Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden1, dass der Partei trotz des ihrem beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 126 Abs. 1 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts der Kostenerstattungsanspruch weiterhin zusteht. § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt2.
Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht ihres Anwalts stehen selbständig nebeneinander3. Beide Rechte konkurrieren miteinander. Dies gilt auch dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflicht bewilligt worden ist.
Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung4 die Auffassung vertreten, für den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden bedürftigen Partei bestehe in einem solchen Fall kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schulde sie ihrem Anwalt keine Kosten. Kosten, die nicht entstanden seien, könnten im Wege der Kostenfestsetzung auch nicht festgesetzt werden.
Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde5. Trotz Bewilligung zahlungsfreier Prozesskostenhilfe hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die bedürftige Partei aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Zahlung seiner gesetzlichen Gebühren und Auslagen6. Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 59 RVG Abs. 1, wonach der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei mit dessen Befriedigung durch die Staatskasse auf diese übergeht. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Anwalt die ihm erwachsenen Vergütungsansprüche lediglich nicht geltend machen, solange der Partei Prozesskostenhilfe gewährt wird; sie sind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt7. Da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen sie besteht, kann die bedürftige Partei die dadurch angefallenen Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Festsetzung kann der Partei im Hinblick auf ihre nach § 120 Abs. 4 ZPO mögliche Inanspruchnahme nicht abgesprochen werden. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch nicht davon abhängig, dass die Partei die entsprechend ihrem Antrag festzusetzenden Kosten bereits bezahlt hat8.
Der BGH musste vorliegend jedoch nicht entscheiden, ob eine Partei Zahlung an sich verlangen kann, ohne dass ihr Anwalt damit einverstanden ist. Denn der Anwalt hatte den Kostenfestsetzungsantrag namens des Beklagten gestellt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2009 – VII ZB 56/08
- BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 – XII ZB 112/06, FamRZ 2007, 710 = NJW-RR 2007, 1147[↩]
- BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 – XII ZR 294/94 – FamRZ 1997, 1141; ebenso; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 126 Rdn. 9[↩]
- BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 – XII ZB 112/06, aaO[↩]
- OLG Hamm, Rpfleger 2003, 138 und AnwBl. 1990, 328; OLG Koblenz, Rpfleger 1996, 252; OLG Saarbrücken, JurBüro 1986, 1876 und JurBüro 1993, 302; OLG Bremen, JurBüro 1984, 609[↩]
- OLG Koblenz, JurBüro 2000, 145; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 287; KG, Rpfleger 1987, 333; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rdn. 12; Zöller/Philippi, aaO, § 126 Rdn. 9; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 122 Rdn. 7; MünchKommZPO-Wax, 3. Aufl., § 126 Rdn. 3[↩]
- Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30; KG, aaO; OLG Düsseldorf, aaO[↩]
- Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30, § 126 Rdn. 12; KG, aaO; OLG Düsseldorf, aaO[↩]
- Zöller/Philippi, aaO, § 126 Rdn. 9; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 126 Rdn. 12, § 104 Rdn. 11[↩]











