Zwischenverfügungen des Registergerichts

Zwischenverfügungen des Registergerichts nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG müssen nach herrschender Meinung, auch wenn es sich nicht um Endentscheidungen handelt, durch Beschluss ergehen, weil sie nicht lediglich verfahrensleitende Verfügungen darstellen.

Zwischenverfügungen des Registergerichts

Sie müssen eine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Sie bedürfen eines Erlassvermerkes und sind bekanntzugeben (§§ 38 Abs.3, 41 Abs.1 FamFG).

Die Zwischenverfügung hätte dem Verein nach § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG förmlich zugestellt werden müssen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG in Beschlussform zu ergehen hat oder auch im Wege einer Verfügung erlassen werden kann1.

Eine förmliche Zustellung ist nicht erfolgt, wenn dem Registergericht ausweislich der Aktenvermerke schon der Zustellungswille fehlte. In einem solchen Fall kommt eine Heilung des Zustellungsmangels durch tatsächlichen Zugang (§§ 15 Abs. 2 FamFG, 189 ZPO) von vornherein nicht in Betracht2.

In einem solchen Fall bleibt für eine Beschwerde somit nur die absolute Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG zu wahren.

Zwischenverfügungen des Registergerichts nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG müssen nach herrschender Meinung, auch wenn es sich nicht um Endentscheidungen handelt, durch Beschluss ergehen, weil sie nicht lediglich verfahrensleitende Verfügungen darstellen3.

Diesen gesetzlichen Anforderungen an einen Beschluss werden „Zwischenverfügungen“ nicht im Ansatz gerecht, die weder eine Begründung enthalten noch unterschrieben sind; schließlich fehlte es im hier entschiedenen Fall auch an einem Erlassvermerk und an einer Bekanntgabe (§§ 38 Abs. 3, 41 Abs. 1 FamFG). Es spricht daher alles dafür, dass es schon am Erlass einer gerichtlichen Entscheidung fehlt und ein bloßer Entwurf vorliegt; indessen sind auch derartige Scheinentscheidungen (deklaratorisch) im Rechtsmittelweg aufhebbar.

Unabhängig von der Entscheidungsform ist das vom Registergericht angenommene Eintragungshindernis auch nicht hinreichend genau bezeichnet; aus welchen Passagen der geänderten Satzung das Registergericht auf eine Änderung des Vereinszwecks schließt, ergibt sich erst aus der Nichtabhilfeentscheidung. Nur ergänzend weist das Thüringer Oberlandesgericht darauf hin, dass im hier entschiedenen Fall zwar die Nichtabhilfeentscheidung richtig in Form eines Beschlusses erging und unterschrieben ist, auch hier aber der Erlassvermerk fehlt.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 3 W 240/15

  1. Keidel/Heinemann, a.a.O., § 382 Rn. 28[]
  2. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 189 Rn. 2 m.w.N.[]
  3. OLG Düsseldorf FGPrax 2012, 173; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 382 Rn. 25 m.w.N.[]