Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern.
§ 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde zugunsten des Wohnungskäufers am 12.02.1999 eine Auflassungsvormerkung in ein Wohnungsgrundbuch eingetragen. Am 19.07.2001 wurde zugunsten einer Innungskrankenkasse eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen, die nach Darstellung der Hypothekengläubigerin Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen den damaligen Eigentümer der Wohnung sichern soll. Am 5.03.2002 wurde der Wohnungskäufer als Eigentümer der Wohnung in das Grundbuch eingetragen.
Gestützt auf die Behauptung, er habe die Zwangssicherungshypothek erst bemerkt, als er seinerseits die Wohnung im Jahr 2018 verkauft habe, verlangt der Wohnungskäufer von der Hypothekengläubigerin die Zustimmung zu der Löschung der Zwangssicherungshypothek. Des Weiteren will er feststellen lassen, dass die Hypothekengläubigerin verpflichtet ist, ihm die durch den verzögerten Weiterverkauf der Wohnung entstehenden Schäden zu ersetzen und die Kosten der Löschung zu tragen. Schließlich begehrt er den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Hypothekengläubigerin hat sich auf Verjährung berufen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung des Wohnungskäufers hat das Oberlandesgericht Dresden ihr vollen Umfangs stattgegeben2. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden steht dem Wohnungskäufer ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek gemäß § 888 Abs. 1 BGB zu. Dass die Voraussetzungen dieses Anspruchs vorlägen, habe die Hypothekengläubigerin zu keinem Zeitpunkt inhaltlich in Abrede gestellt. Ohne Erfolg berufe sie sich auf Verjährung. Der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB sei jedenfalls in analoger Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar, weil es sich um einen dinglichen Rechtsverwirklichungsanspruch handele. Zwar dürfe auch der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht verjährt sein. Eine solche Sachlage sei hier aber nicht gegeben, weil der Auflassungsanspruch des Wohnungskäufers in unverjährter Zeit erfüllt worden sei. Schließlich lägen die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Infolgedessen seien auch die weiteren Anträge begründet.
Auf die Revision der Hypothekengläubigern hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen:
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Oberlandesgericht Dresden davon aus, dass sich ein Anspruch des Wohnungskäufers nur aus § 888 Abs. 1 BGB ergeben kann. Hiernach kann derjenige, zu dessen Gunsten eine Vormerkung besteht, von dem Erwerber eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht die Zustimmung zur Eintragung oder Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. Dagegen kann sich der Wohnungskäufer nicht auf einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB stützen. Da die Eintragung einer Vormerkung den Eigentümer nicht an einer Verfügung zugunsten eines Dritten hindert, wird das Grundbuch durch eine der Vormerkung widersprechende Eintragung nicht unrichtig. Die Wirkung der Vormerkung besteht gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB darin, dass sie den Rechtserwerb des Dritten dem Vormerkungsberechtigten gegenüber (also relativ) unwirksam sein lässt, soweit der Rechtserwerb des Dritten dem Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten entgegensteht, und zwar auch dann, wenn der Rechtserwerb – wie hier – im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB). Abhängig von dem Inhalt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist der vormerkungswidrig Eingetragene daher gemäß § 888 Abs. 1 BGB zur Zustimmung der Eintragung des Vormerkungsberechtigten oder zur Zustimmung zur Löschung des vormerkungswidrig eingetragenen Rechts verpflichtet3.
Mit der von dem Oberlandesgericht Dresden gegebenen Begründung lässt sich der Anspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB aber nicht bejahen. Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Oberlandesgericht Dresden rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch besteht.
Die Vormerkung – bei der es sich um ein streng akzessorisches Sicherungsmittel handelt wäre nicht entstanden bzw. erloschen, wenn der gesicherte Anspruch nicht bzw. nicht mehr bestünde4. Infolgedessen wären weder der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB noch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegeben. Denn § 888 Abs. 1 BGB begründet einen unselbständigen Hilfsanspruch, der allein der Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dient und dessen Bestehen voraussetzt5.
Möglicherweise hält es das Oberlandesgericht Dresden für ausreichend, dass der Wohnungskäufer im Grundbuch als Eigentümer der Eigentumswohnung eingetragen ist. Es führt nämlich aus, dass es auf die Verjährung des gesicherten Anspruchs nicht ankomme, weil der Auflassungsanspruch des Wohnungskäufers in unverjährter Zeit erfüllt worden sei. Das verkennt aber die Funktion der Vormerkung. Wäre der gesicherte Anspruch erfüllt, wäre er erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB), was das Erlöschen der Vormerkung trotz Fortbestehens ihrer Eintragung im Grundbuch nach sich zöge6.
Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob der Wohnungskäufer (weiterhin) im Wege der Erfüllung bzw. Nacherfüllung die lastenfreie Übertragung des Eigentums beanspruchen kann. Dann wäre die Löschung der Zwangssicherungshypothek im Sinne von § 888 Abs. 1 BGB zur Verwirklichung des (weiterhin) durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich.
Von dem Bestehen eines solchen Anspruchs auf lastenfreie Übertragung des Eigentums kann nicht deshalb ausgegangen werden, weil das Oberlandesgericht Dresden an anderer Stelle ausführt, die Hypothekengläubigerin habe die Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 888 Abs. 1 BGB „zu keinem Zeitpunkt inhaltlich in Abrede gestellt“.
Es ist ohnehin zweifelhaft, ob sich dies auch auf den gesicherten Anspruch bezieht. Jedenfalls wäre dessen Bestehen nicht mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgestellt, weil die Behauptung des Wohnungskäufers, er habe die Wohnung durch Kaufvertrag vom 20.10.1998 erworben, im Tatbestand des Berufungsurteils als streitiges Vorbringen wiedergegeben wird. Stehen die Feststellungen in den Entscheidungsgründen in Widerspruch zu der Darstellung in dem Tatbestand, entfalten sie keine Bindungswirkung im Revisionsverfahren7.
Indem das Oberlandesgericht Dresden das Bestehen des gesicherten Anspruchs in den Entscheidungsgründen voraussetzt, wird – wie die Revision mit der Verfahrensrüge aufzeigt – unter Verstoß gegen § 138 ZPO Parteivortrag der Hypothekengläubigerin übergangen. Sie hat zunächst mit Schriftsatz vom 04.07.2018 bestritten, dass der Wohnungskäufer einen Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Wohnungseigentums habe. Dies hat sie mit Schriftsatz vom 03.01.2019 vertieft und dargelegt, dass aus ihrer Sicht erhebliche Zweifel daran bestünden, dass eine wirksame Veräußerung stattgefunden habe; da der Voreigentümer mehrfach die Vermögensauskunft abgegeben habe, bestehe die Vermutung, dass es sich um ein Scheingeschäft handele. In der Berufungserwiderung hat die Hypothekengläubigerin erneut auf ihr Bestreiten hingewiesen.
Dieses Bestreiten der Hypothekengläubigerin war ausreichend. Das Oberlandesgericht Dresden verweist zwar in anderem Zusammenhang darauf, die Hypothekengläubigerin habe nicht vorgetragen, dass der von dem Wohnungskäufer behauptete Kaufvertrag die nachträgliche Belastung der Eigentumswohnung mit einer Zwangssicherungshypothek vorgesehen habe. Da aber die Hypothekengläubigerin an den Abreden zwischen dem Wohnungskäufer und dem Voreigentümer nicht beteiligt war, durfte sie das Bestehen des gesicherten Anspruchs – wie geschehen – insgesamt mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Es ist Sache des Vormerkungsberechtigten und damit des Wohnungskäufers, Bestehen und Fälligkeit des gesicherten Anspruchs darzulegen und zu beweisen8.
Danach konnte das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage nicht wegen der von der Hypothekengläubigerin erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen. Sollte dem Wohnungskäufer seinem Vortrag entsprechend aus dem Kaufvertrag vom 20.10.1998 ein Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums zustehen, wäre wegen der mit Rang vor der Zwangssicherungshypothek eingetragenen Vormerkung der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB gegeben, und der Klage wäre im Ergebnis zu Recht stattgegeben worden.
Zunächst wäre der gesicherte Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums nicht verjährt.
Im Ausgangspunkt darf die Hypothekengläubigerin als Schuldnerin eines Anspruchs aus § 888 Abs. 1 BGB alle Einreden erheben, die dem Schuldner des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs gegen den Vormerkungsberechtigten zustehen9. Hierzu gehört auch die Einrede der Verjährung; die Vorschrift des § 216 Abs. 1 BGB ist auf die Vormerkung, die die Erlangung des Rechts erst vorbereiten soll, nicht anwendbar10. Ist der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene deshalb im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern11. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob das auch dann gilt, wenn der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat12.
Der gesicherte Anspruch sein Bestehen vorausgesetzt – ist nicht verjährt; ob die Hypothekengläubigerin die Einrede der Verjährung umfassend erhoben hat, so dass sie auch auf den gesicherten Anspruch bezogen war, kann infolgedessen dahinstehen.
Der seitens des Wohnungskäufers behauptete Kaufvertrag zwischen ihm und dem Voreigentümer vom 20.10.1998 unterlag dem Schuldrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). War die lastenfreie Übergabe geschuldet, stellte die im maßgeblichen Zeitpunkt des Eigentumsübergangs eingetragene Zwangssicherungshypothek einen Rechtsmangel dar. Infolgedessen trat durch die Übertragung des Eigentums an dem belasteten Grundstück keine Erfüllung ein (§ 433 Abs. 1 Satz 1, § 434, § 440 Abs. 1 BGB aF)13. Der fortbestehende Erfüllungsanspruch gegen den Voreigentümer unterlag der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren (§ 195 BGB aF). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
Daran hat sich entgegen der Ansicht der Revision durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.01.2002 nichts geändert. Zwar verjährt der Anspruch gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich in der Frist, die das ab dem 1.01.2002 geltende Recht für entsprechende Ansprüche vorsieht. Maßgeblich ist insoweit aber nicht die von der Revision herangezogene, in § 196 BGB bestimmte Frist von zehn Jahren, die u.a. für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und damit für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch gilt, sondern die dreißigjährige Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB. Auch nach geltendem Recht setzt die vertragsgemäße Erfüllung gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die Freiheit von Rechtsmängeln voraus. Ist das verkaufte Grundstück im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs mit einem Rechtsmangel behaftet, kann der Käufer gemäß § 435, § 437 Nr. 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre, wenn der Mangel der Kaufsache – wie hier – in einem im Grundbuch eingetragenen Recht besteht. Diese Frist ist maßgeblich für die Verjährung des Anspruchs auf Nacherfüllung, in den sich der Erfüllungsanspruch mit der mangelhaften Lieferung umwandelt14.
Ebenso wenig wäre der Anspruch des Wohnungskäufers aus § 888 Abs. 1 BGB verjährt.
Nach nahezu einhelliger Ansicht ist der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar15. Nur vereinzelt wird vertreten, dass die Verjährung des Anspruchs aus § 888 Abs. 1 BGB derjenigen des gesicherten Anspruchs folge16.
Der Bundesgerichtshof sieht den aus § 888 Abs. 1 BGB folgenden Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB als unverjährbar an. Soweit das Urteil des IX. Zivilsenats vom 13.06.200217 anders verstanden werden könnte, hat der IX. Zivilsenat auf Nachfrage mitgeteilt, daran nicht festzuhalten.
Ob der Zustimmungsanspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB der Verjährung unterworfen sein soll, und welche Frist bejahendenfalls gelten sollte, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Anders als bei dem Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) fehlt es an einer speziellen Norm, die die Verjährung ausschließt (vgl. § 898 BGB). Insbesondere ist § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, nicht direkt anwendbar, weil die Vormerkung kein im Grundbuch eingetragenes dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art darstellt18.
Andererseits unterfällt der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB aber auch nicht den für den jeweiligen schuldrechtlichen Anspruch maßgeblichen Verjährungsregeln. So regelt die hier maßgebliche Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB nur die Verjährung der in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Ansprüche; ebenso wenig einschlägig ist der auf den ursprünglichen Auflassungsanspruch anwendbare § 196 BGB, weil der Anspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB nicht auf die Begründung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist, sondern lediglich sicherstellt, dass die nach dem formellen Grundbuchrecht notwendige Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) erwirkt werden kann19. Zudem spricht der Umstand, dass der Zustimmungsanspruch ein unselbständiger Hilfsanspruch ist, dafür, dass er jedenfalls nicht vor dem gesicherten Anspruch verjähren kann; eine pauschale Anwendung von § 196 BGB, wie sie die Revision für richtig hält, liegt auch aus diesem Grund fern.
Die Regelungslücke ist durch die entsprechende Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB zu füllen. Diese Norm erfasst in ihrem direkten Anwendungsbereich die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts dienenden Ansprüche20. Mit diesen Rechtsverwirklichungsansprüchen ist der Zustimmungsanspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB vergleichbar. Denn trotz seines akzessorischen Charakters ist er ein eigenständiger Anspruch gegen den vormerkungswidrig Eingetragenen, der zur Durchsetzung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs notwendig ist21. Und obwohl die Vormerkung als Sicherungsmittel eigener Art anzusehen ist, verleiht sie dem gesicherten schuldrechtlichen Anspruch in beträchtlichem Umfang dingliche Wirkungen im Sinn einer dinglichen Gebundenheit des Grundstücks; sie bewirkt insbesondere die relative Unwirksamkeit von sogenannten Zwischenrechten (§ 883 Abs. 2 BGB) und sichert dem dinglichen Recht, auf dessen Einräumung der vormerkungsgesicherte Anspruch gerichtet ist, denjenigen Rang, der ihm zugekommen wäre, wenn es selbst bereits zur Zeit der Eintragung der Vormerkung eingetragen worden wäre (§ 883 Abs. 3 BGB). Damit ist die Vormerkung in manchen Beziehungen einem dinglichen Recht angenähert22. Das rechtfertigt es, den Zustimmungsanspruch, der ihrer Verwirklichung dient, wie die in § 902 Abs. 1 BGB geregelten Ansprüche als unverjährbar anzusehen; bestätigt wird dies durch die Überlegung, dass der Anspruch zumindest eine gewisse Nähe zu dem nach § 898 BGB unverjährbaren Grundbuchberichtigungsanspruch aufweist23.
Allerdings wird sich die Unverjährbarkeit des Zustimmungsanspruchs gemäß § 888 Abs. 1 BGB in der Praxis regelmäßig nicht auswirken, weil die Zustimmung nicht mehr verlangt werden kann, wenn die begründete Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erhoben wird24. Anders als der Zustimmungsanspruch gemäß § 888 BGB unterliegt der gesicherte schuldrechtliche Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung, und der vormerkungswidrig Eingetragene kann im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern25. Daran zeigt sich, dass sich der Schutz der Vormerkung nur im Zusammenwirken beider Ansprüche entfaltet und der eine ohne den anderen keinen Wert hat26.
Im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint das Oberlandesgericht Dresden eine Verwirkung des Anspruchs aus § 888 Abs. 1 BGB. Da die Vormerkung aus dem Grundbuch hervorgeht, könnte der Einwand aus § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der illoyalen Verspätung allenfalls in Ausnahmefällen zum Tragen kommen27. Die Revision zeigt schon keinen Vortrag dazu auf, dass sich die Hypothekengläubigerin aufgrund eines Verhaltens des Wohnungskäufers darauf eingerichtet hat, dieser werde den Zustimmungsanspruch nicht geltend machen.
Die Sache ist daher an das Oberlandesgericht Dresden zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit im Hinblick auf den Bestand des gesicherten Anspruchs die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Sollte sich erweisen, dass der Zustimmungsanspruch besteht, wäre im Hinblick auf die Feststellungsanträge zu prüfen, ob sich die Hypothekengläubigerin im Verzug befand; dann könnte sich ein Anspruch dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB ergeben28. Soweit sich die Hypothekengläubigerin auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum beruft, wird das Oberlandesgericht Dresden zu berücksichtigen haben, dass zum einen der gesicherte Anspruch nicht verjährt war und zum anderen die Unverjährbarkeit des Zustimmungsanspruchs der herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur entsprach.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2022 – V ZR 245/20
- LG Leipzig, Urteil vom 05.02.2020 – 9 O 917/18[↩]
- OLG Dresden, Urteil vom 06.11.2020 – 22 U 330/20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2000 – V ZR 194/99, WM 2001, 212, 214 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2010 – V ZR 240/09, BGHZ 186, 130 Rn. 8, 10; Urteil vom 04.12.2015 – V ZR 202/14, BGHZ 208, 133 Rn. 12; Staudinger/Kesseler, BGB [2020], § 883 Rn. 69[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 12; Urteil vom 22.11.2013 – V ZR 161/12, ZfIR 2014, 295 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2003 – V ZR 141/03, VIZ 2004, 334, 335; Urteil vom 09.07.1993 – V ZR 262/91, ZIP 1993, 1345, 1346[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2010 – V ZR 240/09, BGHZ 186, 130 Rn. 8; Krüger, ZNotP 2011, 82, 83[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2010 – V ZR 240/09, BGHZ 186, 130 Rn. 8; Urteil vom 04.12.2015 – V ZR 202/14, BGHZ 208, 133 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1988 – II ZR 92/88, NJW 1989, 220, 221, insoweit in BGHZ 105, 259 nicht abgedruckt[↩]
- vgl. Staudinger/Kesseler, BGB [2020], § 888 Rn. 73[↩]
- so die überwiegende Ansicht in analoger Anwendung von § 768 Abs. 2, § 1137 Abs. 2, § 1211 Abs. 2 BGB, vgl. Staudinger/Kesseler, BGB [2020], § 888 Rn. 64 bis 66 mwN; aA Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 888 Rn. 54[↩]
- vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl.2002, § 434 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 133/14, NJW 2015, 2029 Rn. 16[↩]
- vgl. Staudinger/Kesseler, BGB [2020], § 888 Rn. 73; Staudinger/Picker, BGB [2019], § 902 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Kohler, 8. Aufl., § 888 Rn. 9 und § 902 Rn. 4; NK-BGB/Krause, 4. Aufl., § 888 Rn. 26; Erman/Artz, BGB, 16. Aufl., § 888 Rn. 7; BeckOGK/Hertel, BGB [15.04.2021], § 902 Rn. 31; BeckOK BGB/Eckert [1.08.2021], § 888 Rn. 8; jurisPK-BGB/Stamm, 9. Aufl., § 888 Rn. 26; Grziwotz, ZfIR 2012, 20; Weber, BlBGW 1964, 17, 23[↩]
- vgl. BeckOGK/Assmann, BGB [1.11.2021], § 888 Rn. 10; dies., Die Vormerkung [§ 883 BGB], 1998, S. 416[↩]
- BGH, Urteil vom 13.06.2002 – IX ZR 196/01, WM 2003, 88, 89 unter II.2b[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – V ZB 88/13, BGHZ 200, 179 Rn. 23; Beschluss vom 09.05.2014 – V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2010 – V ZR 240/09, BGHZ 186, 130 Rn. 10; Urteil vom 04.12.2015 – V ZR 202/14, BGHZ 208, 133 Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 136/18, NJW-RR 2019, 590 Rn. 13; Staudinger/Picker, BGB [2019], § 902 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2015 – V ZR 202/14, BGHZ 208, 133 Rn. 13[↩]
- zum Ganzen vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1972 – V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 49 f.[↩]
- vgl. Staudinger/Kesseler, BGB [2020], § 888 Rn. 71[↩]
- so auch Staudinger/Kesseler, BGB [2020], § 888 Rn. 73; Staudinger/Picker, BGB [2019], § 902 Rn. 15[↩]
- vgl. oben; Staudinger/Picker, BGB [2019], § 902 Rn. 15[↩]
- vgl. Krüger, ZNotP 2011, 82[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 19.03.2021 – V ZR 44/19, NJW-RR 2021, 1176 Rn. 21[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.12.2015 – V ZR 202/14, BGHZ 208, 133 Rn. 5 ff.[↩]
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