2016 näher ausgeführt hat19, steht das Unionsrecht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen.
An dieser Rechtsprechung20 hält der Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung ablehnender Stellungnahmen im Schrifttum21 fest.
Insbesondere trifft der Einwand nicht zu, diese Rechtsprechung missachte den Unterschied zwischen Verzögerungsschaden und Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Bundesgerichtshof ist aus den dargelegten Gründen vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass § 497 Abs. 1 BGB aF eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung enthält, die den Rückgriff auf den Vertragszins als Grundlage der Schadensberechnung für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausschließt. Dies umfasst auch die als Nichterfüllungsschaden berechnete Vorfälligkeitsentschädigung.
Danach stand der Gläubigerin lediglich das zum Zeitpunkt der Kündigung offene Restkapital nebst den bis dahin aufgelaufenen Zahlungsrückständen und angefallenen Zinsen abzüglich der vom Schuldner nach Kündigung erbrachten Leistungen zu. Dies ist der „geschuldete Betrag“ im Sinne des § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB aF.
Die Gläubigerin kann die Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB aF beanspruchen. Diese Regelung ermöglicht nur die konkrete Berechnung eines höheren Verzögerungsschadens. Ein solcher wird durch die auf Grundlage der abgezinsten entgangenen Zinszahlungen im Wege der Aktiv-Passiv-Methode22 als Nichterfüllungsschaden errechnete Vorfälligkeitsentschädigung gerade nicht dargelegt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 187/14
- Bestätigung von BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn.19[↩]
- BGBl.2001 I S. 3138, 3163; im Folgenden: BGB aF[↩]
- BGBl. I S. 2850[↩]
- BGBl. I S. 2355[↩]
- vgl. BR-Drs. 848/08, S.196 f.; BT-Drs. 16/13669, S. 40, 125[↩]
- BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn.19 ff.[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 28.04.1988 – III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f. und – III ZR 120/87, WM 1988, 1044, 1045[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 28.04.1988 – III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 341 ff. und – III ZR 120/87, WM 1988, 1044, 1045; und vom 08.02.2000 – XI ZR 313/98, WM 2000, 718, 719[↩]
- BT-Drs. 11/5462, S. 26 zu § 10 des Regierungsentwurfs, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu § 11 VerbrKrG wurde[↩]
- BGH, Urteile vom 28.04.1988 – III ZR 57/87, BGHZ 104, 337; und – III ZR 120/87, WM 1988, 1044[↩]
- BT-Drs. 11/5462, S. 13 f.[↩]
- Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz, 3. Aufl., Rn. 295[↩]
- BT-Drs. 11/5462, S. 7[↩]
- vgl. BT-Drs. 11/8274, S. 22[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 28.04.1988 – III ZR 57/87, BGHZ 104, 337[↩]
- BT-Drs. 14/6040, S. 256[↩]
- vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 Rn. 1; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 497 Rn. 16; MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 8; Scholz, MDR 1989, 1054, 1058; dagegen aber Seibert, VerbrKrG, § 11 Rn. 3[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 256[↩]
- BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 31 f.[↩]
- zustimmend Feldhusen, JZ 2016, 580, 584; Jungmann, WuB 2016, 263, 265 f.; Tiffe, VuR 2016, 303, 304[↩]
- BeckOGK/C. Weber BGB § 490 (Stand: 1.07.2016) Rn. 160.2 f.; Bunte, NJW 2016, 1626 ff.; Haertlein/Hennig, EWiR 2016, 391, 392; Hertel, jurisPR-BKR 4/2016 Anm. 3; Keding, BKR 2016, 244, 245 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196 Rn. 18 mwN[↩]











