Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei – und die Geldwäsche

Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist auch trotz der gleichzeitigen Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB möglich.

Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei – und die Geldwäsche

Die wahldeutige Verurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1; sie ist nach Ansicht rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Ansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs Revision begegnet die ungleichartige Wahlfeststellung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken2.

Die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage scheidet vorliegend nicht deshalb aus, weil in allen betroffenen Fällen neben einer Strafbarkeit wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei auch eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben ist. Vielmehr schließt die gesetzesalternative Verurteilung wegen der Katalogvortat auch nach der Neufassung der Strafvorschrift des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 04.05.19983 einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB).

Durch die genannte Gesetzesänderung wurde die Strafbarkeit wegen Geldwäsche auf Fälle erweitert, in denen der (Allein)Vortäter selbst Geld wäscht. Damit sollte die als unbefriedigend empfundene vormalige Rechtslage geändert werden, nach der bei möglicher, jedoch nicht sicher nachweisbarer Begehung der Vortat durch den Alleinvortäter dessen Bestrafung weder wegen der Vortat noch wegen Geldwäsche möglich sei4. Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel5 eingeführt, wonach bei einer Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Katalogvortat die zugleich verwirklichte Geldwäsche straflos gestellt wird. Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung6 bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes von vornherein kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche.

Von der vorgenannten, durch den Gesetzgeber allein ins Auge gefassten Sachverhaltskonstellation7 unterscheiden sich die abgeurteilten Fälle dadurch, dass die Strafbarkeit des Angeklagten wegen einer Katalogvortat gerade nicht zweifelhaft ist, sondern sicher feststeht. Demgemäß greift nach ihrem eindeutigen und nicht durch Auslegung korrigierbaren Wortlaut die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein, die der Verurteilung wegen der Katalogvortat den Vorrang gegenüber der Verurteilung wegen etwa zugleich verwirklichter Geldwäsche einräumt8. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien können dabei irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gelten soll, wenn der Angeklagte wegen der Katalogvortat nicht auf eindeutiger, sondern auf wahldeutiger Grundlage verurteilt wird. Damit einhergehend fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die – aufgrund der Anknüpfung an die in § 261 Abs. 1 StGB aufgeführten Katalogtaten in ihrem Regelungsbereich eingeschränkte und hinsichtlich des Schutzgutes jedenfalls nicht unmittelbar auf Eigentum und Vermögen zielende9 – Geldwäsche insgesamt oder einzelne ihrer Tathandlungen als „Auffangtatbestand“ gegenüber (sämtlichen) Eigentums- und Vermögensdelikten oder gar allen im Vortatenkatalog aufgeführten Straftaten ausgestalten wollte, um so der wahldeutigen Schuldfeststellung generell die Basis zu entziehen10.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2016 – – 5 StR 182/16

  1. st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 19.04.1951 – 3 StR 165/51, BGHSt 1, 127; umfangreiche Rechtsprechungsnachweise bei LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 141 ff.; KMR/Stuckenberg, StPO, 68. EL, August 2013, § 261 Rn. 136 ff.[]
  2. vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 24.06.2014 – 1 ARs 14/14, NStZ-RR 2014, 308; vom 30.09.2014 – 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39; vom 11.09.2014 – 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40; vom 16.07.2014 – 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307; aM BGH, Beschluss vom 11.03.2015 – 2 StR 495/12[]
  3. BGBl. I S. 845[]
  4. BT-Drs. 13/8651 S. 10 f.[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2000 – 5 StR 252/00, NJW 2000, 3725; Beschluss vom 26.02.2003 – 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 245[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1995 – 2 StR 157/95, BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung Postpendenz 5; Beschluss vom 26.02.2003 – 5 StR 423/02, aaO; Urteil vom 20.09.2000 – 5 StR 252/00, aaO[]
  7. vgl. BT-Drs. 13/8651 S. 10 f.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 358[]
  9. vgl. BGH, aaO[]
  10. abweichend womöglich BGH, Beschluss vom 11.03.2015 – 2 StR 495/12 Rn. 75 f.[]