Die wiederholte Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB ist gegenüber einem bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch setzt der nochmalige Maßregelausspruch voraus, dass dieser in besonderer Weise gemäß § 62 StGB mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht1.
Bei schuldunfähigen Personen kommt nur die isolierte Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht, die unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer – und zugleich nur – dann eine geeignete und erforderliche Maßnahme ist, wenn das erneute Erkenntnis Auswirkungen auf die Ausgestaltung oder die Dauer des Maßregelvollzugs haben kann, die der bisherige Vollzug nicht zeitigt, und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren2.
Hat der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte die in dem neuen Verfahren angeklagte Tat hingegen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen (§ 21 StGB), während Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sicher ausgeschlossen werden kann, und muss daher gegen ihn eine Freiheitsstrafe verhängt werden, so ist der erneute Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht nur zulässig, sondern geboten, um die Anrechenbarkeit der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe zu gewährleisten. Wurden Strafe und Maßregel in demselben Urteil festgesetzt und wird die Unterbringung der gesetzlichen Regel entsprechend vor der Freiheitsstrafe vollzogen (§ 67 Abs. 1 StGB), ist die Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe anzurechnen, bis diese zu zwei Dritteln erledigt ist (§ 67 Abs. 4 StGB). Wurde der Maßregelvollzug hingegen nicht in demselben Urteil wie die Strafe angeordnet, findet eine Anrechnung auf die isoliert verhängte Freiheitsstrafe nicht statt. Das Absehen von der wiederholten Maßregelanordnung hat deshalb nicht ausschließbar eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung des Angeklagten zur Folge3, die im vorliegenden konkreten Einzelfall einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darstellt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2015 – 1 StR 39/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2005 – 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 201 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14.07.2005 – 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 205; vom 09.05.2006 – 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8, 9; vom 23.11.2010 – 5 StR 466/10; und vom 17.07.2012 – 4 StR 179/12, StraFo 2012, 369; Urteile vom 17.09.2009 – 4 StR 325/09, Rn. 8; und vom 16.10.2014 – 3 StR 329/14, Rn. 8 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 130, 372 ff.; BGH, Beschlüsse vom 14.07.2005 – 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 202; vom 23.11.2010 – 5 StR 466/10; und vom 17.07.2012 – 4 StR 179/12, StraFo 2012, 369; Urteile vom 17.09.2009 – 4 StR 325/09, Rn. 8; und vom 16.10.2014 – 3 StR 329/14, Rn. 11[↩]










