Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.
Nach § 83 Nr. 6 ZVG t ist der Zuschlag u.a. zu versagen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Verfahren einzustellen war oder ist1.
So lag der Fall in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall jedoch nicht. So war für den Bundesgerichtshof rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung nicht auf Antrag des Schuldners nach § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG wegen einer Gefährdung der Durchführung des vorgelegten Insolvenzplans eingestellt hat. Nach dieser Vorschrift ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners einstweilen einzustellen, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt hat, dieser nicht nach § 231 InsO zurückgewiesen worden ist und durch die Versteigerung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet würde. Das Landgericht Oldenburg nimmt im Ergebnis rechtsfehlerfrei an, dass diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags2 nicht vorlagen. Die Regelung des § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr anwendbar.
Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Insolvenzverwalterin noch am Tag des Zuschlags die Freigabe des Grundstücks erklärt hat. Zwar steht die Freigabe der Beendigung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf dieses Grundstück gleich3, sodass der zeitliche Anwendungsbereich von § 30d Abs. 1 und 2 ZVG („ist ein Insolvenzverfahren eröffnet“) auch aus diesem Grunde schon unmittelbar nach dem Zuschlag nicht mehr eröffnet war. Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hätte ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht mehr erfolgen können und eine bereits erfolgte Einstellung wäre auf Antrag eines Gläubigers nach § 30f Abs. 1 Satz 2 ZVG aufzuheben gewesen. Allerdings ist nach § 100 ZVG die Zuschlagsentscheidung grundsätzlich – und so auch hier allein auf der Grundlage der beim Zuschlag gegebenen Tatsachengrundlage zu überprüfen4.
Das Zwangsversteigerungsverfahren konnte aber bei Erteilung des Zuschlags deswegen nicht mehr wegen einer Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans eingestellt werden, weil der von dem Schuldner vorgelegte Insolvenzplan bereits rechtskräftig gerichtlich bestätigt war. Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.
Zwar ließe der Wortlaut von § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG („[i]st über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet …“) auch die Deutung zu, dass die zeitliche Anwendbarkeit der Vorschrift erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet. Wohl aus diesem Grunde wird in der Literatur teilweise davon ausgegangen, dass der Begriff der Durchführung in Nr. 3 der Vorschrift weit zu verstehen ist und nicht nur die Phase des Zustandekommens des Insolvenzplans, sondern auch diejenige der Erfüllung der Planregelungen erfasst5. Dies erscheint indes jedenfalls für die in Nr. 3 der Vorschrift speziell für den Fall der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans getroffene Regelung nicht zwingend. Denn diese bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf den „vorgelegten“, nicht auch auf den bereits rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan. Der Wortlaut dieser speziellen Regelung legt somit eher die Annahme nahe, dass die Einstellungsmöglichkeit nur in der Phase des Zustandekommens des Plans bis zu seiner rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung bestehen soll, nicht hingegen anschließend während der Durchführung des bestätigten Plans.
Systematisch liegt dieses Verständnis im Hinblick darauf nahe, dass die für die Aussetzung der Verwertung und Verteilung in § 233 Satz 1 InsO getroffene und insoweit („vorgelegten“) wortgleiche Regelung ebenfalls dahin verstanden wird, dass sie nur für den im sog. Beschlussverfahren befindlichen Plan6, d.h. bis zu dessen rechtskräftiger Bestätigung gilt7 und eine getroffene Anordnung mit Rechtskraft der Bestätigung endet8.
Entscheidend für diese Sichtweise spricht der ausweislich der Gesetzgebungsgeschichte mit Einführung der Norm verfolgte Zweck. Die Regelung wurde mit Art.20 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung in das Zwangsversteigerungsgesetz eingefügt9. Sie war in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch nicht enthalten10 und wurde erst auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses11 hin in das Gesetz aufgenommen. Dort wird zur Begründung auf die entsprechenden Regelungen in den §§ 187 bis 189 und 277 Abs. 2 des damaligen Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung Bezug genommen12. In diesem Regierungsentwurf heißt es zur Begründung von § 277 Inso-E, dessen Abs. 2 inhaltlich im Wesentlichen § 30d Abs. 1 Satz1 Nr. 3 ZVG entspricht, dass das Recht des Schuldners zur Vorlage eines Plans ausgehöhlt würde, wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse stets ohne Rücksicht auf den vorgelegten Plan fortsetzen müsste. Dem Plan könnte durch den Fortgang der Verwertung die tatsächliche Grundlage entzogen werden, schon bevor die Gläubiger Gelegenheit hatten, über die Annahme des Plans zu entscheiden. Entsprechendes gelte für die von einem absonderungsberechtigten Gläubiger betriebene Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Insolvenzmasse13. Die mit § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG geschaffene Einstellungsmöglichkeit sollte folglich nach der Vorstellung des Gesetzgebers dazu dienen, die Phase des Zustandekommens des Insolvenzplans durch Abstimmung und gerichtliche Bestätigung abzusichern, nicht jedoch die Phase der eigentlichen Durchführung des Plans.
Bestätigt wird dies durch die Überlegung, dass die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger anderenfalls erheblich beeinträchtigt würden.
Das Zwangsversteigerungsverfahren kann nach § 30d ZVG, anders als nach § 30a ZVG, nicht zeitlich befristet, sondern nur bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens eingestellt werden14. Wenn es – wie hier – zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht kommt, weil keine ausreichende Masse vorhanden ist, bliebe das Zwangsversteigerungsverfahren auf unbegrenzte Zeit eingestellt.
Schließlich käme es bei einer Anwendbarkeit von § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG nach gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans auch absehbar zu Konflikten mit den in dem Insolvenzplan getroffenen Regelungen oder dem (bewussten) Absehen von solchen Regelungen. So würde der gerichtlich bestätigte Plan, der – wie hier – vorsieht, dass einzelne dingliche Gläubiger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Vollstreckung verzichten, geradezu konterkariert, wenn das Gericht auch nach Ablauf dieser Fristen das Zwangsversteigerungsverfahren wegen einer Gefährdung der Durchführung des Plans durch die Versteigerung einzustellen hätte, und die Gläubiger somit über ihren Verzicht hinaus weiterhin auf unbestimmte Zeit nicht vollstrecken könnten.
Der von dem Schuldner vorgelegte Insolvenzplan wurde im vorliegenden Fall nicht nach § 231 InsO zurückgewiesen, sondern nach § 248 InsO noch vor dem Versteigerungstermin rechtskräftig (vgl. § 253 InsO) gerichtlich bestätigt. Damit fand die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags keine Anwendung mehr und konnte die Fortsetzung des Verfahrens einen Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht begründen.
Im Ergebnis zutreffend verneinte das Landgericht Oldenburg in seiner Beschwerdeentscheidung15 den Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG auch im Hinblick auf die Ablehnung des Vollstreckungsgerichts, das Verfahren gemäß § 30a Abs. 1 ZVG einzustellen. Nach dieser Vorschrift ist das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Allerdings übersieht das Landgericht Oldenburg insoweit, dass die Vorschrift schon keine Anwendung findet, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist; in diesem Fall werden die §§ 30a ff. ZVG durch die Spezialregelungen der §§ 30d ff. ZVG verdrängt16. Im Übrigen wäre der Schuldner wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht antragsberechtigt gewesen17. Die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse hätte das Landgericht Oldenburg als eine nach der Zuschlagserteilung eingetretene neue Tatsache nicht berücksichtigen dürfen.
Schließlich war für den Bundesgerichtshof auch die Annahme des Landgerichts Oldenburg, dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 6, § 30b Abs. 4, § 30d Abs. 3 ZVG wegen der fehlenden Zurückstellung der Zuschlagsentscheidung zu versagen ist, nicht zu beanstanden.
Diesen Vorschriften kann zwar entnommen werden, dass über den Zuschlag erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses entschieden werden soll. Hier hat das Vollstreckungsgericht gleichzeitig, in demselben Beschluss, die Einstellungsanträge abgelehnt und den Zuschlag erteilt. Eine Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG stellt aber nicht stets einen Verfahrensfehler dar. Die Fortsetzung des Verfahrens ist nur dann unzulässig, wenn durch die Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. Das ist vor allem der Fall, wenn das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten Einstellungsantrags fortgesetzt worden ist18.
Eine solche Beeinträchtigung der Schuldnerbelange verneint das Landgericht Oldenburg zu Recht, denn die Einstellungsanträge nach § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2, § 30a Abs. 1 ZVG waren – wie oben ausgeführt – unbegründet.
Rechtsfehlerfrei nimmt das Landgericht Oldenburg schließlich an, dass die Nichtbescheidung der vorsorglich eingelegten Erinnerung die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig gemacht hat. Denn die Erinnerung ist allein auf die Verletzung von § 30b Abs. 4, § 30d Abs. 3 ZVG gestützt. Insoweit fehlt es aber – wie ausgeführt – an einer Beeinträchtigung der Schuldnerbelange. Das Verfahren des Vollstreckungsgerichts verstößt insoweit nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens19.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2024 – V ZB 29/23
- vgl. Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 83 Rn. 7; Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., § 83 Rn. 22; zur Einstellung des Verfahrens wegen der Gefahr des Suizids des Schuldners vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – V ZB 17/19, WuM 2020, 364 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. hierzu Stöber/Achenbach, ZVG, 23. Aufl., § 100 Rn. 9[↩]
- vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 30f Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1965 – V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 143 f.; Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 99/05, NJW 2006, 505 Rn. 17[↩]
- vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 30d Rn. 1, 4[↩]
- vgl. K. Schmidt/Spliedt, InsO, 20. Aufl., § 233 Rn. 3[↩]
- vgl. Uhlenbruck/Streit, 15. Aufl.2019, InsO § 233 Rn. 9[↩]
- vgl. BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann, InsO [15.01.2023], § 233 Rn.19[↩]
- BGBl. I 1994 S. 2911[↩]
- BT-Drs. 12/3803[↩]
- BT-Drs. 12/7303 S.20 f.[↩]
- BT-Drs. 12/7303 S. 108[↩]
- BT-Drs. 12/2443 S.204 f.[↩]
- vgl. Dassler/Schiffhauer, ZVG, 15. Aufl., § 30d Rn. 9[↩]
- LG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2023 – 6 T 524/22, 6 T 667/22[↩]
- vgl. Keller in Schneider, ZVG, § 30a Rn. 4, 10; Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 30a Rn. 2[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – V ZB 57/08, NJW 2009, 1283 Rn. 7 mwN; Rn.20[↩]
- näher BGH, Beschluss vom 19.02.2009 – V ZB 118/08, NJW-RR 2009, 1429 Rn. 16 mwN[↩]
- zur Berücksichtigung dieses Grundsatzes im Rahmen von § 83 Nr. 6 vgl. Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., § 83 Rn. 29 mwN[↩]
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