Es begründet kein Verwertungsverbot, dass dem Amtsgericht bei der Antragstellung gemäß § 100a StPO als verdachtsbegründendes Beweismittel u.a. das Protokoll einer Wahllichtbildvorlage vorgelegt worden ist, bei der die Vertrauensperson den Angeklagten als Kokainhändler erkannt haben soll, wobei die Vertrauensperson tatsächlich – für das Amtsgericht nicht erkennbar – zuvor gezielt auf den Angeklagten und weitere Verdächtige angesetzt worden war, sofern mit Blick auf die übrigen vorgelegten Beweismittel die Anordnung nach § 100a StPO auch bei vollständiger Darstellung des Sachverhalts hätte ergehen können.
In Bezug auf die Vorlage des Protokolls der Wahllichtbildvorlage liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und vollständigkeit vor. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermittlungsbehörden wollten den Wert eines Beweismittels erhöhen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2015 – 5 StR 312/15
- vgl. BGH, Urteil vom 11.12 2013 – 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 281[↩]









