Außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sind nicht schon deshalb nach § 134 BGB iVm. § 168 SGB IX nichtig, weil der Bescheid des Integrationsamtes, in dem dieses seine Zustimmung zur Kündigung erteilt hat, auf den Widerspruch der Arbeitnehmerin aufgehoben
Artikel lesen








































