Compliance-Verstöße eines Arbeitnehmers – und die Kosten ihrer Ermittlung durch eine Anwaltskanzlei

Ein Arbeitnehmer kann seiner Arbeitgeberin zum Ersatz von Anwaltskosten für Ermittlungen im Zusammenhang mit Vorwürfen des Spesenbetrugs, des Abrechnungsbetrugs und von Compliance-Verstößen verpflichtet sein.

Compliance-Verstöße eines Arbeitnehmers – und die Kosten ihrer Ermittlung durch eine Anwaltskanzlei

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin als Leiter des Zentralbereichs Einkauf und Mitglied einer Führungsebene zu einem Jahresbruttogehalt iHv. zuletzt ca. 450.000,00 Euro tätig. Nachdem bei der Arbeitgeberin mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen eventueller Compliance-Verstöße des Arbeitnehmers eingegangen waren, traf das bei dieser zuständige Gremium die Entscheidung, eine Untersuchung unter Einschaltung einer auf die Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten Anwaltskanzlei durchzuführen. Die Kanzlei legte einen Untersuchungsbericht vor, nach dem der Arbeitnehmer unter Anderem auf Kosten der Arbeitgeberin Personen ohne dienstliche Veranlassung zum Essen eingeladen sowie gegenüber der Arbeitgeberin Reisekosten für von ihm unternommene Fahrten zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München abgerechnet hatte. Die Tickets für die Spiele hatte der Arbeitnehmer auf Anforderung von Geschäftspartnern der Arbeitgeberin erhalten. Die Anwaltskanzlei stellte der Arbeitgeberin für ihre Tätigkeit ausgehend von einem Stundenhonorar iHv. 350,00 Euro insgesamt 209.679,68 Euro in Rechnung.

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich wegen Verstoßes gegen das sog. Schmiergeldverbot, Abrechnung privater Auslagen auf Kosten der Arbeitgeberin und mehrfachen Spesenbetrugs. Gegen die Kündigung hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, die rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit ihrer Widerklage hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auf Ersatz der ihr von der Anwaltskanzlei in Rechnung gestellten Ermittlungskosten in Anspruch genommen und dies damit begründet, der Arbeitnehmer habe diese Kosten nach den vom Bundesarbeitsgericht für die Erstattung von Detektivkosten aufgestellten Grundsätzen zu ersetzen. Der Arbeitnehmer hat die Auffassung vertreten, dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehe die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Zudem habe die Arbeitgeberin die Erforderlichkeit der Kosten nicht dargetan.

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Das Arbeitsgericht hat diese Widerklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat auf die Berufung der Arbeitgeberin das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und der Arbeitgeberin 66.500,00 Euro zugesprochen1. Dabei hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Arbeitgeberin könne die Kosten ersetzt verlangen, die ihr durch die Tätigkeit der Anwaltskanzlei bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden seien. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitnehmers war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich:

Zwar kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er die Anwaltskanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

Sofern ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, gehören auch die zur Abwendung drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden.

Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde.

Dem steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen, sondern auch einen materiellen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet in einem solchen Fall keine Anwendung.

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Die Arbeitgeberin hat im vorliegenden Fall jedoch nicht dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Kosten erforderlich waren. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Arbeitnehmer von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführt wurden. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 276/20

  1. LAG Baden-Württemberg 21.04.2020 – 19 Sa 46/19[]

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