Gegenstand des Zustimmungsersetzungsantrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, die beabsichtigte personelle Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten Zustimmungsersuchens gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchzuführen1.

Nach dem Ende der befristeten Beschäftigung stellt sich die Frage nach der Befugnis zur gegenwärtigen und künftigen Beschäftigung dieser Arbeitnehmer nicht mehr. Da die Antragstellerinnen der gerichtlichen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag offensichtlich nicht mehr bedürfen, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Zustimmungsersetzungsantrag entfallen2.
Der Streitgegenstand eines Feststellungsantrags des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist seine betriebsverfassungsrechtliche Befugnis, eine personelle Maßnahme solange vorläufig durchzuführen, bis über die Berechtigung zu ihrer dauerhaften Durchführung gerichtlich entschieden ist3. Nach dem Ende der befristeten Beschäftigung besteht für diesen Antrag kein Feststellungsinteresse mehr4.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. August 2018 – 7 ABR 63/16