Hat eine gesetzliche Krankenkasse einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten für einen Affenbiss? Das Landgericht Magdeburg jedenfalls meint nein und wies eine Klage der AOK gegen den Betreiber des Zoos in Aschersleben ab:
Die Versicherte der AOK besuchte am 23. Mai 2009 den Zoo in Aschersleben und betrat dort auch das Affengehege, ein für Besucher zugängiges Freilaufgehege, das über eine Schleuse betreten werden kann. Gleich nach dem Betreten des Geheges sprang der Frau ein Totenkopfäffchen auf den Kopf. Erschrocken riss die Frau ihre Hände nach oben, woraufhin der Affe der Versicherten in einen Finger biss. Die Wunde entzündete sich, so dass die Frau stationär behandelt werden musste. Die AOK bezahlte die Behandlungskosten von rund 5.400,00 € und wollte das Geld nun von der Stadt als Zoobetreiberin erstattet haben.
Das Gericht lastet der Zoobesucherin ein Mitverschulden von 100 % an, da ihr aufgrund der Hinweisschilder klar sein musste, dass sie sich beim Betreten des Geheges einer wenn auch überschaubaren Gefahr wie z.B. einem Affenbiss aussetzt. Zumal auf den Hinweisschildern deutlich von plötzlichen Bewegungen abgeraten und vor Affenbissen gewahrnt wurde.
Wer sich bewusst aufgrund einer freien eigenverantwortlichen Entscheidung in eine Gefahrensituation begeben hat, kann dann aber nicht Schadensersatz verlangen, wenn sich gerade diese Gefahr realisiert hat.
Die Besucherin konnte sich frei entscheiden das Gehege zu besuchen oder sich nur den restlichen Zoo anzuschauen. Wenn sie sich aber für den Besuch entscheidet ist ihr auch bewusst, dass sie sich möglicherweise selbst gefährdet. Um das Risiko weiter zu minimieren, war sie verpflichtet, sich an die Verhaltensregeln zu halten und keine schnellen und hastigen Handbewegungen zu machen. Das Hochreißen der Arme und Hände ist aber nichts anderes. Also hat die Besucherin den Affenbiss zu 100 % mitverschuldet. Das Verhalten ihrer Versicherten muss sich die AOK zurechnen lassen und kann von dem Zoobetreiber keine Kostenerstattung verlangen.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 3. November 2010 – 10 O 1082/10










