Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil des OLG

Das Gesetz sieht gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Zwischenurteil eines Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vor1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 1 ZPO).

Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil des OLG

Um ein Endurteil handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht, wenn das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Streithilfe nach § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Zwischenurteil entschieden hat (vgl. § 71 Abs. 2 ZPO).

Auch eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil diese gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen Beschlüsse gegeben ist. Für eine andere Auslegung der Vorschrift ist kein Raum, der Wortlaut ist eindeutig2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2016 – IX ZB 4/16

  1. BGH, Beschluss vom 05.12 2012 – I ZB 7/12, MDR 2013, 485 f; Urteil vom 15.03.2013 – V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 14; vom 27.02.2015 – V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 5[]
  2. BGH, Beschluss vom 05.12 2012, aaO[]