Projekt- Drittmittel – und die Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

Projekt- Drittmittel – und die Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung

Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht1.

Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen.

Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen2.

Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf3.

Wird die Befristung des Arbeitsvertrags auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem zeitlich begrenzten Projekt gestützt, erfordert dies, dass es sich bei dem Projekt um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte4.

Diese Voraussetzungen lagen im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht vor. Die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr ist kein zeitlich begrenztes Projekt. Zwar setzt die Pflicht des Arbeitgebers zur sozialpädagogischen Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr die Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs voraus. Die Einrichtung des Berufsvorbereitungsjahrs ist jedoch nicht von vornherein auf vorübergehende Dauer angelegt.

Der Arbeitgeber hat nur dann die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr zu gewährleisten, wenn ein Berufsvorbereitungsjahr eingerichtet ist.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG) vom 16.07.2004 sind ua. die Landkreise Schulträger der berufsbildenden Schulen. Diese bestellen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 SächsSchulG in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst des Freistaats Sachsen stehen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG kann die Berufsschule für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden. Jugendliche im Berufsvorbereitungsjahr sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 SächsSchulG sozialpädagogisch zu betreuen. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) vom 21.08.2006 entscheidet das Regionalschulamt über die Einrichtung des Berufsvorbereitungsjahrs nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Mittel.

Danach hat der Arbeitgeber als Schulträger nur dann die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr am Berufsschulzentrum für Technik und Wirtschaft P zu gewährleisten und dafür geeignetes Personal zu beschäftigen, wenn es an dieser Schule Jugendliche im Berufsvorbereitungsjahr gibt. Das setzt die Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs an dieser Schule voraus. Die Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs ist – wie sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG und § 3 Abs. 3 BSO ergibt – nicht zwingend. Für die Entscheidung über die Einrichtung des Berufsvorbereitungsjahrs ist nicht der Arbeitgeber, sondern nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BSO das Regionalschulamt zuständig. Seit der Gründung der Sächsischen Bildungsagentur als Nachfolgerin der Regionalschulämter liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs bei der Sächsischen Bildungsagentur bzw. deren Regionalstellen und damit beim Freistaat Sachsen.

Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers ist die Einrichtung des Berufsvorbereitungsjahrs und damit die Aufgabe des Arbeitgebers, die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr zu gewährleisten, nicht auf die Dauer eines Schuljahrs angelegt. Zwar entscheidet die Sächsische Bildungsagentur für jedes Schuljahr neu über die Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs und die Bewilligung von Fördermitteln. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts besteht jedoch an dem Berufsschulzentrum für Technik und Wirtschaft P bereits seit dem Schuljahr 2006/2007 durchgehend ein Berufsvorbereitungsjahr. Der Arbeitgeber hat nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8./21.08.2013 konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein Berufsvorbereitungsjahr für die Zeit nach dem 31.07.2014 entgegen der bisherigen Praxis nicht mehr eingerichtet werden sollte. Die mit der bloßen Unsicherheit über die künftige Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs einhergehende Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht.

Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine befristete Beschäftigung ausgebracht sein5.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Vergütung des Arbeitnehmers nicht aus Haushaltsmitteln erfolgte, die in einem Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht waren. Der Arbeitnehmer wurde aus zweckgebundenen Fördermitteln vergütet. Solche Förder- oder Drittmittel sind keine Haushaltsmittel iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG6.

Die Befristung kann auch nicht auf den Sachgrund der „Drittmittelfinanzierung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gestützt werden.

Die Drittmittelfinanzierung kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund geeignet sein, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu rechtfertigen.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bis Nr. 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden7. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen8. Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind9.

Das ist bei dem Tatbestand der Drittmittelfinanzierung der Fall. Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1.01.2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass die Drittmittelfinanzierung geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen. Dabei reichte allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall war davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hatten10. Dieser Tatbestand entspricht den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG. Für die Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist kennzeichnend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäftigen kann11. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis drittmittelfinanziert ist. Die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, ist auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet anzusehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen6.

Danach ist die Befristung nicht wegen Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt.

Bei Vertragsschluss am 8./21.08.2013 gab es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Drittmittel mit dem Ende des Bewilligungszeitraums wegfallen würden. Der Freistaat Sachsen hatte dem Arbeitgeber zwar mit Bescheid vom 23.07.2013 eine Zuwendung für die Durchführung der Maßnahme der „Sozialpädagogischen Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr am Beruflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft P“ für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 bewilligt. Die zeitliche Begrenzung der Bewilligung rechtfertigte jedoch nicht die Annahme, dass die finanzielle Förderung anschließend wegfallen sollte, da der Freistaat Sachsen dem Arbeitgeber jedenfalls seit dem Schuljahr 2006/2007 lückenlos für jedes Schuljahr Zuwendungen für die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr am Beruflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft P gewährt hatte. Auch aus Ziffer 1.2 der Förderrichtlinie BVJ ergibt sich nicht, dass zukünftig solche Zuwendungen nicht mehr bewilligt werden sollten. Danach ist ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen; die Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Vorschrift kann nur eine Unsicherheit über die weitere Gewährung der Drittmittel begründen, welche die Befristung nicht rechtfertigt.

Der Arbeitgeber macht ohne Erfolg geltend, dass er gehalten sei, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, weil der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach § 44 SäHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften einer künftigen finanziellen Förderung durch den Freistaat Sachsen entgegenstehe. Danach dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Die Bewilligungsbehörde kann nach Ziffer 1.3 der zu § 44 SäHO ergangenen Verwaltungsvorschrift im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. Als Vorhabensbeginn ist nach Ziffer 1.03.1 der Verwaltungsvorschrift grundsätzlich der Abschluss eines „der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages“ zu werten. Es kann dahinstehen, ob der Abschluss oder der Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsvertrags ein der Ausführung zuzurechnender Leistungsvertrag iSd. Verwaltungsvorschrift ist und ob bei Bestehen eines unbefristeten Vertrags eine Zuwendung nur im Ausnahmefall bewilligt werden kann. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wäre die Befristung nicht wegen Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt. Der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Drittmittelgeber die Finanzierung eines Vorhabens nur für eine begrenzte Zeit zusagt, die Mittel anschließend wegfallen sollen und der Arbeitgeber sich aufgrund der Finanzierung zur Durchführung des Vorhabens entschließt. Die begrenzte sachliche Zielsetzung, die der Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung verfolgt, begründet ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, Personal zur Mitwirkung an dem Vorhaben nur befristet für die Dauer der Mittelbewilligung einzustellen. Der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrags daher nicht aufgrund einer Vorgabe des Drittmittelgebers gegenüber seinem Auftragnehmer, Arbeitsverträge zur Mitwirkung an dem Vorhaben erst nach Bewilligung der Drittmittel befristet abzuschließen. Dies widerspräche den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben12. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber im Zusammenwirken mit dem Drittmittelgeber in der Hand, einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags zu schaffen, obwohl allenfalls eine Unsicherheit darüber besteht, ob auch künftig Mittel zu Verfügung gestellt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Januar 2018 – 7 AZR 21/16

  1. vgl. etwa BAG 27.07.2016 – 7 AZR 545/14, Rn. 17 mwN[]
  2. st. Rspr., BAG 21.03.2017 – 7 AZR 222/15, Rn. 28; 17.03.2010 – 7 AZR 640/08, Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 11.02.2004 – 7 AZR 362/03, zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339[]
  3. BAG 21.03.2017 – 7 AZR 222/15, Rn. 28; 15.05.2012 – 7 AZR 35/11, Rn. 30[]
  4. BAG 27.07.2016 – 7 AZR 545/14, Rn.19; 24.09.2014 – 7 AZR 987/12, Rn. 18; 7.05.2008 – 7 AZR 146/07, Rn. 15; 7.04.2004 – 7 AZR 441/03, zu II 2 a aa der Gründe[]
  5. vgl. etwa BAG 28.09.2016 – 7 AZR 549/14, Rn. 38; 11.09.2013 – 7 AZR 107/12, Rn. 31; 17.03.2010 – 7 AZR 843/08, Rn. 10; 2.09.2009 – 7 AZR 162/08, Rn. 13, BAGE 132, 45; 18.10.2006 – 7 AZR 419/05, Rn. 11, BAGE 120, 42[]
  6. BAG 29.07.2009 – 7 AZR 907/07, Rn. 33; 15.02.2006 – 7 AZR 241/05, Rn. 12[][]
  7. BT-Drs. 14/4374 S. 18[]
  8. BAG 21.03.2017 – 7 AZR 207/15, Rn. 109, BAGE 158, 266; 13.10.2004 – 7 AZR 218/04, zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187[]
  9. vgl. BAG 8.06.2016 – 7 AZR 467/14, Rn. 16 mwN[]
  10. vgl. etwa BAG 7.04.2004 – 7 AZR 441/03, zu II 2 b aa der Gründe; 26.08.1988 – 7 AZR 101/88, zu II 1 der Gründe, BAGE 59, 265[]
  11. BAG 18.03.2015 – 7 AZR 115/13, Rn. 14[]
  12. vgl. BAG 21.03.2017 – 7 AZR 207/15, Rn. 111, BAGE 158, 266[]