WEG-Verfahren – Streitwert und Beschwer

Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.

WEG-Verfahren – Streitwert und Beschwer

Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten1. Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren.

Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2016 – V ZR 86/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1971 – VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 mwN[]
  2. vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 24 ff.[]

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