Unterbringung zum Zwecke Zwangsbehandlung

Mit den Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung hatte sich der Bundesgerichtshof jetzt erneut1 zu befassen:

Unterbringung zum Zwecke Zwangsbehandlung

§ 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht für das Unterbringungsverfahren im Hinblick auf die damit einhergehenden erheblichen Eingriffe in die Freiheitsrechte eine förmliche Beweisaufnahme vor, die gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen ist. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Beweisbeschlusses (vgl. § 358 ZPO). Jedoch ist die Ernennung des Sachverständigen dem Betroffenen wenn nicht förmlich zuzustellen, so doch zumindest vor Beginn der Begutachtung formlos mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch machen kann2.

Diesen rechtlichen Anforderungen hat das Amtsgericht nicht genügt, als es den Sachverständigen fernmündlich beauftragt und dies der Betroffenen nicht mitgeteilt hat. Auf diesem Fehler beruhen die angefochtenen Entscheidungen jedoch nicht. Denn die Betroffene hat spätestens mit Beginn des Explorationsgesprächs Kenntnis von der Beauftragung des Sachverständigen erlangt. Sie hat den Sachverständigen im Übrigen nach Kenntniserlangung nicht gegenüber dem Gericht gemäß § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgelehnt, was hier auch nach der Exploration und selbst nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens möglich gewesen wäre. Soweit sie gegenüber dem Sachverständigen selbst eingangs der Untersuchung geäußert hat, sie verlange im Hinblick auf das Vorgutachten einen neuen, „unbelasteten“ Gutachter, stellt das keinen verfahrensrechtlich beachtlichen Ablehnungsantrag dar.

Die Zulässigkeit einer zwangsweisen Behandlung setzt gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB voraus, dass vor der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme versucht wurde, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat3.

Dem wird die vorliegende Entscheidung gerecht: Das Landgericht hat der von ihm eingeholten Stellungnahme des die Betroffene behandelnden Stationsarztes entnommen, dass seit Januar 2015 mindestens zweimal wöchentlich im Rahmen der Visitengespräche durch Stationsarzt und Oberärztin erfolglos versucht wurde, der Betroffenen Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Gründe der Behandlung zu vermitteln. Damit sind sowohl hinsichtlich der die Überzeugungsversuche durchführenden Personen als auch zu zeitlichem Umfang und inhaltlicher Ausgestaltung die Anforderungen erfüllt, die § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB als materiellrechtliche Voraussetzung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsbehandlung aufstellt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2015 – XII ZB 226/15

  1. im Anschluss an die BGH, Beschlüsse vom 14.01.2015 – XII ZB 470/14 , FamRZ 2015, 573; vom 30.07.2014 – XII ZB 169/14 , FamRZ 2014, 1694 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 19.08.2015 – XII ZB 610/14 – zur Veröffentlichung bestimmt; und vom 15.09.2010 – XII ZB 383/10 , FamRZ 2010, 1726 Rn.19[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 30.07.2014 – XII ZB 169/14 , FamRZ 2014, 1694 Rn. 15 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 15; BVerfG Beschluss vom 14.07.2015 – 2 BvR 1549/14 31[]