Die prozessunterbrechende Wirkung des § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO, der auf im Ausland eröffnete Insolvenzverfahren bezogen ist, geht nicht weiter als die prozessunterbrechende Wirkung des auf im Inland eröffnete Insolvenzverfahren bezogenen § 240 Satz 1 ZPO, dem er nachgebildet ist1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 ist § 240 ZPO bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar.
Das hier streitgegenständliche Verfahren war damit, soweit es hierauf ankommen sollte, nicht nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in Liechtenstein unterbrochen, wobei in diesem Zusammenhang für den Bundesgerichtshof die Anerkennungsfähigkeit des liechtensteinischen Konkursverfahrens im Inland (vgl. § 343 InsO) dahinstehen konnte.
Ob im Übrigen infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Liechtensteinischen Konkursordnung) die Masseverwalterin – als Verfahrens-partei kraft Amtes – anstelle der Schuldnerin Beteiligte des Zwangsvollstreckungsverfahrens geworden ist3, konnte für den Bundesgerichtshof angesichts des Umstands, dass die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall schon mangels Zulässigkeit erfolglos bleiben muss, ebenfalls auf sich beruhen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VII ZB 41/19
- vgl. BT-Drs. 15/16, S. 24; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 31.01.2019 – I ZB 114/17 Rn. 12, NZI 2019, 423 – Kaffeekapsel[↩]
- Beschluss vom 28.03.2007 – VII ZB 25/05 Rn. 8 ff., BGHZ 172, 16; Beschluss vom 12.12.2007 – VII ZB 108/06 Rn. 7, NJW 2008, 918[↩]
- vgl. Oberhammer/Schwaighofer in Kindler/Nachmann, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, 5. Ergänzungslieferung, Länderbericht Liechtenstein Rn. 172[↩]