Bei einer iSv. § 612a BGBmaßregelnden Kündigung scheidet eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers aus.

Das folgt für das Bundesarbeitsgericht aus § 13 Abs. 2 KSchG. Danach kann bei einer – auch – sittenwidrigen Kündigung allein der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen. Denn es wird lediglich § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG in Bezug genommen. Das gilt auch für eine maßregelnde Kündigung, weil es sich um einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit handelt1.
Allerdings greift § 612a BGB, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels handelt, nur ein, wenn die Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer das wesentliche Motiv für die Maßnahme bildet2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2022 – 2 AZR 5/22
- vgl. BAG 18.11.2021 – 2 AZR 229/21, Rn. 28; 20.05.2021 – 2 AZR 560/20, Rn. 26[↩]
- BAG 18.11.2021 – 2 AZR 229/21, Rn. 28; 20.05.2021 – 2 AZR 560/20, Rn. 26[↩]
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