Bestimmt die Satzung einer Pensionskasse, dass ein Anspruch auf Witwenpension/Witwerpension ausgeschlossen ist, wenn die Ehe innerhalb von drei Monaten vor dem Ableben des verstorbenen Mitglieds geschlossen wurde und der Tod nicht durch Unfall eingetreten ist, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Eine derartige Klausel ist am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB zu messen. Auch die das versicherungsrechtliche Verhältnis regelnden Satzungsbestimmungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unterliegen grundsätzlich der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anwendungseinschränkung für das Gesellschaftsrecht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift nicht1.
Eine Kontrolle des Ausschlusstatbestands am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch nicht aufgrund der Bereichsausnahme für Tarifverträge nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
Tarifverträge sind nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von einer AGB-Kontrolle ausgenommen. Auch eine Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen Tarifverträgen erfolgt nicht, weil sie nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur stattfindet, wenn von Rechtsvorschriften abgewichen wird. Tarifverträge stehen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, aufgrund welcher Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag das Arbeitsverhältnis in seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich erfasst2.
Bei den das versicherungsrechtliche Verhältnis regelnden Satzungsbestimmungen einer Pensionskasse handelt es sich nicht um tarifvertragliche Regelungen. Bei einer tariflich vermittelten Zusatzversorgung über eine Pensionskasse ist zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden3. Bei der Satzung handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt4, weshalb auch Satzungsbestimmungen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen von einer AGB-Kontrolle ausgenommen sein können. Tarifverträge und auf ihnen beruhende Satzungsbestimmungen einer Pensionskasse sind grundsätzlich als Ganzes zu verstehen. Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind durch die Tarifverträge eng miteinander verknüpft. Aufgabe der Pensionskasse ist es, die tarifliche Zusatzversorgung durchzuführen, dementsprechend die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen umzusetzen und für die erforderlichen Konkretisierungen zu sorgen5.
Unter Berücksichtigung der Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG und der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB sind das Versicherungsverhältnis regelnde Satzungsbestimmungen einer Pensionskasse daher keiner Inhaltskontrolle zu unterziehen, wenn ihnen eine maßgebliche, rechtlich nicht zu beanstandende Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher tariflich gelenkter Grundentscheidungen wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet, die die Gerichte grundsätzlich zu akzeptieren haben6. Fehlt es hingegen an einem derartigen tarifvertraglichen Ursprung, unterliegt die Satzungsbestimmung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle7.
Danach hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf8 zu Recht angenommen, dass die Satzungsbestimmung der Pensionskasse zur Mindestehendauer der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt, weil diese Satzungsbestimmung keinen tarifvertraglichen Ursprung hat. Der einschlägie Tarifvertrag bestimmt zwar, dass die Angestellten der Kasse grundsätzlich zu einer Zusatzversicherung bei der Pensionskasse verpflichtet sind und die Zusatzversicherung bei der Pensionskasse nach deren Satzung erfolgt. Diese Tarifregelung beschränkt sich aber darauf, selbst das „Ob“ der Versorgungszusage zu regeln. Inhaltliche Vorgaben für Leistungsumfang, Leistungsvoraussetzungen oder Leistungsausschlüsse der Zusatzversorgung enthalten die tariflichen Regelungen nicht. Mit dem dynamischen Verweis auf die Satzung hat die Ausgestaltung der (tariflichen) Zusage selbst keinen tarifvertraglichen Ursprung erlangt. Vielmehr haben die Tarifparteien dem Pensionskasse die inhaltliche Ausgestaltung der Zusatzversorgung zur eigenständigen Satzungsgebung überantwortet und diese nicht selbst im Wege eines Tarifvertrags vorgegeben9. Anhaltspunkte dafür, dass der Pensionskasse mit der Ausgestaltung der Satzungsbestimmungen die Ziele des Tarifvertrags im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern umgesetzt hat, sind nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall weicht der im Tarifvertrag geregelte Ausschlusstatbestand für die tarifliche Hinterbliebenenversorgung sogar von der Satzungsregelung der Pensionskasse ab. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Tarifvertragsparteien Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt und damit auch auf den Inhalt der Leistungsordnung gesichert haben10. Dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tarifvertraglichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs ist damit gerade nicht hinreichend Rechnung getragen.
Eine Inhaltskontrolle des § 18 Abs. 3 Buchst. a PBAG ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Die Einschränkung der Witwen-/Witwerrente auf einen Ehepartner, der mit der versorgungsberechtigten Person im Zeitpunkt des Todes mindestens drei Monate verheiratet war, weicht von der die Hinterbliebenenversorgung von Witwen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kennzeichnenden Vertragstypik ab und unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB11.
Eine unangemessene Benachteiligung durch die Mindesteheklausel in § 18 Abs. 3 Buchst. a PBAG ist vorliegend auch weder nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB12 noch nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB13 anzunehmen.
Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durchzuführenden umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen.
Unangemessen ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Verwenders gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzu Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender; vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt14.
Für die Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB im Rahmen der Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Einschränkung der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung durch das Erfordernis einer bestimmten Mindestehedauer in einer arbeitgeberseitig erteilten Versorgungszusage hat das Bundesarbeitsgericht zusammengefasst folgende Grundsätze aufgestellt:
Auf Seiten des Versorgungsberechtigten ist dessen rechtlich geschütztes Interesse zu berücksichtigen, das sich aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehepartner ergebende typisierte Versorgungsinteresse entsprechend der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ohne das Erfordernis einer bestimmten Mindestehedauer abzusichern15. Der Arbeitnehmer kann unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG bis zu einem gewissen Grad darauf vertrauen, dass eine für den überlebenden Ehepartner zugesagte Versorgung nicht an überzogene weitere Anforderungen geknüpft wird16. Dieses Interesse wird durch die Verknüpfung des Eintritts des Versorgungsfalls „Hinterbliebene“ mit der Mindestehedauer insofern berührt, als ein gewisser Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt wird, möglichst früh zu heiraten17. Wie lange der Arbeitnehmer mit einer Person verheiratet war, hängt zudem von seiner ganz privaten Lebensführung ab. Ein innerer Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis als Grundlage für die betriebliche Altersversorgung besteht insoweit nicht. Die Dauer der Ehe beeinflusst auch nicht das Risiko des Arbeitgebers, wie lange eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen ist, da sie keinen Anhaltspunkt dafür bietet, wie groß der Altersunterschied der Ehepartner ist18.
Auf Seiten des Arbeitgebers wiederum ist den grundrechtlichen Wertungen in Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung zu tragen, dass dessen berechtigtes Interesse an der Begrenzung seines mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung einhergehenden finanziellen Risikos angemessen berücksichtigt wird. Bei einer Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung durch das Erfordernis einer bestimmten Mindestehedauer geht es darum, solche Risiken vom Schutz der Versorgungsordnung auszunehmen, die sich bereits konkretisiert haben, wenn der von der Versorgungsordnung vorgesehene Schutz eintritt. Das ist im Charakter der betrieblichen Altersversorgung als Risikoabdeckung angelegt19. Bei der Hinterbliebenenversorgung wird das typisierte Interesse des unmittelbar Versorgungsberechtigten an der Versorgung eines Hinterbliebenen gegen das Risiko, dies durch den eigenen Tod nicht mehr leisten zu können, abgesichert; das erspart ihm entsprechende Eigenaufwendungen20. Hinterbliebenenversorgung knüpft also an das Todesfallrisiko an. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dieses nur so lange abzusichern, wie es sich nicht bereits konkretisiert hat, und damit objektive Versorgungsehen auszuschließen. Das berechtigt ihn, angemessene Fristen zwischen dem Zeitpunkt, der zum Eintritt der Risikoabsicherung führt, und dem Zeitpunkt, zu dem das Risiko eintritt, vorzusehen. Durch eine solche Frist wird einerseits der gebotenen Risikoabgrenzung Rechnung getragen, andererseits eine unangemessene Rechtsunsicherheit des Versorgungsberechtigten verhindert, der sonst im Einzelfall mit ungewissem Ergebnis über die Frage der Risikokonkretisierung streiten müsste. Im Fall einer mindestens einjährigen Mindestehedauer hat das Bundesarbeitsgericht zudem angenommen, der Arbeitgeber müsse zusätzlich die Möglichkeit für den Hinterbliebenen vorsehen nachzuweisen, dass sich trotz des Todes innerhalb der so festgelegten Frist das Risiko zu dem Zeitpunkt, als der Schutz der Versorgungsordnung eintrat, noch nicht konkretisiert hatte21. Das ist dem Arbeitgeber zumutbar, da er die Darlegungs- und Beweislast innerhalb der angemessenen Frist dem Hinterbliebenen auferlegen kann. Denn der Hinterbliebene wird dem Versorgungsberechtigten typischerweise nahe genug stehen, um zu den Umständen des Todes vorzutragen und Beweis antreten zu können22.
Diese – auf die wechselseitigen Interessen von versorgungsberechtigtem Arbeitnehmer einerseits und Arbeitgeber andererseits abstellenden – Grundsätze können vorliegend auf die gleichlaufende Interessenlage der Pensionskasse und ihrer versorgungsberechtigten Mitglieder übertragen werden, wenngleich die streitbefangene Satzungsbestimmung nicht das Arbeitsverhältnis, sondern das Versicherungsverhältnis betrifft23. Die versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen dienen der Durchführung der im Arbeitsverhältnis, hier auf tarifvertraglicher Grundlage, gegebenen Versorgungszusage. Es ist die Aufgabe einer unternehmensbezogenen Pensionskasse, deren Trägerin die Arbeitgeberin ist, die zugesagte Zusatzversorgung durchzuführen24.
Danach lässt die Annahme des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, die die Mindestehedauer betreffende Satzungsklausel der Pensionskasse halte einer Angemessenheitskontrolle stand, für das Bundesarbeitsgericht keine Rechtsfehler erkennen.
Die Frist von drei Monaten zwischen der Eheschließung und dem Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten ist angemessen. Das Bundesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen im Bereich der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung (§ 46 Abs. 2a SGB VI, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) sogar eine Frist von einem Jahr als (noch) angemessen angesehen25.
Es bestehen zudem überwiegende Interessen des Klauselverwenders, an den formellen Akt der Eheschließung nach §§ 1310 ff. BGB anzuknüpfen. Dies ist der nach außen getragene, mit Rechtsverbindlichkeit versehene sowie staatlich geprüfte Akt der Eheleute, eine Ehe eingehen zu wollen26.
Auch die in der Satzung der Pensionskasse (PBAG) vorgesehene Widerlegungsmöglichkeit – Eintritt des Todes durch Unfall – entspricht angesichts der sehr kurzen Mindestehedauer von drei Monaten den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Annahme des Landesarbeitsgerichts zu folgen ist, der Ausschluss nach § 18 Abs. 3 Buchst. a PBAG greife auch dann nicht, wenn sich der Unfall vor der Eheschließung ereignet hat. Selbst dann, wenn – was systematisch und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Ausschlussregelung näher liegt – die Rückausnahme auf Unfallereignisse nach der Eheschließung beschränkt sein sollte, benachteiligt die Regelung die Versorgungsberechtigten nicht unangemessen. Zwar sieht § 18 Abs. 3 Buchst. a PBAG – abgesehen vom Unfallereignis – keine weitere Möglichkeit des Nachweises vor, dass sich trotz des Todes innerhalb der festgelegten Frist das Todesfallrisiko zum Zeitpunkt der Eheschließung, als also der Schutz der Versorgungsordnung eintrat, noch nicht konkretisiert hatte. Auch hat das Bundesarbeitsgericht für Klauseln, die eine mindestens einjährige Mindestehedauer verlangten, entschieden, dass die Interessen der Versorgungsberechtigten regelmäßig nicht hinreichend gewahrt sind, wenn die Klausel keine Möglichkeit vorsieht, das Vorliegen des Todesfallrisikos im Zeitpunkt der Eheschließung zu widerlegen27. Eine solche „Widerlegungsmöglichkeit“ ist allerdings nicht zwingend und in jedem Fall zu verlangen, vielmehr hängt ihre Erforderlichkeit im Rahmen einer Interessenabwägung immer auch vom übrigen Regelungsinhalt der Klausel, insbesondere der geforderten Mindestehedauer selbst, ab. Das Fehlen einer weiteren „Widerlegungsmöglichkeit“ ist im vorliegenden Fall unschädlich. Mit der hier verlangten nur kurzen Mindestehedauer werden die typischen Fälle, in denen das Todesfallrisiko zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht bestand, weitgehend ohnehin erfasst. Bei pauschalierender Betrachtung dürfte es eher untypisch sein, dass eine erst nach Eheschließung eintretende Krankheit innerhalb von maximal drei Monaten zum Tod führt. Durch die geforderte vergleichsweise kurze Mindestehedauer bleibt es den Versorgungsberechtigten zudem für den Fall eines Ablebens später als drei Monate nach der Eheschließung erspart, den Nachweis über einen etwaigen Krankheitsursprung und dessen zeitliche Einordnung zu führen. Mit der hier auf ein Unfallereignis beschränkten Rückausnahme werden bei der geforderten nur dreimonatigen Mindestehedauer bei typisierender Betrachtung die wesentlichen Fälle erfasst, in denen eine Ehe zwar nicht lang genug gedauert hat, aber doch eine Hinterbliebenenversorgung geboten ist.
Die vom Pensionskasse schon im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede gestellte Unwirksamkeit der Spätehenklausel in § 18 Abs. 3 Buchst. b PBAG28 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Regelung zur Mindestehedauer in § 18 Abs. 3 Buchst. a PBAG. Da der verbleibende Teil der Regelung in § 18 Abs. 3 Buchst. a PBAG auch ohne den in der Spätehenklausel normierten Ausschluss eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt, erstreckt sich deren Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 1 BGB nicht auf den übrigen Regelungsinhalt29.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2024 – 3 AZR 23/24
- BAG 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 76 mwN; vgl. auch BGH 20.07.2011 – IV ZR 76/09, Rn. 50, BGHZ 190, 314[↩]
- BAG 27.10.2020 – 9 AZR 531/19, Rn. 16 mwN[↩]
- BAG 13.07.2021 – 3 AZR 363/20, Rn. 24; BGH 14.11.2007 – IV ZR 74/06, Rn. 30, BGHZ 174, 127[↩]
- BGH 14.11.2007 – IV ZR 74/06 – aaO; 10.10.2012 – IV ZR 10/11, Rn. 15, BGHZ 195, 93[↩]
- vgl. BAG 13.07.2021 – 3 AZR 363/20, Rn. 24; 29.01.2008 – 3 AZR 214/06, Rn. 21[↩]
- BAG 27.03.2007 – 3 AZR 65/06, Rn. 33; BGH 20.07.2011 – IV ZR 76/09, Rn. 50 ff., BGHZ 190, 314[↩]
- vgl. BGH 7.09.2016 – IV ZR 172/15, Rn. 17 ff.[↩]
- LAG Düsseldorf 08.11.2023 – 12 Sa 348/23[↩]
- zu diesem Kriterium: BGH 10.10.2012 – IV ZR 10/11, Rn. 22, 32, BGHZ 195, 93[↩]
- vgl. zu diesem Kriterium etwa BAG 21.01.2020 – 3 AZR 225/19, Rn. 66[↩]
- vgl. BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 37 mwN[↩]
- vgl. im Einzelnen BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 38 ff. mwN[↩]
- vgl. im Einzelnen BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 41 mwN[↩]
- BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 43; 2.12.2021 – 3 AZR 254/21, Rn. 22 mwN, BAGE 176, 319[↩]
- vgl. BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 45; 2.12.2021 – 3 AZR 254/21, Rn. 25, BAGE 176, 319; 19.02.2019 – 3 AZR 150/18, Rn. 29, BAGE 165, 345[↩]
- BAG 2.12.2021 – 3 AZR 254/21, Rn. 26, aaO[↩]
- BAG 2.12.2021 – 3 AZR 254/21, Rn. 27, aaO[↩]
- BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23 – aaO; 2.12.2021 – 3 AZR 254/21, Rn. 28, aaO; 19.02.2019 – 3 AZR 150/18, Rn. 31, aaO[↩]
- vgl. dazu BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 46; 13.07.2021 – 3 AZR 298/20, Rn. 41, BAGE 176, 1[↩]
- vgl. BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23 – aaO; 14.11.2017 – 3 AZR 781/16, Rn. 18, BAGE 161, 56[↩]
- BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23 – aaO; 2.12.2021 – 3 AZR 254/21, Rn. 32, BAGE 176, 319[↩]
- BAG 2.12.2021 – 3 AZR 254/21 – aaO[↩]
- vgl. zur Berücksichtigung der Interessen der versicherten Versorgungsberechtigten bei der Inhaltskontrolle von Satzungsbestimmungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit: BAG 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 76[↩]
- zur engen Verknüpfung von Tarifverträgen und auf ihnen beruhenden Satzungsbestimmungen vgl. BAG 13.07.2021 – 3 AZR 363/20, Rn. 24[↩]
- BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 50; 2.12.2021 – 3 AZR 254/21, Rn. 34, BAGE 176, 319[↩]
- vgl. BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 49; 2.12.2021 – 3 AZR 254/21, Rn. 35, BAGE 176, 319[↩]
- vgl. BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 52 unter Bezugnahme auf BAG 2.12.2021 – 3 AZR 254/21, Rn. 32 sowie 36 ff., BAGE 176, 319[↩]
- vgl. zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 AGG normierte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 26 f.; ausführlich 19.02.2019 – 3 AZR 215/18, Rn. 22 ff., BAGE 165, 357; 19.02.2019 – 3 AZR 198/18, Rn. 14 ff.[↩]
- vgl. BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 31[↩]
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