Die Vorschriften der FGO, die die Frage regeln, unter welchen Voraussetzungen das Gericht in einem anhängig gemachten Prozess zur Sache entscheidet, gehören zu den Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Handhabung mit Verfahrensrügen geltend gemacht werden kann.
Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, richtet sich nach der objektiven Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung1. Daher stellt der Erlass eines Sachurteils statt eines Prozessurteils einen Verfahrensfehler dar2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Juli 2016 – V S 20/16 (PKH)










