Hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zum Teil erledigt und wird durch Urteil über den nichterledigten Teil der Hauptsache und zugleich über die Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung grundsätzlich nur zulässig, wenn der nichterledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht. Die Kosten des erledigten Teils bleiben für die Beurteilung, ob die Berufungssumme erreicht ist, grundsätzlich außer Betracht1.
Etwas anderes gilt außer für den Anspruch auf Zinsen allerdings auch für den Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Diese erhöhen als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind.
Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VI ZB 43/13
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.1962 – VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253[↩]
- BGH, Beschluss vom 04.12 2007 – VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11.01.2011 – VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31.03.2011 – V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7; und vom 04.04.2012 – IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5[↩]










