Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek setzt gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber des Grundstücks auch nach der Einfügung von § 867 Abs. 3 ZPO die Erwirkung eines Duldungstitels gemäß § 1147 BGB voraus. Eine Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber nach § 727 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.
Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Titels nach § 727 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
Der Grundstückserwerber ist weder Rechtsnachfolger des Schuldners noch Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist. Hinsichtlich der auf Zahlung lautenden Titel gegen den Schuldner, die Grundlage für die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dessen Miteigentumsanteil sind, erfordert die Rechtsnachfolge auf Seiten des Schuldners eine Übernahme der titulierten Zahlungsverpflichtung. Dafür, dass der Grundstückserwerber die Zahlungsverpflichtung des Schuldners aus den streitgegenständlichen Vollstreckungstiteln übernommen hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Gläubiger vorgelegten Grundstücksübertragungsvertrag.
Der Grundstückserwerber ist durch die Übertragung des dem Schuldner zustehenden Miteigentumsanteils auf ihn außerdem nicht Besitzer der in Streit befangenen Sache geworden. Das Grundstück ist im Erkenntnisverfahren nicht streitbefangen gewesen, sondern ist lediglich Gegenstand der aufgrund der Vollstreckungstitel durchgeführten Zwangsvollstreckung des Gläubigers. Eine auf die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek in Form der Zwangsversteigerung begrenzte Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite ist dem Zwangsvollstreckungsrecht fremd.
Durch die Vorschrift des § 867 Abs. 3 ZPO ist ein dinglicher Titel gegen den Erwerber des Grundstücks, für das der Gläubiger nach § 867 Abs. 1 ZPO die Eintragung einer Zwangshypothek erwirkt hat, nicht entbehrlich geworden. § 867 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel genügt, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Der Vorschrift lässt sich entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung1 nicht entnehmen, dass mit dem Vermerk über die eingetragene Zwangshypothek zugleich ein dinglicher Titel entsteht, der in entsprechender Anwendung des § 727 Abs. 1 ZPO auf den Grundstückserwerber umgeschrieben werden könnte.
Für die Annahme, dass der Vermerk über die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners zu einem Titel mit dinglicher Wirkung führen soll, finden sich im Wortlaut des § 867 Abs. 3 ZPO keine Anhaltspunkte.
Eine solche dingliche Wirkung gegenüber dem Erwerber des mit der Zwangshypothek belasteten Grundstücks ergibt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetzeszweck. Nach dem mit der Einfügung des § 867 Abs. 3 ZPO zum 1.01.1999 (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)2 verfolgten Zweck sollte die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner für die Zwangsvollstreckung in das durch die die Zwangshypothek belegte Grundstück des Schuldners in Form der Zwangsversteigerung erleichtert werden. So sollte die Erwirkung eines Duldungstitels gemäß § 1147 BGB aus der Zwangshypothek gegen den Schuldner entbehrlich werden3.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 867 Abs. 3 ZPO soll der auf den Titel gesetzte Vermerk über die Eintragung einer Zwangshypothek dem persönlichen Titel dagegen keine dingliche Wirkung verleihen. Das Erfordernis eines besonderen dinglichen Duldungstitels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek gegen den Schuldner soll vielmehr entfallen3. Für die Zwangsvollstreckung gegen den Erwerber des mit der Zwangshypothek belasteten Grundstücks ist im Hinblick auf § 17 Abs. 1 ZVG nach der bestehenden Rechtslage daher weiterhin ein Duldungstitel gemäß § 1147 BGB gegen diesen erforderlich4. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum5.
Diese Auslegung der Vorschrift des § 867 Abs. 3 ZPO steht, systematisch betrachtet, zudem im Einklang mit der Regelung in § 323 Satz 1 AO, wonach es für den Fall, dass nach § 322 AO eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden ist, zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids bedarf, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist.
Ob der Grundstückserwerber, wie der Gläubiger erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorträgt, den mit der eingetragenen Zwangshypothek belasteten Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten hat, ist für das vom Gläubiger verfolgte Begehren ohne Bedeutung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2021 – VII ZB 37/20
- vgl. Staudinger/Wolfsteiner, 2019, BGB, § 1147 Rn. 25; Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung, 3. Aufl., Teil B Rn. 157; Dümig, Rpfleger 2004, 1, 9 f.; Alff, Rpfleger 2001, 385, 394; Fischinger, WM 2009, 637, 640 f.[↩]
- BGBl. I S. 3039, 3041[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/341, S. 38[↩][↩]
- so ausdrücklich auch BT-Drs. 13/341, S. 38[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2007 – IX ZR 139/06 Rn. 8, NJWRR 2007, 1247; LG Kassel, Beschluss vom 27.10.2009 – 3 T 518/09, BeckRS 2010, 1565 4 f.; HkZV/Noethen, 4. Aufl., § 867 Rn. 52; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 867 Rn. 38; Schreiber/Ruge/Lütgens, Handbuch Immobilienrecht, 4. Aufl., Kapitel 15 Rn. 234; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 867 Rn.20; Morvilius, FPR 2013, 382; MünchKommZPO/Dörndorfer, 6. Aufl., § 867 Rn. 57; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 867 Rn. 11; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 867 Rn. 49; HkZPO/Kindl, 9. Aufl., § 867 Rn. 24; Ehlenz/Hell, ZfIR 2014, 171, 176; Münzberg in Festschrift für Lüke, 1997, S. 525, 552[↩]











