Nach § 113 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und der Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen worden ist oder andere wirtschaftliche Nachteile erlitten hat. Die Vorschrift gilt auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert ein objektiv betriebsverfassungswidriges Verhalten des Verwalters1.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist
- als Insolvenzforderung zu berichtigen, wenn die Betriebsstilllegung unabhängig vom Verhalten des Insolvenzverwalters vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen wurde und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist;
- eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, wenn eine geplante Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wird2.
Eine geplante Betriebsänderung wird ab dem Zeitpunkt durchgeführt, in dem der Unternehmer mit ihr beginnt und damit vollendete Tatsachen schafft. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift3.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall einer insolventen Arbeitgeberin in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG hat die Durchführung der Betriebsstilllegung weder mit der im Insolvenzantragsverfahrens getroffenen Entscheidung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Betriebsschließung noch mit dem ebenfalls noch vor Insolvenzeröffnung getroffenen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses, dieser Planung zuzustimmen, begonnen. Diese Maßnahmen dienten lediglich der Vorbereitung, nicht aber der Umsetzung der Betriebsstilllegung4. Gleiches gilt für die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte bloße Ankündigung, die beabsichtigten Freistellungen und Kündigungen zu erklären.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es sich bei der während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erklärten unwiderrufliche
Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine solche Maßnahme den Beginn einer Betriebsstilllegung begründen kann. Anders als widerrufliche Freistellungen5 sind unwiderrufliche Freistellungen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in der Regel irreversibel. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann jedoch – unabhängig davon, ob die Freistellungen wirksam erklärt und auch den Arbeitnehmern zugegangen sein müssen – nicht angenommen werden, die Schuldnerin habe im Ausgangsfall dadurch bereits ihren Betriebszweck aufgegeben und die Betriebsorganisation aufgelöst. Vielmehr hat sie lediglich die Anzahl der tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer reduziert und mit diesen die – noch vorhandenen – Aufträge abgearbeitet. Damit verblieb immer noch die Möglichkeit, den Betrieb eingeschränkt fortzuführen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass dies mit der verringerten Zahl der noch tätigen Arbeitnehmer nicht möglich gewesen wäre, bestanden nicht6. Soweit der Insolvenzverwalter in seiner Revisionserwiderung behauptet, mit Schreiben vom 30.05.2022 seien auch die restlichen verbliebenen Mitarbeiter der kaufmännischen Abteilung der Schuldnerin unwiderruflich freigestellt worden, handelt es sich um neuen – und damit für das Bundesarbeitsgericht nicht berücksichtigungsfähigen – Sachvortrag in der Revision. In den Vorinstanzen hat der Insolvenzverwalter wiederholt ausgeführt, Ende Mai 2022 seien nur diejenigen kaufmännischen Angestellten unwiderruflich freigestellt worden, die nicht für die Ausproduktion vorgesehen gewesen seien. Danach war die kaufmännische Abteilung – wenngleich in geringerem Umfang – auch im Rahmen der Ausproduktion weiterhin tätig.
Unerheblich ist, dass – wie vom Insolvenzverwalter geltend gemacht – die Freistellung von etwa zwei Dritteln aller Arbeitnehmer und die spätere vollständige Betriebsstilllegung auf ein und derselben unternehmerischen Entscheidung beruhten, den Betrieb zu schließen. Eine geplante Betriebsschließung wird erst ab dem Zeitpunkt durchgeführt, in dem der Unternehmer die betriebliche Organisation unumkehrbar auflöst. Es genügt daher nicht, wenn er Handlungen durchführt, die eine Fortsetzung der betrieblichen Aktivitäten mit einer geringeren Anzahl von Arbeitnehmern erlaubt. Entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters kommt es dabei nicht darauf an, ob die Anzahl der unwiderruflichen Freistellungen eines Teils der Arbeitnehmer die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht. Diese Werte sind lediglich für die Frage aussagekräftig, ob eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung in Form einer Betriebseinschränkung gegeben ist7.n Freistellung von 140 der insgesamt 217 Arbeitnehmer um eine unumkehrbare Maßnahme handelte, die den Beginn der Durchführung der geplanten Betriebsstilllegung darstellte.
Weitere Anhaltspunkte für die Annahme, die Auflösung der Betriebsorganisation habe im vorliegenden Fall bereits vor dem 1.06.2022, dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, begonnen, waren für das Bundesarbeitsgericht nicht erkennbar. Die Veräußerung des betrieblichen Inventars ist unstreitig erst ab Anfang Juni und der Verkauf der Immobilie Anfang Juli 2022 erfolgt.
Damit hat die Betriebsstilllegung nach den derzeitigen Feststellungen erst mit den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Kündigungen begonnen8. Der rechtskräftige Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.09.2022, mit dem der Antrag des Insolvenzverwalters nach § 122 InsO abgewiesen wurde, steht dieser Annahme nicht entgegen. Er entfaltet insoweit keine präjudizielle Wirkung.
Nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden wurde. Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinn der Streitgegenstandslehre. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft werden durch den Gegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt. Wie im Urteilsverfahren richtet sich dieser nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird9 (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Der Umfang der materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO ist – auch im Fall einer Antragsabweisung – aus der Entscheidung und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen10.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Insolvenzverwalters auf Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung ohne vorangegangenes Interessenausgleichsverfahren rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Insolvenzverwalter habe schon am 14.06.2022 – dem Datum der Einleitung des Beschlussverfahrens – mit der Betriebsstillegung begonnen. Eine – nachträgliche – Zustimmung zu einer bereits eingeleiteten Betriebsstilllegung komme nicht in Betracht. Damit steht für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend fest, dass die Betriebsstilllegung bereits vor dem 1.06.2022 begonnen hätte. Tragender Grund für die Antragsabweisung war, dass eine Zustimmung im Sinne von § 122 InsO nach Einleitung der Betriebsstilllegung nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat das Gericht dabei nicht – wie erforderlich – auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung, sondern auf den des Antragseingangs – dh. den 14.06.2022 – abgestellt. Selbst wenn man annähme, auch dieser Teil der Begründung sei in Rechtskraft erwachsen, steht damit aber nicht zugleich fest, dass der Insolvenzverwalter – wie im Streitfall fraglich – bereits vor dem 1.06.2022 angefangen hätte, den Betrieb stillzulegen.
Zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsstilllegung hatte der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich nicht hinreichend versucht.
Der Unternehmer muss vor Durchführung einer Betriebsänderung im Zusammenhang mit dem Versuch eines Interessenausgleichs grundsätzlich die Einigungsstelle anrufen. Das folgt aus dem Schutzzweck des § 113 Abs. 3 BetrVG. Die Vorschrift schützt das Interesse der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer mittelbar durch die Sicherung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats. Dieser umfasst nach § 112 Abs. 2 BetrVG auch die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens11.
Im Insolvenzfall gilt nichts Abweichendes. Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der – ausreichend zu unternehmende – Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt12. Nach der am 1.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung hat er den Betriebsrat in jedem Fall an seiner Entscheidung über die Betriebsänderung zu beteiligen und mit ihm einen hinreichenden Interessenausgleich unter Einschluss des nach § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Verfahrens zu versuchen13. Von Letzterem ist der Insolvenzverwalter nur im Fall einer gerichtlichen Zustimmung zur Durchführung der Betriebsänderung nach § 122 InsO befreit14.
Der Insolvenzverwalter hat im Streitfall keinen hinreichenden Versuch eines Interessenausgleichs unternommen. Er ist der Obliegenheit, die Einigungsstelle anzurufen, nicht nachgekommen15. Entgegen der Auffassung der Revision kam es nicht darauf an, ob die geplante Betriebsstilllegung angesichts der Insolvenz der Schuldnerin alternativlos war. Auch in einem solchen Fall bestehen grundsätzlich Gestaltungsspielräume des Insolvenzverwalters, an deren Ausfüllung der Betriebsrat zu beteiligen ist16.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 41/24
- vgl. BAG 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 16; grdl. BAG 22.07.2003 – 1 AZR 541/02, zu B I der Gründe, BAGE 107, 91[↩]
- BAG 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 17 mwN[↩]
- BAG 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 21; 14.04.2015 – 1 AZR 794/13, Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. auch BAG 30.05.2006 – 1 AZR 25/05, Rn.19, BAGE 118, 222[↩]
- vgl. dazu BAG 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 24; 18.07.2017 – 1 AZR 546/15, Rn. 42 mwN[↩]
- vgl. zu diesem Aspekt bei einer Kündigung aller leitenden Angestellten BAG 4.06.2003 – 10 AZR 586/02, zu II 2 b bb (4) der Gründe[↩]
- vgl. BAG 28.03.2006 – 1 ABR 5/05, Rn. 18, BAGE 117, 296[↩]
- vgl. dazu etwa BAG 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 25[↩]
- BAG 23.02.2022 – 10 ABR 33/20, Rn. 27, BAGE 177, 147; vgl. insgesamt dazu BAG 18.11.2020 – 7 ABR 37/19, Rn. 13 mwN, BAGE 173, 46[↩]
- vgl. BAG 15.06.2016 – 4 AZR 485/14, Rn. 40; 27.05.2015 – 5 AZR 88/14, Rn. 40 mwN, BAGE 152, 1[↩]
- BAG 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 30; 20.11.2001 – 1 AZR 97/01, zu I 1 d der Gründe, BAGE 99, 377[↩]
- vgl. BAG 18.11.2003 – 1 AZR 30/03, zu B III der Gründe, BAGE 108, 294[↩]
- vgl. ausf. BAG 22.07.2003 – 1 AZR 541/02, zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 91[↩]
- BAG 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 31 mwN[↩]
- vgl. dazu BAG 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 32; 24.08.2006 – 8 AZR 317/05, Rn. 66[↩]
- vgl. BAG 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 27[↩]
Bildnachweis:
- Lost Places: Michael Gaida











