Nach § 64 Abs. 3a ArbGG ist bei Entscheidungen mit einer Beschwer bis 600 € die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulassung der Berufung in den Urteilstenor aufzunehmen.

Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Nach Verstreichen dieser Frist scheidet die Berufungsfähigkeit des Urteils nach § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG aus. Eine Zulassung der Berufung kann nicht allein in der Rechtsmittelbelehrung des arbeitsgerichtlichen Urteils erfolgen1.
Eine nachträgliche Zulassung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht analog derjenigen der Revision (§ 72a ArbGG) ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der im anzufechtenden Berufungsurteil herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.20072, wonach das Berufungsgericht die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600, 00 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, das Berufungsgericht diesen Wert jedoch nicht für erreicht hält. Diese zu § 511 ZPO ergangene Entscheidung ist auf das arbeitsgerichtliche (Berufungs-)Verfahren nicht übertragbar3.
In einem Revisionsverfahren oder Revisionsbeschwerdeverfahren hätte das Bundesarbeitsgericht daher schon mangels wirksamer Berufungszulassung durch das Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Berufung jedenfalls nicht nach § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. September 2025 – 8 AZM 19/25