Ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien eine dynamische Inbezugnahme des Tarifwerkes des öffentlichen Dienstes, bezieht sich diese Klausel inzwischen auf den TVöD und die damit einhergehenden Tarifverträge („Tarifsukzession“)1.
Durch die fehlende Weiterentwicklung des BAT /BAT-O und die Verabschiedung des TVöD ist im Arbeits-verhältnis der Parteien nachträglich eine Lücke entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, dass sich die arbeitsvertrag-liche Inbezugnahme nunmehr auf den TVöD (VkA) einschließlich des tariflichen Übergangsrechts (TVÜ-VkA) beziehe (sog. Tarifsukzession)2.
Nach § 4 TVÜ-VkA richtet sich die Einstufung in die Entgeltgruppen nach den Anlagen zum TVÜ.
Die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe richtet sich nach § 6 TVÜ. Dazu muss nach den Regeln des § 5 TVÜ ein Vergleichsentgelt gebildet werden, woraus sich dann eine „individuelle Zwischenstufe“ ergibt. Ist diese Zwischenstufe höher als das Entgelt in der höchsten Stufe der Entgeltgruppe wird nach § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA eine „individuelle Endstufe“ gebildet, was faktisch wie eine Ein-stufung in die höchste Stufe zuzüglich einer dynamischen Zulage in Höhe der Differenz zwischen der höchsten Stufe und der individuellen Endstufe entspricht. In der betrieb-lichen Praxis wird der Aufschlag auf das Entgelt der höchsten Stufe der Entgeltgruppe aus § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA daher häufig auch als „Besitzstandszulage“ oder – wie vorliegend durch die Arbeitnehmerin – als „Überleitungsdifferenz“ oder in ähnlicher Weise bezeichnet.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 14. Juli 2015 – 2 Sa 6/15











