Kürzung des Jahresurlaubs bei Kurzarbeit

Die Kürzung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Jahresurlaub ist zulässig, wenn sie in einem Sozialplan vereinbart worden ist und im Verhältnis zur vereinbarten Kurzarbeit erfolgt. Das europäische Unionsrecht steht daher einem zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan nicht entgegen, wonach der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung gekürzt wird.

Kürzung des Jahresurlaubs bei Kurzarbeit

So die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der hier vorliegenden Anfrage des Arbeitsgerichts Passau. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen.

Das Arbeitsgericht Passau hat den Gerichtshof der Europäischen Union gefragt, ob das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten – wie etwa einem von einem Unternehmen und seinem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan – entgegensteht, nach denen sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Zeit, in der sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung der Beschäftigten verringert.

Beim Arbeitsgericht Passau sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Heimann und Herrn Toltschin und ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der Kaiser GmbH, einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, anhängig über die Forderung einer finanziellen Vergütung für Jahresurlaubstage, die diese Arbeitnehmer in den Jahren 2009 und 2010 nicht hatten nehmen können. Kaiser hatte Herrn Heimann und Herrn Toltschin wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zum Ende Juni 2009 bzw. Ende August 2009 gekündigt. Ihre Verträge waren jedoch aufgrund eines zwischen Kaiser und dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplans förmlich um ein Jahr verlängert worden. Während dieser Zeit brauchten Herr Heimann und Herr Toltschin nicht zu arbeiten („Kurzarbeit Null“), und Kaiser war nicht verpflichtet, ihnen Lohn zu zahlen. Sie erhielten jedoch von der Bundesagentur für Arbeit über ihren Arbeitgeber ein so genanntes „Kurzarbeitergeld“. Nach Ansicht von Kaiser konnten Herr Heimann und Herr Toltschin während der „Kurzarbeit Null“ keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erwerben.

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Das Unionsrecht1 gewährt jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der bezahlte Mindestjahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten – wie etwa einem von einem Unternehmen und seinem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan –, nach denen sich der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung (Pro-rata-temporis-Grundsatz) verringert, nicht entgegen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt fest, dass sich die Situation eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit im Rahmen eines Sozialplans verkürzt wurde, von der eines Arbeitnehmers im Krankheitsurlaub, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenso wie ein aktiver Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat, grundlegend unterscheidet.

Im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung sind nämlich sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers im Wege einer Betriebsvereinbarung suspendiert. Außerdem kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit verkürzt wurde, anders als ein erkrankter Arbeitnehmer, der unter durch eine Erkrankung hervorgerufenen physischen oder psychischen Beschwerden leidet, die gewonnene Zeit nutzen, um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen. Wäre der Arbeitgeber verpflichtet, während der Kurzarbeit für den bezahlten Jahresurlaub aufzukommen, könnte dies im Übrigen dazu führen, dass er der Vereinbarung eines Sozialplans, der aus rein sozialen Gründen und somit im Interesse des Arbeitnehmers eine Verlängerung des Arbeitsvertrags vorsieht, ablehnend gegenübersteht.

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Hingegen ist die Situation eines Kurzarbeiters mit der eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union weist daher auf seine Rechtsprechung2 hin, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung gekürzt werden kann.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 8. November 2012 – C-229/11 und C-230/11, Alexander Heimann und Konstantin Toltschin / Kaiser GmbH

  1. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299, S. 9[]
  2. EUGH, Urteil vom 22.04.2010 – C-486/08, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols[]