Revisionsbegründung beim Bundesarbeitsgericht

Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung müssen die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind.

Revisionsbegründung beim Bundesarbeitsgericht

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde über die Verpflichtung der beklagten GbR-Mitgesellschafterin zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Die klagende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28.09.2018 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung nimmt er die beklagte Mitgesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf Zahlung gemeldeter Sozialkassenbeiträge in Höhe von 2.795, 56 € für den Zeitraum November 2020 bis Februar 2021 in Anspruch. Die Mitgesellschafterin war neben ihrem damaligen Ehemann Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin der „A GbR“, deren Gegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag vom 07.02.2019 „Entkernung, Entrümpelung, Sanierung, Reinigung“ war. Am 29.09.2020 schlossen die Mitgesellschafterin und ihr vormaliger Ehemann einen Vertrag mit folgendem Wortlaut: „Hiermit beschließen wir als einzige Geschäftsführer unsere Firmierung aufgrund von privater Trennung/Scheidung aufzulösen. Frau A verzichtet auf erworbene Güter/Gewinnauszahlung/Anspruch auf Teilung der Maschinen. Im Gegenzug übernimmt Herr A sämtliche Schulden, die vor der Firmierung aus seiner Einzelfirma hervorgingen, sowie neu erworbene Schulden der A GbR.“ Zum 1.06.2021 erfolgte ausweislich der Gewerbeabmeldung vom 03.06.2021 die Betriebsaufgabe der GbR.

Der ULAK hat seine Beitragsforderungen zunächst mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids geltend gemacht. Gegen den ihr am 29.06.2023 zugestellten Mahnbescheid hat die Mitgesellschafterin Widerspruch eingelegt. Im Kammertermin am 16.04.2024 ist gegen die Mitgesellschafterin ein Versäumnisurteil über die zuletzt streitgegenständlichen Forderungen in Höhe von 2.795, 56 € ergangen. Gegen das ihr am 24.04.2024 zugestellte Urteil hat die Mitgesellschafterin mit dem am 30.04.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Mitgesellschafterin zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Mitgesellschafterin hat das Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen, da sie nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte:

Die Zulässigkeit der Revision setzt unter anderem voraus, dass sie ordnungsgemäß begründet ist. Dafür müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen gerügt werden2.

Diesen Anforderungen wird die nur auf Sachrügen gestützte Revisionsbegründung der Mitgesellschafterin vom 04.03.2025 nicht gerecht.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Mitgesellschafterin hafte für die in dem Baubetrieb entstandenen Beitragsschulden analog § 128 HGB aF. Zwar sei die GbR zum 29.09.2020 aufgelöst worden. Da zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für die hier streitigen Beitragsverpflichtungen ab November 2020 schon angelegt gewesen sei, hafte die Mitgesellschafterin bis zur Dauer von fünf Jahren im Wege der sog. Nachhaftung für die Altverbindlichkeiten nach § 160 Abs. 1 HGB aF in Verbindung mit § 736 Abs. 2 BGB aF. Unerheblich sei, auf welchem Rechtsgrund die Altverbindlichkeiten basierten. Diese könnten auch auf Deliktsrecht oder auf Bereicherungsrecht und damit auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Zur Untermauerung dieser Ausführungen führt das Landesarbeitsgericht Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur an und benennt einzelne Beispiele. Im Anschluss subsumiert das Gericht die streitgegenständlichen Beitragsforderungen unter den Begriff der Altverbindlichkeiten und führt diesbezüglich aus, Altverbindlichkeiten in diesem Sinne seien alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden sei, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstünden und fällig würden. Die Haftung gegenüber dem ULAK beruhe auf der Allgemeinverbindlichkeit des VTV und damit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG auf gesetzlicher Grundlage. Insoweit ließe sich zwar argumentieren, dass sich die GbR den ULAK als Vertragspartner niemals ausgesucht habe und Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des ULAKs mangels Eintragung der GbR im Handelsregister keine Rolle spielen könnten. Dass die Haftung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, sei für die Frage der Nachhaftung auf dem Boden der herrschenden Meinung aber letztlich ohne Belang. Es handle sich auch um eine Dauerschuldverpflichtung, weil aus der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eine Sonderrechtsverbindung resultiere und aus den Arbeitsverträgen bei dem Betrieb eines Baugewerbes monatlich ständig neue Beitragsverpflichtungen gegenüber dem ULAK entstünden. Entgegen der Ansicht der Mitgesellschafterin spiele es auch keine Rolle, ob die Arbeitsverträge mit den gewerblichen Arbeitnehmern wirksam und insbesondere unter Einhaltung des Schriftformgebots und mit einem entsprechenden Vertreterzusatz geschlossen worden seien. Für die Beitragsverpflichtung gegenüber dem ULAK komme es lediglich darauf an, dass in der Person der jeweiligen Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch gegenüber der GbR entstanden sei, was auch bei einer fehlerhaften Vertragsgrundlage der Fall sei. Die Arbeitsverträge seien jedenfalls mit der GbR und nicht mit dem vormaligen Ehemann der Mitgesellschafterin persönlich abgeschlossen worden. Es könne zugunsten der Mitgesellschafterin unterstellt werden, dass ihr ehemaliger Ehemann die operativen Geschäfte des Unternehmens geleitet und die Arbeitnehmer eingestellt habe. Im Zweifel gehe der Wille der Parteien dahin, das Rechtsgeschäft mit dem Inhaber des Unternehmens zustande kommen zu lassen. Die dreijährige Ausschlussfrist des § 21 VTV sei ebenfalls eingehalten.

Mit dieser ausführlichen Begründung setzt sich die Revision nicht näher auseinander.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der nicht näher begründeten Rechtsauffassung der Mitgesellschafterin, die Nachhaftung des GbR-Gesellschafters nach § 160 HGB aF, § 736 BGB aF beziehe sich grundsätzlich auf vertragliche Verhältnisse und vertragliche Dauerschuldverhältnisse, welche hier nicht vorlägen. Auf die tragende Begründung des Landesarbeitsgerichts, es handle sich bei den Beitragsverbindlichkeiten ungeachtet der sich aus dem allgemeinverbindlichen VTV ergebenden Rechtsgrundlage um Altverbindlichkeiten der GbR im Sinne der §§ 128, 160 HGB aF, § 736 Abs. 2 BGB aF, für die die Mitgesellschafterin weiterhin hafte, geht die Revision in ihrer Begründung mit keinem Wort ein. Es fehlt an jeglicher Begründung, worauf sie ihre gegenteilige Auffassung stützt und aus welchen Gründen die vom Landesarbeitsgericht durch Fundstellen und Beispiele vermittelte Rechtsauffassung, wonach es nicht auf den Rechtsgrund der Altverbindlichkeiten ankomme, fehlerhaft sein soll. Dies gilt auch, soweit die Mitgesellschafterin darauf verweist, die Parteien seien nicht durch Vertrag, sondern ausschließlich über die AVE der Tarifverträge für das Baugewerbe „miteinander verbunden“. Diesbezüglich fehlt es darüber hinaus an einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Argument des Landesarbeitsgerichts, wonach aus der AVE eine Sonderrechtsverbindung resultiere, die einer Dauerschuldverpflichtung gleichkomme. Auf die in der Revisionsbegründung erwähnten monatlichen Melde- und Beitragspflichten kommt es nach der Argumentation des Landesarbeitsgerichts nicht an.

Eine hinreichende Revisionsbegründung lässt sich auch dem weiteren Vorbringen der Mitgesellschafterin, der ULAK hätte anhand der in § 5 Nr. 1 VTV vorgesehenen Meldung und der damit verbundenen Mitteilung der Stammdaten des Unternehmens erkennen können und müssen, dass Verträge der GbR nur von beiden Gesellschaftern gemeinsam geschlossen werden könnten, nicht entnehmen. Was daraus folgen soll, legt die Mitgesellschafterin nicht näher dar. Einen Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, in denen sich das Landesarbeitsgericht vor dem Hintergrund der gemeinschaftlichen Vertretung ausführlich mit der Frage eines etwaigen fehlenden Vertretungszusatzes bei Unterzeichnung der Arbeitsverträge und der gleichwohl gegebenen Arbeitgeberstellung der GbR befasst hat, stellt sie nicht her.

Die Revision ist auch nicht hinreichend begründet, soweit die Mitgesellschafterin sich auf die Verfallfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 1 VTV beruft. Diese Frist gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm nur in den Fällen des § 21 Abs. 2 VTV und somit nur für Ansprüche des Arbeitsgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung, die sich gegen die zuständige Kasse richten. Es fehlt an jeglichen Darlegungen, inwieweit diese Norm auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden könnte und deshalb die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft wäre.

Der Schriftsatz der Mitgesellschafterin vom 01.02.2026 ist für die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich, weil vor dessen Eingang bei Gericht die Frist zur Begründung der Revision gegen das der Mitgesellschafterin am 16.01.2025 zugestellte Urteil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG abgelaufen war. Nach Ablauf der Frist war eine den aufgezeigten Erfordernissen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung ausgeschlossen. Materiell-rechtliche Sachrügen können nur „nachgeschoben“ werden, wenn die Revision zulässig ist3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2026 – 10 AZR 33/25

  1. Hess. LAG 13.12.2024 – 10 SLa 746/24 SK[]
  2. st. Rspr., zuletzt zB BAG 27.08.2025 – 10 AZR 169/24, Rn. 10 mwN[]
  3. BAG 27.08.2025 – 10 AZR 169/24, Rn.20 mwN[]