Bei den Ansprüchen eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung – im Sinn deren Erhöhung – aus § 37 Abs. 4 BetrVG (Mindestentgeltgarantie) und aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB (hypothetische Karriere bzw. fiktiver Beförderungsanspruch) handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt1. Es muss vielmehr im Sinn einer eventuellen Klagehäufung, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken, § 139 ZPO2. Die – ggf. klarstellende – Bestimmung einer Rangfolge ist grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz möglich3.
Nach dem im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht unterbreitet hat, um sein Rechtsschutzbegehren zu stützen. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen4.
Bei den Ansprüchen eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung – im Sinn deren Erhöhung – aus § 37 Abs. 4 BetrVG (Mindestentgeltgarantie) und aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB (hypothetische Karriere bzw. fiktiver Beförderungsanspruch) handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (Anspruchshäufung und keine Anspruchskonkurrenz). Die – ggf. einheitliche – Rechtsfolge (Zahlung der Vergütung in einer bestimmten Höhe) leitet sich aus verschiedenen Lebenssachverhalten ab. Während die Erhöhung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer geboten ist, knüpft § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB daran an, dass dem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung zu gewährleisten ist, die derjenigen entspricht, die es ohne Amtstätigkeit durchlaufen hätte. Es bedarf unterschiedlichen Sachvortrags und unterschiedlicher Feststellungen5. Das differenzierte Streitgegenstandsverständnis hat das Bundesarbeitsgericht erstmals namentlich in seiner Entscheidung vom 23.11.20226 behandelt. Es liegt im Übrigen auch den kodifizierten Modifikationen von § 37 Abs. 4, § 78 BetrVG mit dem am 25.07.2024 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes7 zugrunde. Ausweislich deren Begründung erfasst der Mindestentgeltanspruch des § 37 Abs. 4 BetrVG nach seiner Konzeption keine hypothetischen Verläufe beruflichen Aufstiegs („hypothetische Karriere“/“fiktiver Beförderungsanspruch“)8.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat das freigestellte Betriebsratsmitglied die mit seinem Klageantrag zu 1. erstrebten Zahlungen auf § 37 Abs. 4 BetrVG sowie auf § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB gestützt. Zum einen liegt in dem Sachverhalt, den er in Bezug auf die Differenzvergütung zwischen Entgeltstufe 13 bzw. 14 und Entgeltstufe 16 vorgetragen hat, die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Unter Heranziehung der Klagebegründung ergibt sich, dass es ihm der Sache nach darum geht, (vor allem) aus dem letzten Schreiben der Beklagten zur Mitteilung über die neue Höhe seiner Vergütung einen Anspruch abzuleiten. In diesem Schreiben wird die Erhöhung der Vergütung – wie im Übrigen auch in den vorangegangenen Mitteilungen – ausdrücklich mit § 37 Abs. 4 BetrVG (durch Nennung der Norm bzw. durch Wiedergabe ihres Inhalts) begründet. Die rechtliche Einschätzung des Klägers, die Parteien hätten insoweit eine Vereinbarung geschlossen, ändert den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht. Daneben hat sich der Kläger auf seine hypothetische Karriereentwicklung im Hinblick auf die Stelle als Fertigungsabschnittsleiter, auf die er sich hätte erfolgreich bewerben können, berufen und damit auf einen anderen Lebenssachverhalt – sowie der Sache nach auf einen Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB – abgehoben.
Der Kläger hat für die von ihm geltend gemachten Streitgegenstände – Anspruch aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG einerseits und aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB andererseits – die erforderliche Rangfolge festgelegt und damit den Klagegrund hinreichend bestimmt. Er hat diese bereits in der Klageschrift vorgegeben, indem er sich vorrangig auf die Schreiben über die Vergütungserhöhungen berufen hat. Auf seine hypothetische Karriereentwicklung hat der Kläger demgegenüber nur nachrangig, mithin hilfsweise abgestellt. Das Verständnis dieser Rangfolge hat der Kläger auf Nachfrage des Bundesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
Die Revision ist hinsichtlich des die Vergütungsdifferenzen betreffenden Zahlungsantrags mithin nicht deswegen begründet, weil dieser mangels bestimmter Bezeichnung des Klagegrundes im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig wäre. Der Kläger hat die für die von ihm im Wege der alternativen Klagehäufung geltend gemachten mehreren Streitgegenstände erforderliche Rangfolge festgelegt. Danach ist der Zahlungsantrag – auch hinsichtlich der Differenzvergütungen – hinreichend bestimmt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 179/24
- vgl. BAG 23.11.2022 – 7 AZR 122/22, Rn. 23; grdl. BGH 24.03.2011 – I ZR 108/09, Rn. 13, BGHZ 189, 56[↩]
- ausf. BAG 20.02.2025 – 6 AZR 111/24, Rn. 15 ff.; 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BAG 11.12.2024 – 4 AZR 201/23, Rn. 14[↩]
- BAG 20.02.2025 – 6 AZR 111/24, Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. ausf. BAG 22.01.2020 – 7 AZR 222/19, Rn.20 ff. einerseits und Rn. 27 ff. andererseits[↩]
- BAG 23.11.2022 – 7 AZR 122/22, Rn. 23[↩]
- BGBl. I Nr. 248[↩]
- BT-Drs.20/9469 S. 10[↩]











