Schadensersatz nach Polizeieinsatz

Ein Polizeibeamter verletzt bei einem Einsatz dann seine Amtspflichten, wenn er die Sachlage falsch einschätzt hat und nicht wie ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter die Sachlage zum Zeitpunkt des polizeilichen Handelns eingeschätzt hätte.

Schadensersatz nach Polizeieinsatz

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einem Fußballanhänger Schadensersatz zugesprochen. Fußballfans hatten beim Spiel von Eintracht Frankfurt in der Commerzbank-Arena in Frankfurt am 21. Februar 2019 zwischen Spielfeld und Heimtribüne ein mehrere Meter langes Transparent mit unangemessener Aufschrift ausgelegt. Einige Polizeibeamte begaben sich dorthin, um das Banner zu beschlagnahmen. Ein Fußballfan, der spätere Kläger, trat den Beamten aggressiv entgegen und versuchte, die Beschlagnahme zu verhindern, unter anderem griff er nach dem Banner und stellte einem Beamten ein Bein. Ein erster Polizeibeamter schubste den Kläger sodann in Richtung der Bande am Spielfeldrand. Der Kläger blieb dort stehen und hatte keinen Zugriff mehr auf das Transparent. Der Polizeibeamte drehte ihm daraufhin den Rücken zu und unterstützte seine Einheit beim weiteren Abtransport des Transparents. Als das Banner bereits mehrere Schritte vom Kläger entfernt worden war, traten zwei weitere Polizeibeamte auf ihn zu und stießen ihn über die Bande. Der Kläger schlug unglücklich auf dem Boden auf und erlitt eine Lendenwirbelfraktur.

Auf der Grundlage einer Zeugenaussage, Polizeiberichten und Videoaufnahmen hat das Landgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass die beiden Polizeibeamten, die den Kläger über die Bande stießen, ihre Amtspflichten verletzt haben. Von dem Kläger ging nach Meinung des Landgerichts ab dem Zeitpunkt keine Gefahr mehr aus, als er nach dem Stoß des ersten Beamten an der Bande stand. Weder drohte der Kläger erneut den Abtransport des Banners zu behindern, noch Polizeibeamte anzugreifen. Das hätten die beiden weiteren Polizeibeamten aus ihrer Perspektive auch erkennen können, zumal der erste Beamte dem Kläger bereits den Rücken gekehrt und weitergegangen sei und der Kläger ohne weitere Regungen an der Bande stehen geblieben sei. Ob die Polizeibeamten, die den Kläger sodann über die Bande stießen, subjektiv davon ausgingen, von ihm drohe weitere Gefahr, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei vielmehr, „wie ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter die Sachlage zum Zeitpunkt des polizeilichen Handelns eingeschätzt hätte“.

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main stehe dem Kläger ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro zu. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen der Lendenwirbelfraktur sechs Tage im Krankenhaus behandelt werden musste und rund sechs Wochen arbeitsunfähig war. Außerdem habe das Land Hessen dem Kläger Krankenkosten in niedriger dreistelliger Höhe zu ersetzen sowie etwaige künftige (Folge-)Schäden aus dem Vorfall.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2-04 O 289/19