Eingruppierung von Gemeindepädagogen – die an staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilen

Die Eingruppierung der Gemeindepädagogen, die an staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilen, ist in § 41 Nr. 4 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland Ost (KAVO EKD-Ost) vom 20.01.20101 abschließend geregelt.

Eingruppierung von Gemeindepädagogen – die an staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilen

Der Geltungsbereich der Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 41 Nr. 1 KAVO EKD-Ost erstreckt sich nicht nur auf den von Abs. 1 dieser Sonderregelung erfassten Personenkreis der Beschäftigten, die als Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen (ausschließlich) Unterricht erteilen. Nach der unmissverständlichen Anordnung in § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD-Ost werden auch gemeindepädagogische Beschäftigte, die Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten Schulen erteilen, erfasst. Dabei wird weder ein Mindest- noch ein Höchstmaß für diese Tätigkeit vorausgesetzt. Es kann daher dahinstehen, ob zum Berufsbild des Gemeindepädagogen nur die Erteilung von höchstens vier Wochenstunden Religionsunterricht gehört, wie die Arbeitnehmerin annimmt. § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD-Ost stellt nicht auf das Berufsbild ab, sondern auf die bloße Erteilung von Religionsunterricht, ohne dabei Differenzierungen hinsichtlich des Umfangs dieser Tätigkeit vorzunehmen. § 12 KAVO EKD-Ost ist damit abbedungen.

Die Sonderregelung in § 41 Nr. 4 KAVO EKD-Ost regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte abschließend und abweichend von der EGO KAVO EKD-Ost. Diese Sonderregelungen zur Eingruppierung verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die EGO KAVO EKD-Ost. Maßgebend sind insoweit allein Vergütungsregelungen, die von anderen Normgebern erlassen sind als von der Arbeitsrechtlichen Kommission EKD-Ost. Die Eingruppierung dieses Personenkreises richtet sich entweder nach den jeweiligen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte (Abs. 1) oder nach dem mit dem zuständigen Land geschlossenen Gestellungsvertrag (Abs. 2). Etwas anderes gilt für den Personenkreis des § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD-Ost nur dann, wenn eine von der Öffnungsklausel des § 41 Nr. 4 Abs. 2 Halbs. 2 KAVO EKD-Ost gedeckte abweichende gliedkirchliche Regelung getroffen ist.

§ 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD-Ost enthält jedoch bezüglich der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen Beschäftigten, die wie die Arbeitnehmerin als Dienstnehmer der EKM Religionsunterricht an staatlichen Schulen im Land Brandenburg erteilen, eine Regelungslücke.

Für die Eingruppierung dieses Personenkreises ist der „jeweilige Gestellungsvertrag“ maßgeblich. Nach dem offenkundigen Regelungszweck dieser Bestimmung, die die Vergütung an die Refinanzierungsmöglichkeit knüpfen soll, kann mit dem „jeweiligen“ Gestellungsvertrag nur der Vertrag gemeint sein, der für den Unterrichtsort maßgeblich ist. Davon gehen die Parteien zu Recht aus. Das wäre hier der mit dem Land Brandenburg geschlossene Gestellungsvertrag, weil die Arbeitnehmerin ausschließlich im Land Brandenburg tätig ist. Ein solcher Vertrag existiert jedoch unstreitig nicht. Ebenso wenig ist eine nach § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD-Ost mögliche gliedkirchliche Auffangregelung getroffen worden.

Die am 3.06.2006 zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Erzbistum Berlin, dem Bistum Görlitz und dem Bistum Magdeburg geschlossene „Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg“ ist kein Gestellungsvertrag iSd. § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD-Ost. Einem solchen Verständnis steht bereits der eindeutige Wortlaut der Sonderregelung entgegen. Darüber hinaus ist die EKM nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung, so dass eine Refinanzierungsmöglichkeit für den Arbeitgeber auf der Grundlage einer unmittelbaren Anwendung dieser Vereinbarung ausscheidet. Gerade eine solche Refinanzierung ist jedoch der Zweck des Verweises auf den Gestellungsvertrag.

Die Annahme des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg2, die Tätigkeit der Arbeitnehmerin sei in § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD-Ost geregelt, so dass eine Tariflücke ausscheide, ist rechtsfehlerhaft. Es hat dabei übersehen, dass mangels Gestellungsvertrag nur für die Tätigkeit, nicht jedoch für die Eingruppierung der Arbeitnehmerin mit der abschließende Geltung beanspruchenden Sonderregelung in § 41 KAVO EKD-Ost eine Bestimmung getroffen ist.

Die Regelungslücke in der KAVO EKD-Ost hat zur Folge, dass es an einer Entgeltvereinbarung der Parteien des Rechtsstreits fehlt. Die in § 2 des Arbeitsvertrags erfolgte Verweisung auf die jeweils geltenden kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen geht insoweit ins Leere3.

Diese Regelungslücke kann entgegen der von der Arbeitnehmerin vertretenen Ansicht nicht durch die Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD-Ost geschlossen werden. Diese Regelung erfasst nur die Beschäftigten an allgemein- und berufsbildenden Schulen, die ausdrücklich als Lehrkräfte eingestellt worden sind.

Ein Lückenschluss kann entgegen der Annahme der Parteien auch nicht durch den Rückgriff auf die Entgeltreglungen in Teil B.4 bzw. Teil C EGO KAVO EKD-Ost erfolgen. Wie in Rn. 34 ausgeführt, werden diese Bestimmungen durch die Sonderregelungen für Lehrkräfte gerade verdrängt. Dass die von der Arbeitsrechtlichen Kommission als abschließende Entgeltregelung vorgesehene Eingruppierungsbestimmung des § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD-Ost regelwidrig lückenhaft ist, ändert daran nichts.

Vielmehr führt die Regelungslücke zur Anwendbarkeit des § 612 Abs. 2 BGB.

Die nach § 612 Abs. 2 BGB geschuldete übliche Vergütung ist diejenige, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben und Berufen für entsprechende Arbeit bezahlt zu werden pflegt. Maßgeblich ist die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis. Der Anspruch auf die übliche Vergütung besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses4.

Für die Ermittlung der üblichen Vergütung für die Tätigkeit der Arbeitnehmerin als Religionslehrerin ist auf den Wirtschaftskreis der vergleichbaren Lehrkräfte abzustellen. Vergleichbar sind die Lehrkräfte, die als kirchliche Dienstnehmer Religionsunterricht in den Schulformen Grundschule und Gymnasium an den staatlichen Schulen des Landes Brandenburg erteilen.

Insoweit ist entscheidend, ob die Richtlinien des Landes Brandenburg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer Regelungen über die Eingruppierung von Religionslehrern enthielten oder ob diese Richtlinien insoweit die Empfehlungen in den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995 (TdL-Richtlinien Ost) nicht übernommen haben, weil Religionsunterricht im Land Brandenburg kein Pflichtfach ist. Dafür spricht der Umstand, dass die einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen in Teil B Unterabschnitt I Nr. 4, Unterabschnitt II Nr. 4 und Unterabschnitt IV Nr. 4 der TdL-Richtlinien Ost im Arbeitsmaterial des Landes Brandenburg zur Umsetzung dieser Empfehlungen5 keine Erwähnung finden. Weiterhin ist zu beachten, welche Regelung für die Eingruppierung von Religionslehrern an den Schulformen Grundschule und Gymnasium für das Land Brandenburg in der Entgeltordnung Lehrkräfte – Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.03.2015 besteht.

Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die im Land Brandenburg geltenden Eingruppierungsrichtlinien und/oder die Entgeltordnung Lehrkräfte keine Regelungen für die Eingruppierung von Religionslehrern enthielten bzw. enthalten, ist die übliche Vergütung für die Tätigkeit der Arbeitnehmerin als Religionslehrerin der Entgeltordnung zu dem zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der GEW, der Gewerkschaft Kirche und Diakonie sowie ver.di geschlossenen Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 09.07.20086 zu entnehmen. Gleiches gilt, wenn dieser Tarifvertrag ungeachtet von Regelungen in den Eingruppierungsrichtlinien bzw. der Entgeltordnung Lehrkräfte die übliche Grundlage für die Vergütung von Religionslehrern an staatlichen Schulen im Land Brandenburg ist.

Die Eingruppierung der Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, ist in Teil III Nr. 9 – Lehrkräfte im Religionsunterricht – der Entgeltordnung (EGO) zum TV-EKBO geregelt. Darin wird im Unterschied zu den TdL-Richtlinien Ost und der Entgeltordnung Lehrkräfte nicht danach differenziert, ob die Lehrkraft die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt und an welcher Schulform sie eingesetzt ist. Allein maßgeblich ist der Ausbildungsabschluss. Darum kommt es nach dieser Eingruppierungsregelung nicht darauf an, welche Zeitanteile der Unterrichtstätigkeit der Arbeitnehmerin auf die verschiedenen Schulformen entfallen, an denen sie eingesetzt war.

Das Gericht wird den Parteien vorliegend Vortrag dazu ermöglichen müssen, ob die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die E 10 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 des Teils III Nr. 9 EGO zum TV-EKBO erfüllt und welche Bedeutung insoweit der vorliegenden Seelsorgerausbildung der Arbeitnehmerin und ihrer Befähigung zur freien Wortverkündung zukommt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Arbeitnehmerin, die auch einen Abschluss als B-Katechetin besitzt, in die E 9 des Teils III Nr. 9 EGO zum TV-EKBO eingruppiert.

Schließlich wird den Parteien Gelegenheit zu geben sein, dazu vorzutragen, welcher Stufe die Arbeitnehmerin in der für sie zutreffenden Entgeltgruppe der für die Ermittlung der üblichen Vergütung maßgeblichen Entgeltordnung zuzuordnen ist. Dafür ist Tatsachenvortrag der Arbeitnehmerin erforderlich, der ihre fiktive Überleitung aus der KAVO EKD-Ost 1992, insbesondere die dafür erforderliche Bildung eines fiktiven Vergleichsentgelts, in den TV-L bzw. den TV-EKBO nach den Vorgaben des dafür maßgeblichen Überleitungsrechts ermöglicht. Dieses ist entweder dem TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12.10.2006) und dessen § 29a idF des § 11 TV-EntgO-L (Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28.03.2015) oder dem TVÜ-EKBO (Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg [KMT] sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [ARVO] sowie aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung [KAVO] vom 02.04.1992 in den TV-EKBO und zur Regelung des Übergangsrechts vom 09.07.2008) zu entnehmen. Dabei werden die Parteien auch Gelegenheit erhalten müssen, zu den Unterschieden bei den weiteren Entgeltbestandteilen und der Entgelthöhe zwischen der KAVO EKD-Ost und der üblichen Vergütung, insbesondere bei der Besitzstandszulage „Kind“ und der Stellenzulage nach der Vorbemerkung zu Teil B.4 EGO KAVO EKD-Ost, vorzutragen. Schließlich wird der Arbeitnehmerin Gelegenheit zu geben sein, darzulegen, ob ihr der Arbeitgeber zwischenzeitlich auf der Grundlage des Teils B.4 EGO KAVO EKD-Ost ein Entgelt aus der E 9b oder der E 9a zahlt.

Schließlich ist zu beachten, dass der Anspruch nicht auf § 13 KAVO EKD-Ost gestützt werden kann. Diese Bestimmung regelt lediglich den hier nicht vorliegenden Fall, dass sich die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit verändert, zB durch eine Gesetzesänderung schwieriger wird, und dadurch in die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe „hineinwächst“, ohne dass dies auf eine Maßnahme des Arbeitgebers zurückzuführen ist7.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2017 – 6 AZR 345/16

  1. Abl. EKD S. 107 iVm. ABl. EKM S. 143[]
  2. LAG Berlin-Brandenburg 07.04.2016 – 16 Sa 1005/15[]
  3. vgl. BAG 4.08.2016 – 6 AZR 237/15, Rn. 25 f., BAGE 156, 52[]
  4. BAG 26.01.2017 – 6 AZR 671/15, Rn. 53[]
  5. Anlage zur Mitteilung Nr. 37/98 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 07.09.1998[]
  6. KABl. der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz S. 120[]
  7. vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift in der bis zum 31.12 1974 geltenden Fassung des § 23 BAT BAG 13.01.1971 – 4 AZR 102/70; zur wortgleichen Regelung in § 13 TVöD-AT (Bund) Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2014 Teil B 1 § 13 (Bund) Rn. 1, 2, 4[]