Nicht rechtswidrig handelt nur derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist (§ 32 Abs. 1 StGB). Dabei erfordert das Merkmal der Gebotenheit im Einzelfall sozialethisch begründete Einschränkungen an sich erforderlicher Verteidigungshandlungen1.
Die Verteidigung ist dann nicht geboten, wenn von dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Rechtsgutsverletzung oder eine eingeschränkte und risikoreichere Verteidigung zu verlangen ist2.
Zu einer solchen Einschränkung des Notwehrrechts kann das zwischen dem sich Verteidigenden und dem Angreifer (hier: seinem Bruder) bestehende persönliche Näheverhältnis führen.
Bei einer solchen engen familiären und persönlichen Beziehung, wie sie hier zwischen den beiden Brüdern bestand, dürfen lebensgefährliche Verteidigungsmittel nicht ohne Weiteres angewendet werden, wenn der Angreifer unbewaffnet ist3 und statt einer Trutzwehr auch eine Schutzwehr möglich ist4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juni 2016 – 1 StR 597/15









