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Rundfunkgebühr für Anwalts-PC

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26. März 2009 | Verwaltungsrecht

In die Phalanx der Entscheidungen zu Rundfunkgebühren für beruflich genutzte PC hat sich nun auch das Koblenzer Oberverwaltungsgericht eingereiht. Nach Ansicht des OVG Koblenz muss ein Rechtsanwalt für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebüh­ren zahlen. Dies gelte nur dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können, wie das OVG ausdrücklich feststellte, auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwest­rundfunks sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51 € pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.

Ein PC mit Internetzugang sei, so das OVG, ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rund­funkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erfor­derlich. Die Gebührenpflicht für PC’s mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und ver­stoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Die Gebührenpflicht verhindere demnach die “Flucht aus der Rundfunkgebühr” durch die Nutzung von PC’s zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte.

Mit dem eigentlichen Problem, dass bei der Rundfunkgebür für “neuartige Rundfunkgeräte” erstmals solche Geräte der Gebührenpflicht unterworfen werden, die – anders als Radio- oder Fernsehgeräte – primär gar nicht für den Rundfunkempfang vorgesehen sind, und die den Internetanschluss auch nicht zum beruflichen Radiohören benötigen, sondern um ihren gesetzlichen Pflichten – die Meldungen zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer sowie die Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen können nur noch online abgegeben werden – zu genügen, hat sich das OVG leider nicht auseinander gesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PC’s mit Internetzugang Rundfunk­gebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2009 – 7 A 10959/08.OVG

 

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