Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt nur eine Urkundenfälschung vor1.
Beruht das mehrfache Gebrauchmachen von dem gefälschten Arbeitsvertrag auf einem einheitlichen Tatentschluss, stellt es eine einheitliche Urkundenfälschung dar.
Diese verklammert die verschiedenen Täuschungshandlungen des Betruges zu einer rechtlichen Einheit.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 429/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – 4 StR 95/14, wistra 2014, 349[↩]










