Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führt, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen kann. Das ist der Fall, wenn Zahnärzte auf ihrer Internetseite den Eindruck erwecken, bei ihrem eigenen Notdienst handelt es sich um den kassenärztlichen Notdienst.
So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis entschieden und sie zur Unterlassung verurteilt. Gleichzeitig ist die Entscheidung des Landgerichts Köln teilweise abgeändert worden. Geklagt hatte die Zahnärztekammer Nordrhein gegen die Gemeinschaftspraxis. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden beworben. Jeweils am Ende der Seite befand sich der Hinweis, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Klägerin oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele.
Nach Auffassung der Klägerin sei die Werbung der Beklagten auf ihren Internetseiten irreführend. Sie werde so verstanden, dass es sich bei dem Angebot um einen öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst handele. Dieser Eindruck werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der Seite ausgeräumt. Dieser werde zudem erst durch „Scrollen“ sichtbar. Daher hat sie die Kölner Gemeinschaftspraxis auf Unterlassung in Anspruch genommen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Köln ausgeführt, dass die konkrete Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sei. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führe, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen könne. Die Werbeangabe der Beklagten richte sich an ggf. unter Schmerzen leidende mögliche Patienten oder Dritte, die auf der Suche nach einem Zahnarztnotdienst seien. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handele. Vielmehr sei der Domainname sehr allgemein gehalten. Daher liege der Eindruck nicht fern, dass es sich um die (Zahn-) Ärzte handele, die in der Klägerin organisiert sind und damit auch um den von der Klägerin organisierten Notdienst. Das Notdienstangebot der Beklagten werde auf der Seite besonders hervorgehoben, ohne dass ersichtlich sei, dass die Beklagten damit allein den von ihnen selbst organisierten Notdienst bewerben. Die Richtigstellung am Ende der Seite werde nicht im Zusammenhang mit dem Blickfang dargestellt und begründe daher kein anderes Ergebnis.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 6. März 2020 – 6 U 140/19.











