Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist.
Allerdings regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, ob und auf welche Weise der Verwalter eine Entscheidung anfechten kann, mit der ihm gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten eines Rechtsstreits auferlegt werden.
Hierbei handelt es sich jedoch nach einhelliger und zutreffender Meinung um eine planwidrige Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 91a Abs. 2 ZPO und § 99 Abs. 2 ZPO zu schließen ist; infolgedessen ist gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde des Verwalters statthaft1.
Wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese – wie hier – zugelassen worden ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2016 – V ZB 15/14
- vgl. nur OLG Köln, NJW 2011, 1890, 1891; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 49 Rn. 59; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 59 jeweils mwN[↩]
- vgl. OLG Köln, NJW 2011, 1890, 1891; Dötsch, ZMR 2015, 444, 445 f.; Lehmann-Richter, ZWE 2009, 74, 75; insoweit unzutreffend Timme/Elzer, aaO, § 49 Rn. 60: sofortige Beschwerde zum OLG[↩]











