Die abgelehnte Vertagung eines Zwangsversteigerungstermin – und keine Beschwerdemöglichkeit

Die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. § 95 ZVG schließt die sofortige Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts – hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins – auch dann aus, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung erst auf die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten hin ergangen ist.

Die abgelehnte Vertagung eines Zwangsversteigerungstermin – und keine Beschwerdemöglichkeit

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betrieb die Gläubigerin aus zwei Grundschulden die Zwangsversteigerung der im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücke.  Eine dieser Grundschulden (betreffend dingliche Ansprüche in Höhe von 180.000 €) stand der Gläubigerin von Anfang an zu, die andere Grundschuld (betreffend dingliche Ansprüche in Höhe von 225.000 €) erwarb sie von einer Dritten. Der Schuldner bezweifelte die Wirksamkeit dieses Erwerbs und hinterlegte (nur) einen Betrag in Höhe von 213.100,96 €. Nach Anberaumung des Versteigerungstermins auf den 8.11.2023 teilte das Amtsgericht Aurich dem Schuldner unter dem 12.10.2023 mit, dass die Versteigerung wegen der Grundschuld über 180.000 € erfolge. Mit Verfügung vom 02.11.2023 berichtigte es sich dahingehend, dass die Versteigerung auch wegen der Grundschuld über 225.000 € erfolge. Hiergegen erhob der Schuldner unter dem 4.11.2023 „Beschwerde“. In dem Versteigerungstermin beantragte die Gläubigerin aufgrund der Hinterlegung die Einstellung des Verfahrens, soweit es aus der Grundschuld über 180.000 € betrieben wurde. Dementsprechend wurde das Verfahren insoweit einstweilen eingestellt, der Versteigerungstermin im Übrigen durchgeführt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag auf den 5.12.2023 bestimmt; eine Entscheidung steht nach Aktenlage aus.

Der Rechtspfleger am Amtsgericht hat das Schreiben des Schuldners vom 04.11.2023 als Erinnerung ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und sie dem Richter vorgelegt, der sie zurückgewiesen hat1. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Aurich zurückgewiesen2. Das Landgericht Aurich hält die sofortige Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Es liege keine Verletzung des Vollstreckungsverfahrensrechts vor, weil § 41 Abs. 2 ZVG nach systematischer und teleologischer Auslegung eine Ordnungsvorschrift sei, deren Verletzung sich nicht auf das Verfahren auswirke. Hinzu komme, dass dem Schuldner aufgrund der ihm zugestellten Anordnungs- und Beitrittsbeschlüsse längst bekannt gewesen sei, aufgrund welcher dinglicher Ansprüche, derentwegen er auch mit dem Gericht und der Gläubigerin kommuniziert habe, die Zwangsversteigerung betrieben werde. Sein Vorbringen, er hätte Abhilfe schaffen können, wenn ihm rechtzeitig mitgeteilt worden wäre, dass auch wegen der Grundschuld über 225.000 € vollstreckt werde, verfange daher nicht. 

Die hiergegen gerichtete zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner erreichen wollte, dass die Verfahrensfortführung durch das Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 ZVG für unzulässig erklärt wird, hat der Bundesgerichtshof verworfen; die Rechtsbeschwerde des Schuldners sei gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig, da sie unstatthaft sei:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Landgericht Aurich sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

An einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung fehlt es im Streitfall. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen statthaft, weil das Landgericht Aurich sie zugelassen hat. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine von dem Landgericht Aurich mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft3. Denn ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Entscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden; die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen4.

Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) steht vorliegend § 95 ZVG entgegen. Danach kann gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft. An einer solchen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheidung fehlt es. 

Das Versteigerungsverfahren soll möglichst beschleunigt ablaufen5. § 95 ZVG schränkt deshalb die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen im Vollstreckungsverfahren ein. Ausgenommen sind mit den Entscheidungen über Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens nur solche Zwischenentscheidungen, die für das weitere Verfahren von besonderer Bedeutung sind und über deren Wirksamkeit zeitnah Rechtssicherheit herbeigeführt werden soll6. Im Übrigen wird der Rechtschutz der Beteiligten auf die Zuschlagserteilung und ihre Überprüfung in dem durch § 100 ZVG gesteckten Rahmen konzentriert7. Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an zuvor getroffene Entscheidungen nach § 79 ZVG auch nicht gebunden, sondern hat das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von vorherigen Entscheidungen zu würdigen8

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner nicht gegen eine gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 95 ZVG selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung, auch wenn er die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Verletzung der Mitteilungspflicht i.S.v. § 41 Abs. 2 ZVG rügt. Denn der Termin war bereits anberaumt, und er wollte lediglich dessen Vertagung erreichen.

Eine selbständig anfechtbare Fortsetzung des Verfahrens i.S.v. § 95 ZVG liegt nicht schon dann vor, wenn das Vollstreckungsgericht dem Verfahren überhaupt Fortgang gibt. Zwar bedarf es keiner ausdrücklichen Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss, und eine Fortsetzungsentscheidung kann etwa auch darin liegen, dass das Vollstreckungsgericht das Verfahren ohne vorherige Beschlussfassung fortführt, insbesondere indem es einen Versteigerungstermin bestimmt9. Die Fortsetzung des Verfahrens i.S.v. § 95 ZVG setzt aber voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war10; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

So liegt es hier. Das Vollstreckungsgericht hat (nur) davon abgesehen, den bereits anberaumten Termin auf die Einwände des Schuldners hin zu verschieben. 

Die sofortige Beschwerde ist auch dann unstatthaft, wenn – wie hier eine Erinnerungsentscheidung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO angefochten worden ist. 

Zwar ist es grundsätzlich statthaft, gemäß § 766 Abs. 1 ZPO Erinnerung gegen eine Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts vor Zuschlagserteilung einzulegen, auch wenn es nicht um die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens geht11. Denn § 95 ZVG erklärt nur die sofortige Beschwerde für unzulässig, nicht aber die Vollstreckungserinnerung, über die zudem – anders als über eine sofortige Beschwerde – in derselben Instanz entschieden wird.

§ 95 ZVG schließt aber die sofortige Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts auch dann aus, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung erst auf eine Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten hin ergangen ist. Deshalb ist eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein als Vollstreckungserinnerung ausgelegtes Rechtsmittel gegen eine solche Zwischenentscheidung beschieden wird, unstatthaft12.

Ist nämlich nach § 95 ZVG bereits eine unmittelbar gegen eine Maßnahme des Vollstreckungsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde unstatthaft, gilt dies gleichermaßen für Beschlüsse, die erst auf einen gegen die Maßnahme eingelegten Rechtsbehelf – namentlich: eine Vollstreckungserinnerung – hin ergehen, zumal es in vielen Fällen nur von der Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts – namentlich: einer vorherigen Anhörung – abhängt, ob Vollstreckungserinnerung oder sofortige Beschwerde zu erheben ist13. Dies kann keinen Einfluss darauf haben, ob dem Beteiligten über eine Vollstreckungserinnerung hinaus weiterer Rechtsschutz in Form einer ansonsten gemäß § 95 ZVG ausgeschlossenen sofortigen Beschwerde zusteht. 

Die Folgen der – von dem Landgericht Aurich bejahten – Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 41 Abs. 2 ZVG, die der Bundesgerichtshof offengelassen hat14, sind deshalb erst bei der Entscheidung über den Zuschlag und einer ggf. nachfolgenden Zuschlagsbeschwerde zu prüfen. Allerdings könnte selbst ein – unterstellter – sonstiger Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG die Versagung des Zuschlags nur rechtfertigen, wenn er sich ausgewirkt und die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners beeinträchtigt hat, weil der Zuschlag nur dann auf ihm beruht15; etwaige Zahlungen und/oder eine eventuelle Bewilligung einer (weiteren) einstweiligen Einstellung gemäß § 87 Abs. 3 ZVG können ohnehin noch im Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag vorgebracht werden16

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – V ZB 77/23

  1. AG Aurich, Beschluss vom 07.11.2023 – 9 K 1/20[]
  2. LG Aurich, Beschluss vom 04.12.2023 – 7 T 223/23[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2024 – II ZB 11/23 7; Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZB 46/21, BGHZ 233, 258 Rn. 8 mwN; s.a. BGH, Beschluss vom 21.03.2024 – V ZB 17/23, NJW 2024, 2042 Rn. 6[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 7 f. mwN[]
  5. vgl. Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 95 Rn. 1[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2006 – V ZB 188/05, BGHZ 169, 305 Rn. 30[]
  7. vgl. Abramenko in Schneider, ZVG, § 95 Rn. 1[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2006 – V ZB 188/05, aaO Rn. 29[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – V ZB 118/09, NJW 2010, 2217 Rn. 11 f.; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 95 Rn. 11[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2009 – V ZB 65/09, IBRRS 2009, 4714 Rn. 7[]
  11. ebenso Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 95 Rn. 6; Depré/Popp, ZVG, 3. Aufl., § 95 ZVG Rn. 3; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 95 Rn. 62; Michelsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 95 Rn. 6; BeckOK ZVG/Cranshaw [1.07.2024], § 95 Rn. 30; anders für die Vorbereitung der Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG OLG Stuttgart, InVo 2000, 179, 180[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2009 – V ZB 65/09, IBRRS 2009, 4714 Rn. 3, 6; BeckOK ZVG/Cranshaw [1.07.2024], § 95 Rn. 30; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 95 Rn. 6; Abramenko in Schneider, ZVG, § 95 Rn. 5[]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2013 – V ZB 42/13, IBRRS 2013, 5037 Rn. 9[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2017 – V ZA 11/17, IBRRS 2017, 1426 Rn. 9 f. mwN[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – V ZB 25/11, NJW-RR 2011, 1434 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138[]
  16. vgl. Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 87 Rn. 6; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 87 Rn. 17[]

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