Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Das gilt auch für die Tarifvertragsparteien der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Die Gerichte haben als Teil staatlicher Gewalt aber infolge ihrer Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) den Schutzauftrag, Tarifnormen nicht nur möglichst gesetzes- und verfassungskonform auszulegen. Sie müssen auch, soweit eine solche Auslegung nicht möglich ist, grundrechtsverletzenden Tarifnormen die Durchsetzung verweigern.
Bei der Wahrnehmung dieses Schutzauftrags besteht wegen der Einschätzungsprärogative sowie des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien eine deutlich zurückgenommene Prüfdichte der Gerichte in Bezug auf Tarifnormen. Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt.
Grundrechtsbindung bei Tarifverträgen
Die Tarifvertragsparteien als Normgeber sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden1. Durch den Abschluss von Tarifverträgen üben sie weder Staatsgewalt iSv. Art. 1 Abs. 3 GG aus, noch werden mit Tarifverträgen staatliche Regelungskonzepte verfolgt. Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist vielmehr ungeachtet der normativen Wirkung, die Tarifnormen nach § 1 TVG zukommt, kollektiv ausgeübte Privatautonomie2. Die Tarifvertragsparteien regeln auf dieser Grundlage in Ausübung der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie, mit welchen tarifpolitischen Forderungen sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchem Tarifvertragspartner setzen wollen und letztlich vereinbaren. Praktische Wirkung können die so ausgehandelten Normen allerdings nur entfalten, wenn ihnen kraft staatlicher Anordnung unmittelbare und zwingende Wirkung zukommt und sie sich gegenüber einzelvertraglichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen durchsetzen3. Diesem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Ausgestaltung der Tarifautonomie ist der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG bzw. § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG nachgekommen und hat nur günstigeren einzelvertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG den Vorrang eingeräumt4. Mit dieser Legitimationsgrundlage ist eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Würden Tarifnormen wie hoheitliche Eingriffe in Grundrechte uneingeschränkt am Maßstab der Verhältnismäßigkeit überprüft, führte das zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte5.
Grundrechtsbindung im Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes
Eine unmittelbare Bindung an die Grundrechte ist auch im Bereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nicht deswegen anzunehmen, weil es sich bei den Normgebern auf Arbeitgeberseite um staatliche Gewalt iSd. Art. 1 Abs. 3 GG handelt. Zwar ist es sowohl den öffentlichen Arbeitgebern als auch deren Koalitionen verwehrt, sich ihrerseits auf eine Verletzung in eigenen Grundrechten durch eine gesetzliche Regelung, eine Tarifnorm oder deren Auslegung durch die Gerichte zu berufen. Insoweit sind sie Grundrechtsverpflichtete und nicht Grundrechtsberechtigte6. Soweit vereinzelt angenommen wird7, die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seien unmittelbar grundrechtsgebunden, folgt daraus jedenfalls nicht, dass dies gleichermaßen gilt, wenn sie oder ihre Zusammenschlüsse als tariffähige Koalition mit ihren Koalitionspartnern Tarifverträge aushandeln8. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.20119 zwingt zu keinem anderen Verständnis. Das Bundesverfassungsgericht geht in dieser Entscheidung davon aus, dass Art. 1 Abs. 3 GG weit zu verstehen und in der Folge jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen grundrechtsgebunden sei. Dies gelte auch für von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen, soweit sie eine Aufgabe an sich ziehen10. Davon ist jedoch nicht auszugehen, wenn die VKA für die Kommunen, die TdL für die Länder oder der Bund Tarifnormen nicht einseitig setzen, sondern gemeinsam mit den nicht grundrechtsverpflichteten Gewerkschaften als gleichgewichtigem Koalitionspartner auf Arbeitnehmerseite nach den üblichen Kriterien und Verfahrensweisen, was Arbeitskampfmaßnahmen einschließt, aushandeln11. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sind darum uneingeschränkt durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Sie unterliegen keinen weitergehenden Bindungen als Tarifverträge der Privatwirtschaft.
Mittelbarer Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien
Die Tarifvertragsparteien sind allerdings mittelbar grundrechtsgebunden. Der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet die staatlichen Arbeitsgerichte dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Sie müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen12. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht ungeachtet der daran geübten Kritik13 fest.
Die Grundrechtsgewährleistung des Grundgesetzes ist nicht auf die bloße Abwehr staatlicher Eingriffe beschränkt. Sie verpflichtet den Staat darüber hinaus, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, dass die einzelnen grundrechtlichen Gewährleistungen wirksam werden können. Diese gemeinhin als „mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien“ bezeichnete Pflicht umfasst auch den Auftrag an alle staatliche Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG), die Grundrechte der von Tarifnormen erfassten Arbeitnehmer zu schützen, soweit sie durch diese Tarifnormen verletzt werden. Der Staat hat in diesen Fällen in die Normsetzungsmacht der Tarifvertragsparteien beschränkend einzugreifen, um die Tarifautonomie auf der einen Seite und die beeinträchtigten individuellen Grundrechte auf der anderen Seite angemessen auszugleichen14.
Auslegung von Tarifverträgen durch die Gerichte
Diesem Schutzauftrag kommt der Staat zunächst dadurch nach, dass der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines Einschätzungs, Wertungs- und Gestaltungsspielraums durch den Erlass einfachen Rechts Maßnahmen zum Schutz der grundrechtlich geschützten und der mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechte der Normunterworfenen ergreift und so die Tarifautonomie ausgestaltet. Die Rechtsprechung wiederum muss als Teil des Staates (Art. 1 Abs. 3 GG) zur Erfüllung dieser Schutz- und Ausgleichsfunktion Tarifnormen so weit als möglich so auslegen, dass sie nicht in Widerspruch zu zwingendem einfachen Gesetzesrecht15, welches seinerseits ggf. verfassungskonform auszulegen ist16, geraten. Soweit einfaches Gesetzesrecht nicht besteht, muss die Rechtsprechung etwaige Kollisionen von Tarifnormen mit dem Verfassungsrecht auflösen17. Diese Pflicht zur gesetzes- bzw. verfassungskonformen Auslegung von Tarifnormen ist Folge der Grundrechtsbindung der Arbeitsgerichte als Teil der Staatsgewalt.
Gibt es keine einfachrechtliche Konkretisierung der Kollision zwischen Tarifautonomie und Grundrechten der Normunterworfenen, wie sie zB das TzBfG, das AGG und das EntgTranspG darstellen, oder ist eine gesetzes- bzw. verfassungskonforme Auslegung einer mit Grundrechten kollidierenden Tarifnorm nicht möglich, gebietet der Schutzauftrag der Verfassung es der Rechtsprechung des Weiteren aber auch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben18. Lassen die Gerichte Verstöße gegen Freiheitsrechte in Tarifnormen unbeanstandet, verletzen sie dadurch den ihnen durch Art. 1 Abs. 3 GG übertragenen Schutzauftrag19. Dies festzustellen obläge dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde20. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.09.201321 unter Bezug auf sein Urteil vom 28.05.200922 darauf hingewiesen hat, dass Tarifnormen außerhalb von Verstößen gegen Art. 3 und Art. 6 GG nur darauf zu überprüfen seien, ob sie gegen elementare Gerechtigkeitsanforderungen aus den Art. 2 Abs. 1, Art.20 Abs. 1 GG verstießen, stellt er klar, dass sich dies nur auf die Prüfung von tariflichen Arbeitszeit- und Entgeltregelungen am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG bezog.
Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte auch dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Der Gleichheitssatz bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie23. Insoweit kommt ihm Ausstrahlungswirkung zu. Darauf, dass Art. 3 Abs. 1 GG anders als Freiheitsrechte keinen Schutzbereich hat, kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob Schutzpflichten auch für Gleichheitsrechte in Betracht kommen24. Tarifnormen sind deshalb im Ausgangspunkt uneingeschränkt auch am Gleichheitssatz als fundamentaler Gerechtigkeitsnorm zu messen25.
Allerdings haben die Gerichte bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags in den Blick zu nehmen, dass eine besondere Form der Grundrechtskollision bewältigt und die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit den betroffenen Individualgrundrechten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden muss26. Bei der Prüfung, ob Tarifnormen Grundrechte oder andere Rechte der Arbeitnehmer mit Verfassungsrang verletzen, müssen die Gerichte nicht nur die besondere Sachnähe der Tarifvertragsparteien, sondern außerdem beachten, dass sich die Arbeitnehmer im Regelfall durch den Beitritt zu ihrer Koalition oder durch die vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, die die Tarifnormen zum Vertragsinhalt macht, bewusst und freiwillig der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auch für die Zukunft unterworfen haben27. Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt28. Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte29.
Konkret: Übergangsversorgung im feuerwehrtechnischen Dienst
Ausgehend von diesem zurückgenommenen Prüfungsmaßstab verstößt § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 TVöD-BT-V weder gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG:
Gemäß §§ 40, 46 Nr. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden TVöD-BT-V) iVm. § 1 Abs. 1 des TVöD – Allgemeiner Teil – (TVöD-AT) gelten für hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, Sonderregelungen. Zu diesen Sonderregelungen gehört die Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst in § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V, die inhaltsgleich in der Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 4 zur Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) geregelt ist. Nach der bis zum 30.06.2015 maßgeblichen Tariflage endete das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten im Einsatzdienst auf ihr schriftliches Verlangen vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand traten. Diese Beschäftigten erhielten bei Ausscheiden eine Übergangszahlung als Einmalleistung in näher geregelter Höhe, wenn sie den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung zu im Einzelnen tariflich festgelegten Bedingungen und die Entrichtung der Beiträge nachwiesen. Der Abschluss war nicht verpflichtend. Der Arbeitnehmer hatte eine solche Versicherung nicht abgeschlossen. Aufgrund § 2 des Änderungstarifvertrags Nr.19 zum BT-V vom 26.03.2015 trat zum 1.07.2015 eine Neufassung der Übergangsversorgung in § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V in Kraft.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet aus, weil dessen Schutzbereich bereits nicht eröffnet ist.
Vermögen als Inbegriff der geldwerten Güter einer Person ist kein Eigentum iSd. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, weil dieses an Rechtspositionen gebunden ist. Die bloße Auferlegung von Geldleistungspflichten berührt den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG deshalb nicht, soweit die Geldleistungspflichten den Betroffenen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse nicht so grundlegend beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben30.
Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist auch nicht deswegen berührt, weil § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 TVöD-BT-V die Aufbringung des Eigenanteils durch Einbehalt vom tariflichen Tabellenentgelt vorsieht.
Unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen schuldrechtliche Ansprüche, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, nur, soweit sie bereits bestehen31. Auch rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern können so verfestigt sein, dass sie durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werden32. Die Eigentumsgarantie gewährleistet aber grundsätzlich nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, und nicht bloße Vergütungserwartungen33. Bei Tarifverträgen findet zudem nach dem Ablösungsprinzip wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt. Jede Tarifnorm steht unter dem Vorbehalt, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder aufgehoben zu werden. Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung34.
Die Hoffnung des Arbeitnehmers darauf, dass ihm zustehende tarifliche Tabellenentgelt auch künftig in voller Höhe zu seiner freien Verfügung zu erhalten und nicht verpflichtend einen Eigenanteil zum Aufbau eines Wertguthabens aufbringen zu müssen, fällt damit nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das gilt auch insoweit, als die Tabellenentgelte bis zum 29.02.2016 bereits tarifvertraglich vereinbart waren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 TVöD-BT-V war die mit dem Tabellenentgelt zu vergütende Arbeit noch nicht geleistet und waren die Entgeltansprüche für die nachfolgenden Monate deshalb noch nicht entstanden.
Überdies gehen dem Arbeitnehmer die eingebrachten Eigenanteile nicht dauerhaft „verloren“. Er kann sich, wenn auch nun erst zu einem späteren Zeitpunkt, frei entscheiden, ob er die Möglichkeit einer Freistellung von der Arbeitspflicht vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente in Anspruch nimmt. Entscheidet er sich dagegen, erhält er mit seinem Ausscheiden aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst das aufgebaute Wertguthaben mit Ausnahme der darin enthaltenen Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 46 Nr. 4 Ziff. 4 Satz 6 TVöD-BT-V). Im Ergebnis wird dem Arbeitnehmer ein geringer Teil des Entgelts aufschiebend bedingt gewährt und entweder ausgezahlt, wenn ein „Störfall“ vorliegt, oder bei Eintritt des Versorgungsfalls in Form einer bezahlten Freistellung abgegolten.
Auch die Annahme der Revision, § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 TVöD-BT-V verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil er für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst im Gegensatz zu anderen, ebenfalls dem TVöD-BT-V unterfallenden Beschäftigten im Rahmen der Übergangsversorgung den Einbehalt des Eigenanteils verpflichtend vorsehe, geht fehl. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Vergleichsgruppenbildung der Tarifvertragsparteien nicht beanstandet. Die Übergangsversorgung für die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst dient erkennbar deren Gesundheitsschutz sowie der Gleichstellung mit den ebenfalls im Feuerwehrdienst beschäftigten Beamten. Die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst umfasst nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung am Brand- oder Katastrophenort zuzuordnen sind. Voraussetzung der Erfüllung des Tarifbegriffes „Einsatzdienst“ ist daher, dass es sich um Einsätze vor Ort handelt, dass der Angestellte also am Brand- bzw. Katastrophenort aktiv tätig wird. Diese Tätigkeiten sind in schwierigen Situationen (Brand, Notfällen, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich, sowie in Einsätzen unter widrigsten äußersten Bedingungen, die mit vielfältigen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden sind, zu erbringen35. Sie stellen daher hohe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Da diese mit zunehmendem Alter typischerweise nachlässt36, haben die Tarifvertragsparteien mit der Übergangsversorgung für die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags Beschäftigten die Möglichkeit geschaffen, ebenso wie die vergleichbaren Beamten, die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst schon vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente nicht mehr ausüben zu müssen37. Hierzu gewährt der Tarifvertrag unter Berücksichtigung geänderter steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen38 den Beschäftigten eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter (teilweiser) Fortzahlung des Entgelts für einen Zeitraum von maximal 36 Monaten. Das fortzuzahlende Entgelt wird anteilig vom Arbeitgeber und von dem Beschäftigten durch Aufbau eines Wertguthabens erbracht. Der Eigenanteil des Beschäftigten wird durch den Einbehalt vom Tabellenentgelt realisiert. Diesen haben die Tarifvertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Vorgängerregelung verpflichtend ausgestaltet. Wenn sie aufgrund der besonderen Belastung der Beschäftigten des feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes nur für diese Beschäftigtengruppe und nicht auch für andere körperlich oder psychisch belastete Arbeitnehmer, die vom TVöD-BT-V erfasst werden, eine Übergangsversorgung geschaffen haben, bewegen sie sich damit innerhalb des ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraums. Ob, in welchem Umfang und in welcher Weise besondere Belastungen bestimmter Beschäftigtengruppen kompensiert werden sollen, unterliegt der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien39. Dass die Tarifvertragsparteien des TVöD-BT-V für andere Arbeitnehmergruppen keine vergleichbare Übergangsversorgung regeln, ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten deshalb offenkundig nicht zu beanstanden, sondern Ausdruck der von Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie und des damit einhergehenden weiten Gestaltungsspielraums. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln40.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das sich aus Art.20 Abs. 3 GG ergebende Rückwirkungsverbot vor. Soweit Tarifnormen geändert und Sachverhalte berührt werden, die in der Vergangenheit liegen, haben die Gerichte darauf zu achten, dass die Tarifvertragsparteien dieselben Grenzen einzuhalten haben wie der Gesetzgeber41. Da die Tarifvertragsparteien den verpflichtenden Eigenanteil zum Aufbau des Wertguthabens ausschließlich zukunftsbezogen eingeführt haben, haben sie nicht in eine bereits vorhandene Rechtsposition eingegriffen. Es liegt deshalb kein Fall der – echten oder unechten – Rückwirkung vor. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, wird verfassungsrechtlich nicht geschützt42. Vielmehr ist die Möglichkeit, dass sich tarifliche Regelungen für die Zukunft verschlechtern oder anders ausgestaltet werden können, Tarifverträgen – wie ausgeführt – immanent. Zudem enthält § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 TVöD-BT-V eine Übergangsregelung für am 30.06.2015 schon und am 1.07.2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätige Beschäftigte, die im Falle des Arbeitnehmers nach der Berechnung der Arbeitgeberin vom 27.09.2016 dazu führt, dass ihm trotz Nichtabschluss der nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD-BT-V aF erforderlichen Versicherung acht Freistellungsmonate gutgeschrieben werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 6 AZR 563/18
- BAG 11.07.2019 – 6 AZR 460/18, Rn. 29; zum strengeren Prüfungsmaßstab bei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen vgl. BAG 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 45 ff.[↩]
- vgl. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 ua., Rn. 147, BVerfGE 146, 71[↩]
- vgl. BVerfG 24.05.1977 – 2 BvL 11/74, zu B II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 44, 322[↩]
- vgl. ErfK/Linsenmeier 20. Aufl. GG Art. 9 Rn. 56, 61; Däubler TVG/Ulber 4. Aufl. Einl. Rn. 247, 270, 272[↩]
- vgl. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn. 17; 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 33, BAGE 163, 144; grundlegend BAG 27.05.2004 – 6 AZR 129/03, zu B II 1 der Gründe, BAGE 111, 8; ErfK/Schmidt 20. Aufl. GG Einl. Rn. 47[↩]
- vgl. BVerwG 12.12 2019 – 8 C 8.19, Rn. 21 ff.[↩]
- Stein Anm. AP TVÜ § 11 Nr. 2; wohl auch Wiedemann/Jacobs TVG 8. Aufl. Einl. Rn. 319 f.; Däubler TVG/Ulber 4. Aufl. Einl. Rn. 318[↩]
- zur Tariffähigkeit von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes vgl. BVerfG 2.03.1993 – 1 BvR 1213/85, zu C II 2 b der Gründe, BVerfGE 88, 103[↩]
- BAG 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 – BVerfGE 128, 226[↩]
- BVerfG 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 46 ff., aaO[↩]
- vgl. zu dieser Wirkungsweise der Tarifautonomie BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 ua., Rn. 146, BVerfGE 146, 71[↩]
- vgl. Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Bd. III/1 S. 1278; für Art. 3 GG ErfK/Schmidt 20. Aufl. GG Art. 3 Rn. 25[↩]
- Wiedemann/Jacobs TVG 8. Aufl. Einl. Rn. 307 ff.; Jacobs/Frieling SR 2019, 108, 112 ff.; Däubler TVG/Ulber 4. Aufl. Einl. Rn. 278 ff.[↩]
- ErfK/Schmidt 20. Aufl. GG Einl. Rn. 48 f.[↩]
- vgl. BAG 23.07.2019 – 3 AZR 377/18, Rn. 50; 23.03.2017 – 6 AZR 161/16, Rn. 42, BAGE 158, 360; 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn.19, 34, BAGE 144, 263[↩]
- vgl. dazu BVerfG 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03, Rn. 86 ff., BVerfGE 112, 332[↩]
- vgl. BAG 17.03.2016 – 6 AZR 221/15, Rn. 14, 25 ff., BAGE 154, 268; 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 49, BAGE 148, 357; 3.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rn. 21; 6.09.2012 – 2 AZR 372/11, Rn. 17[↩]
- BAG 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn. 18; 26.04.2017 – 10 AZR 856/15, Rn. 29; 17.03.2016 – 6 AZR 221/15, Rn. 13, BAGE 154, 268[↩]
- vgl. BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 35 mwN, BAGE 163, 144; 30.10.2008 – 6 AZR 712/07, Rn. 14, BAGE 128, 219; Höfling in Sachs GG 8. Aufl. Art. 1 Rn. 100[↩]
- vgl. BVerfG 23.08.2013 – 1 BvR 2912/11, Rn. 17 ff. für die Anwendung einer Gesetzesnorm[↩]
- BAG 12.09.2013 – 6 AZR 953/11, Rn. 29[↩]
- BAG 28.05.2009 – 6 AZR 144/08, Rn. 29 f.[↩]
- BAG 17.06.2009 – 7 AZR 112/08 (A), Rn. 31, BAGE 131, 113[↩]
- dazu ErfK/Schmidt 20. Aufl. GG Einl. Rn. 41; BVerfG 16.11.1993 – 1 BvR 258/86, zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 89, 276; Dreier in Dreier GG-Kommentar 3. Aufl. Vorb. Rn. 104; Heun in Dreier aaO Art. 3 Rn. 67[↩]
- vgl. BVerfG 9.08.2000 – 1 BvR 514/00, zu II der Gründe; BAG 24.10.2019 – 2 AZR 158/18, Rn. 34; 11.07.2019 – 6 AZR 460/18, Rn. 29; 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn. 18; grundlegend BAG 27.05.2004 – 6 AZR 129/03, zu B II 3 b der Gründe, BAGE 111, 8; vgl. zu einer Beschränkung des Hausrechts in Fußballstadien durch den Gleichheitssatz BVerfG 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 40 f., BVerfGE 148, 267; ErfK/Schmidt 20. Aufl. GG Einl. Rn. 49, 54 f., Art. 3 Rn. 25; aA Wiedemann/Jacobs TVG 8. Aufl. Einl. Rn. 317, 349; Jacobs/Frieling SR 2019, 108, 113; Kleinebrink NZA 2019, 1458, 1460[↩]
- ErfK/Schmidt 20. Aufl. GG Einl. Rn. 49[↩]
- vgl. ErfK/Schmidt aaO Rn. 46[↩]
- BAG 24.10.2019 – 2 AZR 158/18, Rn. 34; 11.07.2019 – 6 AZR 460/18, Rn. 29; 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn.19[↩]
- vgl. BAG 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 44[↩]
- BVerfG 8.04.1997 – 1 BvR 48/94, zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 95, 267; BAG 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 54 zu § 7 SokaSiG[↩]
- BVerfG 26.04.2015 – 1 BvR 1420/13, Rn. 8; BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 58, BAGE 164, 201[↩]
- vgl. schon BVerfG 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 ua., zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 68, 193[↩]
- vgl. BAG 21.02.2013 – 6 AZR 539/11, Rn. 39[↩]
- BAG 27.10.2010 – 10 AZR 410/09, Rn. 17; 21.08.2007 – 3 AZR 102/06, Rn. 38, BAGE 124, 1[↩]
- BAG 6.08.1997 – 10 AZR 167/97, zu II 3 der Gründe[↩]
- vgl. EuGH 12.01.2010 – C-229/08, Rn. 41[↩]
- vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 4.1 Stand Juli TVöD-V Anlage D Kommunaler feuerwehrt. Dienst Abschnitt V Nr. 4 Rn. 21[↩]
- vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 4.1 Stand Oktober 2016/Juli 2017 aaO Rn. 7, 12, 23[↩]
- vgl. BAG 2.08.2018 – 6 AZR 437/17, Rn. 39, BAGE 163, 205[↩]
- BAG 11.07.2019 – 6 AZR 460/18, Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BAG 27.10.2010 – 10 AZR 410/09, Rn.20 mwN[↩]
- BVerfG 5.02.2004 – 2 BvR 2029/01, zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 109, 133[↩]
Bildnachweis:
- Feuerwehr: Anja Kretzer









