Eine Käuferin, die wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, bei bei Rückgabe des Pferdes die notwendigen Verwendungen für die Unterhaltung des Pferdes gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt verlangen1.
Dieser Anspruch stellt keine Nebenleistung zum Kaufpreisrückzahlungsanspruch dar, so dass für ihn nicht § 217 BGB gilt.
Vielmehr unterliegt er – als ein weiterer sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebender (selbständiger) Anspruch – ebenfalls der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14











