Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.
Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig1.
Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt2. Fehlt es insoweit an einer eigenständigen Begründung, ist das Rechtsmittel hinsichtlich des betreffenden Streitgegenstands unzulässig3.
Diesen Anforderungen wurde die Revisionsbegründung in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit für den Antrag zu 2. nicht gerecht:
Der Antrag zu 2. betrifft einen vom Antrag zu 1. unabhängigen Streitgegenstand. Der Auskunftsanspruch bezogen auf die Höhe einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung folgt grundsätzlich aus § 4a BetrAVG, für Hinterbliebene im Versorgungsfall aus § 4a Abs. 3 Satz 2 BetrAVG. Er setzt nicht voraus, dass tatsächlich eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Betriebsrente besteht4.
Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt, also auch hinsichtlich des Auskunftsantrags, abgewiesen. Da mit der Begründung der Revision über den Zahlungsanspruch (Antrag zu 1.) nicht zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den Auskunftsanspruch unrichtig ist, hätte die Klägerin ihre Revision hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gesondert begründen müssen. Das hat sie aber nicht getan. Ob bereits die Berufung der Beklagten unzulässig war, kann daher dahinstehen5.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 3 AZR 212/21
- BAG 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn.20, BAGE 165, 168; 21.03.2018 – 5 AZR 2/17, Rn. 12[↩]
- vgl. BAG 24.10.2019 – 8 AZR 528/18, Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BAG 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn.20 mwN, BAGE 165, 168[↩]
- vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 4a Rn. 18, 61[↩]
- vgl. BAG 23.03.2021 – 3 AZR 224/20, Rn. 35, 36 mwN[↩]











