Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie §§ 5, 6 Abs. 2 AEntG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG fallen, hat der Verleiher nach § 8 Abs. 3 Halbs. 1 AEntG idF vom 16.08.2014 bis 29.07.2020 (aF) zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.
Nach § 8 Abs. 3 Halbs. 2 AEntG aF gilt dies auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags oder dieser Rechtsverordnung fällt. Gegen die Norm bestehen – was das Bundesarbeitsgericht bereits ausführlich begründet hat (hierzu BAG 8.12.2021 – 10 AZR 101/20, Rn. 46 ff., BAGE 176, 383) – keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der VTV 2015 (vom 03.05.2013 idF vom 24.11.2015) ist ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag iSv. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG idF vom 16.08.2014 bis 29.07.2020 (aF), § 5 Satz 1 Nr. 3 AEntG idF vom 16.08.2014 bis 17.07.2019 (aF).
Um einen Tarifvertrag iSv. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF handelt es sich, wenn er den Bereich des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes iSd. Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes erfasst. Nach § 5 Satz 1 Nr. 3 AEntG aF können Gegenstand eines Tarifvertrags nach § 3 AEntG die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen iSv. § 5 Satz 1 Nr. 2 AEntG durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien sein.
Diesen Voraussetzungen entspricht der VTV 2015. Er ist am 4.05.2016 rückwirkend zum 1.01.2016 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Allgemeinverbindlicherklärung für wirksam befunden1. Es handelt sich um einen Tarifvertrag des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes iSd. BaubetrV. Er erfasst mit seinem betrieblichen Geltungsbereich überwiegend identische Betriebe wie die BaubetrV in ihrem § 12.
Ein Betrieb wird grundsätzlich vom Geltungsbereich der VTV erfasst, wenn in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums in dem fraglichen Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V des jeweils maßgeblichen VTV fallen3. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 AEntG aF ist hingegen für die Beurteilung weder auf den Betrieb des Verleihers noch auf den des Entleihers – was § 8 Abs. 3 Halbs. 2 AEntG aF ausdrücklich klarstellt – abzustellen. Maßgeblich sind vielmehr nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung ausschließlich die Tätigkeiten der verliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese müssen im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend entsprechende bauliche Tätigkeiten ausgeübt haben4.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Dem Arbeitgeber obliegt es sodann, sich nach § 138 Abs. 2 ZPO zu dem schlüssigen Tatsachenvortrag der Sozialkasse zu der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs zu erklären. Regelmäßig trifft sie die Last des substantiierten Bestreitens, weil die Sozialkasse außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der versehenen Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber substantiiert bestreiten und entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört, dass er die zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten darlegt5.
Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 AEntG aF. Zur Begründung eines solchen Anspruchs muss die Sozialkasse Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass der Verleiher einem anderen Unternehmen Arbeitnehmer überlassen und diese im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten iSd. VTV ausgeübt haben. Dem Verleiher als Arbeitgeber obliegt es sodann, sich nach § 138 Abs. 2 ZPO zu dem schlüssigen Tatsachenvortrag der Sozialkasse zu erklären und diesen ggf. substantiiert zu bestreiten. Im Gegensatz zur Sozialkasse kennt er die Bedingungen, zu denen seine Arbeitnehmer eingesetzt wurden. Er weiß, ob sie ihre Arbeit nach seinen oder im Rahmen einer anderen betrieblichen Organisation nach Weisungen eines Entleihers ausgeführt haben. Der Verleiher kann auch substantiierte Angaben zum Inhalt der Beschäftigung machen. Zwar unterliegen Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers, das Weisungsrecht besteht jedoch nur im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (§ 106 GewO), die der Verleiher als Arbeitgeber kennt. Ihm ist regelmäßig auch bekannt, welche Art von Tätigkeiten seine Arbeitnehmer für den Entleiher erbringen sollen; nach § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG (im hier maßgebenden Streitzeitraum § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG) ist im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist6.
Danach hat die Sozialkasse im vorliegenden Fall schlüssig vorgetragen, dass die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verliehenen Arbeitnehmer bei der Entleiherin arbeitszeitlich überwiegend mit Tätigkeiten betraut waren, die in den Geltungsbereich des VTV 2015 fallen und zugleich auch Bauleistungen iSv. § 101 Abs. 2 SGB III darstellen: Nach dem Vortrag der Sozialkasse versahen die überlassenen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Helfer- und Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit baugewerblichen Tätigkeiten der bei der Entleiherin beschäftigten Arbeitnehmer (Nachisolierarbeiten an Rohren, Rohrleitungen und Pipelines) standen. Die bei der Entleiherin ausgeführten Dämm- und Isolierarbeiten sowie die Rohrleitungs(tief)bauarbeiten unterfallen – wie das Hessische Landesarbeitsgericht7 in der Vorinstanz zutreffend entschieden hat – nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 25 VTV 2015 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV 20158.
Auch allgemeine oder einfache Helfertätigkeiten unterfallen als Zusammenhangstätigkeiten dem VTV 2015, wenn es sich um Nebentätigkeiten zu baulichen Haupttätigkeiten handelt, die von Beschäftigten des Entleihers ausgeführt werden.
Bauliche Leistungen iSd. VTV sind neben den baulichen Haupttätigkeiten, wie sie insbesondere in § 1 Abs. 2 Abschn. IV und Abschn. V VTV beispielhaft genannt sind, auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V VTV genannten baugewerblichen Tätigkeiten notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen9. Unter solchen Zusammenhangstätigkeiten werden Vor, Neben, Nach- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden10. Um eine Zusammenhangstätigkeit den baulichen Leistungen eines Betriebs hinzurechnen zu können, ist grundsätzlich eine eigene baugewerbliche Haupttätigkeit erforderlich. Daher unterfällt ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten erbringt, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV11. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die bauliche Haupttätigkeit die Zusammenhangstätigkeit arbeitszeitlich überwiegt. Umfangreiche Zusammenhangstätigkeiten können eigenen Bauleistungen unabhängig vom Anteil der baulichen Haupttätigkeit an der Gesamtarbeitszeit des Betriebs zugerechnet werden12.
Zudem können auch Betriebe, die ausschließlich solche Nebenarbeiten ausführen, unter den betrieblichen Geltungsbereich der VTV fallen. Das kommt in Betracht, wenn dem Arbeitgeber, der die Nebenarbeiten ausführt, die baulichen Hauptleistungen eines anderen Betriebs zugerechnet werden müssen13.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Hauptleistungen einem Subunternehmen anvertraut, sie beaufsichtigt und mit den von ihm selbst erbrachten Nebenleistungen koordiniert. Werden Neben- und Bauleistungen in einem engen organisatorischen Zusammenhang einheitlich geleitet, kann durch eine „nur auf dem Papier stehende“, für die Arbeitspraxis folgenlose Trennung der Neben- von den Hauptarbeiten nicht vermieden werden, dass die VTV zur Anwendung kommen. Dabei ist nicht entscheidend, welcher der mehreren zusammenwirkenden Unternehmer als „Subunternehmer“ anzusehen ist, wer wen mit welchen Tätigkeiten beauftragt hat und welche Abrechnungswege dabei gewählt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zusammenarbeit die Voraussetzungen erfüllt, die von der Rechtsprechung daran gestellt werden, um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb) annehmen zu können. Maßgeblich ist, ob die baulichen Hauptleistungen und die Nebenleistungen unter einer einheitlichen Leitung im Wesentlichen so organisiert werden, wie das in einem Baubetrieb der Fall ist, in dem sie nicht getrennten Unternehmen zugewiesen sind. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen für die Bauleistungen und die Nebenleistungen von ein und derselben Person oder von mehreren Personen koordiniert ausgeübt werden. Ist das der Fall, spricht alles dafür, dass die sachgerechte Ausführung der baulichen Arbeit die Koordination der Bau- und der Nebenleistungen erfordert14.
Um eine entsprechende Fallgestaltung handelt es sich, wenn Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen werden. Der Entleiher bedient sich der Arbeitnehmer des Verleihers, um Tätigkeiten zu erledigen, für die er sonst eigenes Personal benötigte. Die Leiharbeitnehmer werden in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Der Entleiher übt das Direktionsrecht aus und entscheidet, welcher konkrete Arbeitsplatz zugewiesen wird und in welcher Art und Weise die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erfüllen. Damit werden Neben- und Bauleistungen unter der einheitlichen Leitung des Entleihers erbracht15.
Auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 AEntG aF können Nebentätigkeiten, die von den überlassenen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit baugewerblichen Tätigkeiten der Arbeitnehmer des Entleihers versehen werden, als baugewerbliche Tätigkeiten iSd. VTV gewertet werden und insoweit zu einer Beitragspflicht des Verleihers führen. Das ergibt die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung16.
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Halbs. 1 AEntG aF ist erforderlich, dass ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit „Tätigkeiten“ beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich eines in der Regelung genannten Tarifvertrags fallen. Eine Differenzierung nach Haupt- oder Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Ob Nebentätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten berücksichtigt werden können, lässt sich dem Wortlaut danach nicht entnehmen. Er steht einer Berücksichtigung von Nebentätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten jedoch auch nicht entgegen.
Die Gesetzessystematik spricht dafür, Zusammenhangstätigkeiten im Rahmen des § 8 Abs. 3 Halbs. 1 AEntG aF zu berücksichtigen. Aufgrund der Verweisung in § 8 Abs. 3 AEntG aF auf § 6 Abs. 2 AEntG aF findet im Fall eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF dieser Abschnitt, dh. die §§ 3 bis 9 AEntG in der jeweiligen Fassung Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung iSd. fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags überwiegend Bauleistungen gemäß § 101 Abs. 2 SGB III erbringt. Nach § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist ein Betrieb des Baugewerbes ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind nach § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen17. Mit den eigentlichen Bauarbeiten im Zusammenhang stehende Hilfs- und Nebenarbeiten zählen ebenfalls zu den Bauleistungen iSv. § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III18. Nichts anderes kann dann auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 AEntG aF für Hilfs- und Nebentätigkeiten gelten, die im Zusammenhang mit baugewerblichen Tätigkeiten beim Entleiher erbracht werden.
Sinn und Zweck der Regelung, eine Umgehung der zwingenden Arbeitsbedingungen ua. im Baugewerbe durch den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zu verhindern, stützen dieses Verständnis. Dieser Zweck ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm.
Mit dem Ersten SGB III-Änderungsgesetz vom 16.12.199719 wurde in § 1 AEntG ein neuer Absatz 2a eingefügt. Nach diesem hatte ein Verleiher, wenn ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wurde, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags nach den Absätzen 1 und 2 fielen, zumindest den in diesem Tarifvertrag vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Mit dieser Ergänzung sollte verhindert werden, dass in- oder ausländische Arbeitgeber auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern ausweichen, um sich der Anwendung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes im Bereich des Baunebengewerbes zu entziehen20.
Durch das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.200921 wurde das Arbeitnehmer-Entsendegesetz grundlegend geändert. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs wurde die inzwischen unübersichtlich gewordene Vorschrift des § 1 AEntG zur besseren Lesbarkeit thematisch in mehrere Paragrafen aufgeteilt22. Zu § 8 Abs. 3 AEntG heißt es, der Absatz formuliere den Vorrang des erstreckten Fachtarifvertrags entsprechend dem bisherigen § 1 Abs. 2 AEntG vor Regelungen für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen23.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.08.201424 ist § 8 Abs. 3 AEntG um den letzten Halbsatz ergänzt worden. In den Gesetzgebungsmaterialien wurde angeführt, die Änderung diene der Klarstellung und verhindere eine Umgehung der über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgesetzten Arbeitsbedingungen durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern und Leiharbeitnehmerinnen25.
Mit der zunächst geschaffenen Regelung des § 1 Abs. 2a AEntG aF und im Folgenden § 8 Abs. 3 AEntG in der jeweiligen Fassung bezweckt der Gesetzgeber somit zu verhindern, dass Arbeitgeber auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern ausweichen, um sich den nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zwingenden Arbeitsbedingungen zu entziehen. Für die betroffenen Leiharbeitnehmer wird sichergestellt, dass mindestens die in einem der in § 8 Abs. 3 AEntG aF genannten Tarifverträge oder einer der genannten Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen gewährt werden. Dies gilt auch in Bezug auf ein bestehendes Sozialkassenverfahren26. Diesem Sinn und Zweck liefe es zuwider, im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 AEntG aF Nebentätigkeiten von Leiharbeitnehmern nicht zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit baugewerblichen Tätigkeiten von Mitarbeitenden des Entleiherbetriebs oder von diesem zuzurechnenden Mitarbeitenden versehen werden.
Dass damit eine Beitragspflicht auch für die Arbeitnehmer entstehen kann, die in einem Betrieb eingesetzt werden, der nicht in den fachlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags oder der Rechtsverordnung fällt, dient deren Schutz und ist mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinzunehmen27.
Dem schlüssigen Vortrag der Sozialkasse, wonach die überlassenen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten versehen haben, die als Bauleistungen in den Geltungsbereich des VTV 2015 fallen, ist die Verleiher im vorliegenden Fall nicht substantiiert entgegengetreten. Damit gilt der Vortrag der Sozialkasse als von der Verleiher zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Wie bereits ausgeführt obliegt es grundsätzlich dem Verleiher als Arbeitgeber, sich nach § 138 Abs. 2 ZPO zu schlüssigem Tatsachenvortrag der Sozialkasse zu erklären und diesen ggf. substantiiert zu bestreiten. Allerdings kann ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig sein, wenn der Verleiher keine nähere Kenntnis über die im Entleiherbetrieb (überwiegend) verrichteten Tätigkeiten hat und diese weder eigene Handlungen des Verleihers oder seiner Arbeitnehmer betreffen noch Gegenstand seiner Wahrnehmung sind. Dies unterscheidet die Arbeitnehmerüberlassung vom „Normalfall“, in der Sozialkasse und Arbeitgeber über die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV streiten. Insoweit unterliegt der Verleiher regelmäßig auch keiner Erkundigungspflicht gegenüber dem Entleiher28.
Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist allerdings ausgeschlossen, wenn die erklärungsbelastete Partei imstande ist, substantiierten Gegenvortrag zu halten. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist sie dazu verpflichtet, wenn ihr ein solches Vorbringen möglich ist, weil sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben29. Das ist hinsichtlich der Tätigkeiten der eigenen Arbeitnehmer des Verleihers im Betrieb des Entleihers der Fall. Auf sie und nicht auf den Betrieb des Entleihers als Ganzen kommt es nach § 8 Abs. 3 AEntG aF an. Insoweit geht es um Umstände aus dem Wahrnehmungsbereich des Verleihers als Arbeitgeber. Ein Verleiher hat die entsprechenden Kenntnisse regelmäßig schon aus dem mit dem Entleiher geschlossenen Vertrag mit den zwingenden Angaben nach § 12 Abs. 1 AÜG30. Zudem ist es ihm möglich und zumutbar, die für ein substantiiertes Bestreiten erforderliche Tatsachenkenntnis dadurch zu erlangen, dass er die von ihm überlassenen Arbeitnehmer schlicht nach den von ihnen beim Entleiher versehenen Tätigkeiten befragt und damit auch feststellen kann, mit wem seine Beschäftigten im Rahmen welcher Tätigkeiten zusammengearbeitet haben.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verleiher im Streitfall in der Lage zu erfahren, welche Tätigkeiten die von ihr an die Entleiherin überlassenen Arbeitnehmer in deren Betrieb versehen haben. Die Verleiher hat behauptet, die überlassenen Arbeitnehmer hätten ausnahmslos einfache Helfertätigkeiten vorgenommen. Sie hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass diese Nebentätigkeiten nicht im Zusammenhang mit baugewerblichen Haupttätigkeiten von Mitarbeitenden der Entleiherin verrichtet worden sind. Dabei ergibt sich schon aus den von der Sozialkasse zu den Prozessakten gereichten Überlassungsvereinbarungen, dass die überlassenen Arbeitnehmer neben der Ausführung allgemeiner Helfertätigkeiten auch für das „Nachisolieren von Schweißnähten“ und für „Nebenarbeiten für Nachisolierung“ vorgesehen waren. Bereits deshalb genügt der pauschale Verweis der Verleiher darauf, ihr hätten Informationen vorgelegen, wonach die Entleiherin keine baulichen Tätigkeiten ausführe bzw. ausgeführt habe, nicht. Auf die weitere Behauptung, bei der Entleiherin habe es sich nicht um einen Baubetrieb iSd. VTV gehandelt, kommt es nach § 8 Abs. 3 Halbs. 2 AEntG aF nicht an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2023 – 10 AZR 343/22
- BAG 20.11.2018 – 10 ABR 12/18[↩]
- vgl. zum VTV 2013 I BAG 17.06.2020 – 10 AZR 464/18, Rn. 28[↩]
- st. Rspr., zB BAG 25.05.2022 – 10 AZR 37/19, Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. noch zu den Tatbestandsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2a AEntG aF BAG 17.04.2013 – 10 AZR 185/12, Rn. 14[↩]
- st. Rspr., zB BAG 16.11.2022 – 10 AZR 458/21, Rn. 22 mwN[↩]
- so bereits zu § 1 Abs. 2a AEntG aF: BAG 17.04.2013 – 10 AZR 185/12, Rn. 14 ff.[↩]
- Hess. LAG 06.09.2022 – 12 Sa 391/22 SK[↩]
- vgl. zu Dämm- und Isolierarbeiten BAG 25.05.2022 – 10 AZR 37/19, Rn. 23 ff.; zu Rohrleitungsbauarbeiten BAG 28.04.2021 – 10 AZR 144/19, Rn. 23 mwN[↩]
- st. Rspr., zB BAG 27.01.2021 – 10 AZR 138/19, Rn. 45 mwN, BAGE 174, 35[↩]
- st. Rspr., zB BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn. 36 mwN, BAGE 176, 360[↩]
- st. Rspr., zB BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn. 40 mwN, aaO[↩]
- BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn. 41, aaO[↩]
- BAG 27.01.2021 – 10 AZR 138/19, Rn. 46, BAGE 174, 35; 14.03.2012 – 10 AZR 610/10, Rn. 12; 18.01.2012 – 10 AZR 722/10, Rn.19[↩]
- BAG 27.01.2021 – 10 AZR 138/19, Rn. 47 mwN, BAGE 174, 35[↩]
- BAG 27.01.2021 – 10 AZR 138/19, Rn. 48, BAGE 174, 35[↩]
- vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen die st. Rspr., zB BAG 17.01.2023 – 3 AZR 158/22, Rn. 10[↩]
- vgl. BAG 30.10.2019 – 10 AZR 567/17, Rn. 25 mwN, BAGE 168, 273[↩]
- BAG 20.09.2017 – 10 AZR 40/16, Rn. 24 mwN auch aus der Rechtsprechung des BSG[↩]
- BGBl. I S. 2970[↩]
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12.11.1997, BT-Drs. 13/8994 S. 38 f. und 70; vgl. auch BAG 21.10.2009 – 5 AZR 951/08, Rn. 11, BAGE 132, 228; Schüren/Hamann/Wilde AÜG 6. Aufl. § 3a Rn. 59; BeckOK ArbR/Gussen Stand 1.09.2023 AEntG § 8 Rn. 5[↩]
- BGBl. I S. 799[↩]
- BT-Drs. 16/10486 S. 11[↩]
- BT-Drs. 16/10486 S. 13[↩]
- BGBl. I S. 1348[↩]
- BT-Drs. 18/1558 S. 52; vgl. auch Schüren/Hamann/Wilde AÜG 6. Aufl. § 3a Rn. 63[↩]
- zu § 8 Abs. 3 AEntG aF BAG 8.12.2021 – 10 AZR 101/20, Rn. 35 mwN, BAGE 176, 383[↩]
- ausführlich dazu bereits BAG 8.12.2021 – 10 AZR 101/20, Rn. 46 ff., BAGE 176, 383[↩]
- vgl. zu § 1 Abs. 2a AEntG aF BAG 17.04.2013 – 10 AZR 185/12, Rn. 18 mwN[↩]
- BGH 20.11.2014 – III ZR 509/13, Rn. 29 mwN; vgl. zum Kündigungsschutzrecht BAG 2.03.2017 – 2 AZR 698/15, Rn. 34 mwN[↩]
- BAG 17.04.2013 – 10 AZR 185/12, Rn. 17 zu § 1 Abs. 2a AEntG aF[↩]











