Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags – und die örtliche Zuständigkeit für ihre Anfechtung

Für ein Normenkontrollverfahren gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich zuständig, soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die streitgegenständliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung erlassen hat.

Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags – und die örtliche Zuständigkeit für ihre Anfechtung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach Ziff. 3 der Bekanntmachung über die Sitzentscheidung der Bundesregierung vom 21.07.19991 in Verbindung mit den Beschlüssen der Bundesregierung zur Aufteilung der Bundesministerien vom 11.12 19912; und vom 03.06.19923 seinen ersten Dienstsitz in Berlin. Diese Sitzfestlegung ist maßgeblich, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpfen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 33/15

  1. BGBl. I S. 1725[]
  2. BT-Drs. 12/1832 S. 33 f.[]
  3. BT-Drs. 12/2850 S. 35[]