Unzulässiges Ablehnungsgesuch – und die weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter

In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert.

Unzulässiges Ablehnungsgesuch – und die weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist.

In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2017 – I ZB 126/16

  1. BGH, Beschluss vom 15.08.2013 – I ZA 2/13 4 mwN[]