Die Anwalts-GmbH als Insolvenzverwalter, Haftungsforderungen der Gesellschaftsgläubiger und prozessuale Probleme der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO tritt nicht ein, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen deshalb nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Januar 2016 – I ZB 110/14
- BGH, Urteil vom 21.06.1999 – II ZR 70/98, NJW 1999, 2822[↩]











