Durch die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zollschuldners erlischt die Zollschuld gemäß Artikel 233 ZK nicht.

Das Erlöschen einer Zollschuld ist seit dem 01.05.2016 in Artikel 124 UZK geregelt und gilt über § 21 Abs. 2 UStG auch für die Einfuhrumsatzsteuer, so dass § 47 AO insoweit verdrängt wird. Im hier entschiedenen Fall galt zum Zeitpunkt der Abgabenentstehung noch Artikel 233 ZK. Beide Vorschriften fingieren das Erlöschen der Zollschuld u. a. im Falle der gerichtlich festgestellten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Die Auflösung der GmbH infolge der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse führt im Streitfall nicht zu einem Erlöschen der Einfuhrabgabenschuld, denn die hierin dokumentierte gerichtliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH stellt wegen der Ausrichtung des deutschen Insolvenzverfahrens grundsätzlich keinen Erlöschenstatbestand dar.
Erst wenn es zur Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO kommt und wenn nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich festgestellt wird, kann die Erfüllung der Zollschuld nicht mehr durchgesetzt werden1.
Finanzgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 3 K 86/13
- vgl. Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler Artikel 233-234 ZK, Rz. 17 m. w. N.; Witte, a. a. O. Art. 233 Rz. 6[↩]