Gebote im Teilungsversteigerungsverfahren – und die Sicherheitsleistung

Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot.

Gebote im Teilungsversteigerungsverfahren – und die Sicherheitsleistung

Im Ausgangspunkt kann eine Zuschlagsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 1 ZVG darauf gestützt werden, dass der Zuschlag entgegen § 81 Abs. 1 ZVG nicht dem Meistbietenden erteilt worden ist. Meistgebot ist das im Versteigerungstermin mit Nennung des bar zu zahlenden Betrags abgegebene höchste wirksame Gebot1.

Die Zurückweisung des Gebots durch das Vollstreckungsgericht hat wegen des sofortigen Widerspruchs der Beteiligten zu 1 nicht zum Erlöschen des Gebots geführt (§ 72 Abs. 2 ZVG). Daher kommt es darauf an, ob das Gebot gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen werden konnte. Der Prüfung dieser Frage steht die in dem Versteigerungstermin erfolgte Zurückweisung des Gebots nicht entgegen. Nach § 79 ZVG ist das Gericht nämlich bei der Beschlussfassung über den Zuschlag an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden2.

Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG ist das Gebot zurückzuweisen, wenn die Sicherheitsleistung unterbleibt. Ob der im hier entschiedenen Fall von der Beteiligten zu 1 vorgelegte Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 2 ZVG ausreichte, kann offen bleiben. Die Zurückweisung setzt nämlich voraus, dass ein Berechtigter wie der Beteiligte zu 2 die Sicherheit unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 ZVG verlangt hat. Da die Sicherheit nach dieser Bestimmung nur „sofort nach Abgabe des Gebots“ verlangt werden kann, hier aber zwischen dem Gebot und dem Verlangen 14 Minuten lagen, kommt es entscheidend darauf an, was unter „sofort“ zu verstehen ist.

Was mit dem Begriff „sofort“ gemeint ist, steht im Ausgangspunkt außer Streit. Das Sicherheitsverlangen muss unmittelbar nach Abgabe und vor Zulassung des Gebots durch das Vollstreckungsgericht erfolgen3. Der Grund für diese strenge Regelung wird in der Literatur in § 72 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ZVG gesehen. Dürfte nämlich für ein nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG zugelassenes Übergebot nachträglich Sicherheitsleistung verlangt werden und könnte diese dann nicht sofort erbracht und das Übergebot nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen werden, würde die Versteigerung vereitelt werden. Dann wäre nämlich mangels sofortiger Zurückweisung des Übergebots auch das vorausgehende Gebot erloschen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Das Sicherheitsverlangen müsse deshalb so zeitig gestellt werden, dass das Übergebot bei fehlender Sicherheitsleistung noch zurückgewiesen werden könne, ohne dass das vorhergehende Gebot erlösche4. Da der Rechtspfleger zunächst die Formalien wie insbesondere die Personalien des Bieters aufnehmen und das Gebot protokollieren müsse und das Gebot regelmäßig noch einmal wiederholt werde, sei eine Antragstellung unmittelbar im Anschluss an diese Tätigkeiten des Rechtspflegers noch als sofort anzusehen5.

Der Bundesgerichtshof hält dies im Grundsatz für zutreffend. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird.

Anders als das Landgericht München II meint und wie es in den Kommentierungen teilweise anklingt, gilt dies aber nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot.

Nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG kann die Sicherheitsleistung nur sofort nach Abgabe des Gebots verlangt werden. Damit wird eindeutig eine besondere Eilbedürftigkeit zum Ausdruck gebracht, wie dies auch bei den weiteren Vorschriften im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung der Fall ist. So hat das Gericht über den Antrag sofort zu entscheiden (§ 70 Abs. 1 ZVG). Die Sicherheit muss sofort geleistet werden (§ 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG). Ein Widerspruch gegen die Zulassung eines Gebots ohne die verlangte Sicherheitsleistung ist sofort einzulegen (§ 70 Abs. 3 ZVG).

Da der Antrag nur gegenüber dem Vollstreckungsgericht gestellt werden kann, muss es dem Beteiligten allerdings möglich sein, eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Rechtspfleger abzugeben. Dies ist nicht der Fall, solange der Rechtspfleger die Personalien des Bieters feststellt und das Gebot protokolliert sowie wiederholt. Deshalb ist der Antrag auf Sicherheitsleistung, wie in der Literatur zu Recht ausgeführt wird, noch als sofort angebracht anzusehen, wenn er unmittelbar nach Abschluss der Protokollierung des Gebots gestellt wird.

Soweit es in der Literatur regelmäßig als ausreichend angesehen wird, dass der Antrag noch „vor Zulassung des Gebots“ gestellt wird, führt dies, anders als das Landgericht München II6 meint, nicht zu einem Hinausschieben des soeben genannten Zeitpunkts. Ein Gebot ist nämlich bereits dann zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird7. Eine gesonderte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Zulassung eines Gebots nach dessen Abgabe ergeht nicht8. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 71 Abs. 1 ZVG und mittelbar auch aus § 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG, der zwar ausdrücklich nur das Übergebot betrifft, aber auch für sonstige Gebote gilt. Üblich ist jedoch, dass der Vollstreckungsrechtspfleger das Gebot – nach Aufnahme der Formalien – nochmals laut wiederholt; dies auch, um etwaige „Hörfehler“ bei der Entgegennahme des Gebots „aufzudecken“9. Nur wenn der Antrag auf Sicherheitsleistung unmittelbar danach gestellt wird, kann noch eine Zurückweisung des Gebots durch den Rechtspfleger erreicht werden. Andernfalls gilt das Gebot mangels Zurückweisung entsprechend § 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG als zugelassen.

Wie auch das Landgericht München II nicht verkennt, zeigt sich die Bedeutung eines sofortigen Antrags auf Sicherheitsleistung insbesondere bei einem Übergebot i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Wie oben ausgeführt, könnte eine (zu) weite Auslegung des Begriffs „sofort“ zum Erlöschen sämtlicher Gebote und damit zum Scheitern der Zwangsversteigerung führen.

Das sofortige Verlangen nach Sicherheitsleistung ist aber nicht nur bei Übergeboten, sondern bei allen Geboten vorgeschrieben. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG; ein Gebot im Sinne dieser Vorschrift ist auch das erste Gebot. Die hiervon abweichende Auffassung des Landgerichts München II wäre nur zutreffend, wenn der Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihres Zwecks zu weit gefasst und deshalb teleologisch zu reduzieren wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll es der Berechtigte aufgrund der Regelung nicht in der Hand haben, nach seinem Belieben „die Zurückweisung des von keiner Seite beanstandeten Gebotes noch nachträglich herbeizuführen und hierdurch, wenn nicht weiter geboten würde, den Zuschlag zu verhindern“10. Wird beispielsweise zu Beginn der Bieterstunde ein über dem Verkehrswert liegendes Gebot abgegeben und verlassen daraufhin alle weiteren Interessenten den Saal, könnte der Versteigerungstermin ergebnislos enden, wenn die Sicherheit noch kurz vor Ablauf der Bieterstunde verlangt werden und der Bieter die Sicherheit nicht leisten könnte11. Gesehen wurde auch die Gefahr, dass das Recht auf Sicherheit missbraucht werden könnte, um ein unangemessen geringes Gebot herbeizuführen12.

Ob sich die in den Materialien gesehene Gefahr im konkreten Einzelfall realisiert hat, spielt für das Verständnis des Begriffs „sofort“ keine Rolle. Vielmehr soll das Erfordernis einer sofortigen Antragstellung die dort beschriebenen Gefahren von vorneherein und generell verhindern. Die ausnahmslose Erstreckung auf alle Gebote einschließlich des ersten Gebots entspricht im Übrigen dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dem gerade im formalisierten Zwangsversteigerungsverfahren eine besondere Bedeutung zukommt.

Daran gemessen geht das Landgericht München II zu Unrecht davon aus, dass der Beteiligte zu 2 die Sicherheitsleistung sofort i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt hat. Infolgedessen durfte das Vollstreckungsgericht die Sicherheit nicht für erforderlich erklären, und es ist unerheblich, wenn sie – wie das Landgericht München II annimmt – nicht erbracht wurde. Meistbietende i.S.d. § 81 Abs. 1 ZVG war daher die Beteiligte zu 1. Nachdem deren Gebot um 10.20 Uhr abgegeben worden war und ausweislich des Protokolls ihre Personalien aufgenommen worden waren, hätte der Beteiligte zu 2 die Sicherheitsleistung unmittelbar verlangen können und müssen. Die Sicherheit ist aber erst um 10.34 Uhr – kurz vor Ablauf der 30-minütigen Mindestbietzeit (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG) – und damit nicht mehr sofort nach der Abgabe des Gebots verlangt worden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – V ZB 70/24

  1. vgl. Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., § 81 Rn. 7[]
  2. vgl. hierzu auch Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., § 72 Rn. 15[]
  3. vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 67 Rn. 13; BeckOK ZVG/Schmidberger [1.07.2025], § 67 Rn. 11; Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 70 Rn. 13; Traub in Schneider, ZVG, § 67 Rn.19[]
  4. vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 67 Rn. 13; Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 70 Rn. 13; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 67 Rn.19[]
  5. Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 67 Rn. 13; Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 70 Rn. 13; Löhnig/Steffen, ZVG, § 67 Rn. 7[]
  6. LG München II, Beschluss vom 17.12.2024 – 7 T 3848/23 ZVG, ZfIR 2025, 119[]
  7. vgl. Entwurf einer Grundbuchordnung und Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission. Nebst Motiven, 1889, S.200; Prot. – I 14037, Protokolle der 1. Kommission, zitiert nach Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Sachenrecht – IV – Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 1983, S. 386[]
  8. vgl. hierzu nur Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., § 71 Rn. 13; Depré/Bachmann, ZVG, 2. Aufl., § 71 Rn. 6[]
  9. vgl. Depré/Bachmann, ZVG, 2. Aufl., § 71 Rn. 6[]
  10. vgl. Entwurf einer Grundbuchordnung und Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission. Nebst Motiven, 1889, S.200[]
  11. vgl. BeckOK ZVG/Schmidberger [1.07.2025], § 67 Rn. 11.2[]
  12. vgl. Prot. – I 14038, zitiert nach Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Sachenrecht – IV – Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 1983, S. 387; Entwurf einer Grundbuchordnung und Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission. Nebst Motiven, 1889, S.200[]

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  • Richterhammer (Gavel): Baniel Bone